Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik im Unterricht
Baustein 5
Einstiegsfall

Lehrerin A möchte am letzten Tag vor den Sommerferien in ihrer Klasse 7 einen Film zeigen. Sie fragt sich, ob sie den Film über eine Streamingplattform zeigen darf oder den Film besser auf einer DVD zeigen soll.
Sachinformation

Sollen Filme oder andere Lerninhalte im Unterricht gezeigt werden, muss geklärt werden, ob an den Inhalten fremde Urheber- oder Lizenzrechte bestehen.
Das Urheberrecht findet Anwendung, wenn natürliche Personen Werke erschaffen, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, siehe § 2 Abs. 2 UrhG. Die persönliche geistige Schöpfung erfordert eine besondere kreative Leistung und wird auch Schöpfungshöhe genannt. Geschützt sind nicht nur Bilder und Texte, sondern auch Filme, Fotos, Musikwerke und Werke der bildenden Kunst, aber auch Datenbankwerke.
Bei jedem dieser Werke ist, sofern eine menschliche, kreative Leistung vorliegt, das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu beachten.
Darin findet sich der Grundsatz, dass
die Nutzung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung eines geschützten Werkes
allein der Urheberin oder dem Urheber zusteht und ohne eine
ausdrückliche Genehmigung nicht erlaubt ist.
Das heißt: jede urheberrechtliche Verwendung eines Werkes bedarf grundsätzlich (zu Ausnahmen s. u.) der Zustimmung und muss regelmäßig auch vergütet werden.
Ausgangspunkt für diesen Grundsatz sind die §§ 15 ff. UrhG, die sich mit den Verwertungsrechten beschäftigen. Im schulischen Kontext stellt sich die Frage, ob das Schauen von Filmen eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Gesetzes ist und damit das Urheberrecht berühren würde. § 15 Abs. 3 UrhG besagt, dass eine öffentliche Wiedergabe dann nicht gegeben ist, wenn alle Beteiligten in einer persönlichen Beziehung zueinanderstehen. Nach herrschender Meinung in Lehre und Literatur (siehe unten unter Quellen und Links) wird daher davon ausgegangen, dass das Zeigen einer DVD im Klassenverband keine urheberrechtlich relevante Handlung darstellt, da sie nicht öffentlich wiedergegeben wird. Denn insbesondere stehen die Schülerinnen und Schüler, denen der Film gezeigt wird, schon durch den Umstand, dass sie sich täglich in der Schule begegnen, in einer persönlichen Beziehung zueinander.
Im Einstiegsfall kann also nach überwiegender Auffassung davon ausgegangen werden, dass Lehrerin A den Film auf der mitgebrachten DVD innerhalb ihrer Klasse zeigen kann. Allerdings ist ihr zu empfehlen, zunächst in der Mediathek des Schulcampus (Bildungsportal RLP) nachzuschauen oder das Angebot der Kommunalen Medienzentren zu prüfen, ob es passende frei verfügbare Filme bzw. Filme mit Lizenz für den Einsatz in der Schule gibt. Auf diesem Weg steht eine Vielzahl von Filmen und Videos zur Verfügung, die rechtssicher und kostenlos im Unterricht gezeigt werden können.
Anders sieht es jedoch mit Streamingportalen aus, die einerseits selbst Urheber sein können, andererseits aber auch Rechte an Werken erwerben, die gleichermaßen beachtet werden müssen. Zwar handelt es sich auch hier nach den obigen Erläuterungen nicht um eine öffentliche Wiedergabe. Es müssen aber die Lizenzbedingungen der einzelnen Anbieter beachtet werden. Regelmäßig ist nur eine rein private Nutzung erlaubt, sodass die Bedingungen der Anbieter eine Aufführung im Unterricht verhindern. Teilweise sehen jedoch einzelne Anbieter in ihren Bestimmungen Ausnahmen für eine Vorführung für einen begrenzten Teilnehmerkreis zu Bildungszwecken vor, sodass diese Möglichkeit geprüft werden kann. Die Streamingangebote der öffentlich-rechtlichen Anstalten ARD und ZDF enthalten hingegen eine Vielzahl von Filmen, die für den Einsatz zu Bildungszwecken freigegeben wurden, siehe Quellen und Links. Lehrerin A müsste also in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Streamingportals nachlesen, ob die Nutzung möglich ist.
Damit der oben genannte Grundsatz öffentliche Interessen wie das Recht der Wissenschaft und der Bildung nicht unangemessen beeinträchtigt, gilt er nicht absolut. Vielmehr sieht das Urheberrechtsgesetz Ausnahmen insbesondere für Schulen vor. Danach dürfen Werke unter bestimmten Bedingungen ohne Einwilligung und gegebenenfalls ohne Vergütung verwendet werden.
Im Folgenden werden die Ausnahmen, die für Schulen Relevanz besitzen, vorgestellt.
Ausnahmen für Schulen
Gemeinfreie Werke
Es gibt sogenannte „gemeinfreie“ Werke. Diese dürfen ohne Genehmigung und Vergütung frei verwendet werden. Dazu gehören zum einen „amtliche“ Werke (wie Urteile, Gesetzesentwürfe etc.), für die von vornherein kein Urheberrechtsschutz besteht. Hier ist jedoch immer zu überprüfen, ob eine Bearbeitung der Werke stattfand, die wiederum urheberrechtlich geschützt sein könnte (Details siehe unten unter „Bearbeitung von Werken“). Es empfiehlt sich, grundsätzlich Werke aus Originalquellen zu verwenden, die in der Regel auch online abrufbar sind.
Darüber hinaus gibt es freie Bildungsmaterialien, die sogenannten Open Educational Resources (OER). Diese ermöglichen die Freigabe der eigenen Schutzrechte an einem erschaffenen Werk und sind ähnlich wie gemeinfreie Werke zu verwenden, siehe Baustein 5.2 - OER - Bildungsmaterialien unter freier Lizenz.
KI-generierte Werke
Die Frage, ob KI-generierte Werke frei zu verwenden sind, wird viel diskutiert. Da der Schöpfer eines Werkes immer eine natürliche Person sein muss, wird davon ausgegangen, dass auch ein KI-generiertes Werk mangels (menschlichem) Schöpfer gemeinfrei wird. Davon zu trennen ist die Frage, ob durch eine KI-Anwendung erzeugte Inhalte ihrerseits gegen das Urheberrecht verstoßen. Weitere Informationen siehe Baustein: 5.10 - Künstliche Intelligenz und die rechtlichen Herausforderungen in der Schule.
§ 60a UrhG Ausnahmen für Unterricht und Lehre
Lehrkräfte müssen bei der Verwendung von Werken für ihren Unterricht unterscheiden, ob es sich
- um allgemeine Werke handelt, also solche, die nicht ausschließlich für die Schule bestimmt sind, oder
- um Lehrwerke, also Schulbücher, die nur für den Unterricht entwickelt wurden.
Grundsätzlich gilt folgendes:
Nach § 60 a Abs. 1 UrhG dürfen Lehrkräfte für ihren Unterricht bis zu 15 % von fremden Werken vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen und in sonstiger Weise öffentlich wiedergeben. Voraussetzung dabei ist, dass das Werk bereits veröffentlicht wurde (bei digitalen Werken: Veröffentlichung muss nach 2005 erfolgt sein) und die Lehrkraft mit der Verwendung keine kommerziellen Zwecke verfolgt.
Neben Lehrkräften besteht diese Nutzungsmöglichkeit nach § 60a Abs. 1 Nr. 1 - 3 UrhG auch für Schülerinnen und Schüler an Schulen und Prüferinnen bzw. Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie Dritte, beispielsweise Eltern, soweit dies der Präsentation des Unterrichts oder von Lernergebnissen dient. Außerdem gilt die Regelung pro Schuljahr und pro Veranstaltung (z. B. bei Projektgruppen, Prüfungen, klassenübergreifendem Unterricht).
Sollen Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschriften verwendet werden oder werden für den Unterricht sogenannte "Werke geringen Umfangs" gebraucht, dürfen diese vollständig genutzt werden, § 60 a Abs. 2 UrhG. Unter „Abbildungen“ versteht man alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen. Für Schriftwerke „geringen Umfangs“ sind maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen sind maximal sechs Seiten zu verwenden. Ein Film oder ein Musikstück ist ein Werk geringen Umfangs, wenn eine Länge von maximal fünf Minuten nicht überschritten wird (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesamtvertrags zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen aus der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe nach § 60 a UrhG für Nutzungen an Schulen, unter Quellen und Links). Bei einer Nutzung von Werken oder Werkteilen ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Eine vollständige Nutzung ist ebenfalls erlaubt bei vergriffenen Werken, also Werken, die nicht mehr verlegt werden oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sind.
Rückausnahme für Schulbücher
Möchten Lehrkräfte allerdings Arbeitshefte oder Schulbücher verwenden, gelten Einschränkungen, denn § 60 a Abs. 3 UrhG schließt schulische Lehrwerke von der Verwendung aus. Um eine begrenzte Nutzung möglich zu machen, haben sich die Vertreter der Rechteinhaberinnen und -inhaber und die Kultusministerien auf Regelungen geeinigt, die Vervielfältigungen und einzelne weitere Nutzungen ermöglichen sollen. Hierfür wurden Gesamtverträge abgeschlossen (Einzelheiten, Links und eine Übersichtstabelle zu den Verträgen und erlaubten Nutzungen finden sich unter Quellen und Links).
Danach gelten für schulische Lehrwerke folgende Regelungen:
- Innerhalb der Klasse dürfen Lehrwerke im Umfang von 15 % (nicht aber mehr als 20 Seiten) vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht, digital weitergeleitet und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden.
- Sie dürfen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und Prüfern an derselben Bildungseinrichtung sowie Dritten (z. B. Eltern) wiedergegeben werden, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Schule dient.
- Sie dürfen per E-Mail an Schülerinnen und Schüler für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung) versendet und auch als Ausdruck an Schülerinnen und Schüler verteilt werden.
- Die Wiedergabe ist für Schülerinnen und Schüler über PC, Whiteboards und/oder Beamer und auch in einem schulischen Intranet erlaubt.
- Die Speicherung der schulischen Lehrwerke im jeweils erforderlichen Umfang ist ebenfalls erlaubt, wobei auch ein Abspeichern auf mehreren Speichermedien der Lehrkraft gestattet wird (PC, Whiteboard, Tablet, Laptop etc.), jedoch müssen Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden (Benutzername und Passwort etc.).
Aufgrund jüngerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt es eine neue Auslegung des Gesamtvertrags (siehe EPOS "Urheberrecht: Zulässige Nutzungen in Schulen; Gesamtverträge" vom 5. Juli 2022), wodurch insgesamt eine großzügige Nutzung von fremden Inhalten möglich wird.
Bearbeitung von Werken
Grundsätzlich bedarf es bei der Verwendung eines bearbeiteten Werkes der Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers, § 23 UrhG. Wahrt ein neu geschaffenes Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung vor, § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Das neu geschaffene Werk muss dafür selbstständige, eigenpersönliche Züge aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die individuellen Merkmale des älteren Werkes verblassen (Verblassensformel des BGH, Az: I ZR 42/05).
Eine Abgrenzung gestaltet sich in der Regel sehr schwierig und erfolgt nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Erforderlich ist, dass das alte Werk hinter dem neu geschaffenen zurücktritt und sich ihm unterordnet. Je individueller und komplexer das benutzte Werk ist, desto umfangreicher und origineller muss die Neuschöpfung sein. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers zur Nutzung des Werkes einzuholen.
Weitere Ausnahmen
Darüber hinaus sind bestimmte Nutzungen ohne Einwilligung der Rechteinhabenden zulässig, § 44a ff. UrhG.
Eine Rolle spielen kann auch sog. „Text- und Data-Mining“ nach § 44b UrhG. Das ist die automatische Durchsuchung von Daten und deren Aufbereitung für maschinelles Lernen. Es ist erlaubt, wenn die Werke öffentlich zugänglich sind und kein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt vorliegt. Dies kann insbesondere bei der automatisierten Analyse von digitalen Inhalten (z. B. Bild-/Musikdaten, Websites) durch Lernsoftware oder KI-Systeme an Schulen eine Rolle spielen. Die Nutzung von KI im Unterricht fällt jedoch nicht unter § 44b UrhG.
Fazit
Die für den Bildungsbereich geltenden Ausnahmen des Urheberrechts sind speziell. Wird die Frage der zulässigen Verwendung fremder Inhalte gestellt, sollte man immer folgende Punkte prüfen, um eine konkrete Fallgestaltung urheberrechtlich zu bewerten:
- Wie möchte ich das Werk verwenden (z. B. vervielfältigen, öffentlich zugänglich machen etc.)?
- Existiert ein erlaubter Zweck (z. B. Ausnahme für den Unterricht)?
- In welchem Ausmaß darf ich das Werk verwenden (in Teilen, in Ausschnitten, das gesamte Werk)? Hier besonders zu beachten sind der § 60a UrhG i. V. m. mit den Gesamtverträgen zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften (s. o.) und der Pauschalvertrag zwischen der GEMA und den kommunalen Spitzenverbänden, siehe Baustein 5.3 - GEMA-Gebühren.
- Wenn für die Verwendung des Werkes keine Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers notwendig ist, ist dennoch zu überprüfen, ob eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Im Regelfall der Wiedergabe für Schülerinnen und Schüler im Unterricht ist dies aber nicht der Fall bzw. bereits durch die o. g. Gesamtverträge geregelt.
Zusammenfassend kann man festhalten:
Sofern unklar ist, ob ein fremdes Urheberrecht besteht, sollte bei der oder dem Rechteinhabenden nachgefragt oder auf die Verwendung von fremden Werken verzichtet werden.
Eine Alternative bieten immer solche Werksammlungen, die unter einer Public Domain Lizenz zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel die Creative Commons Lizenz (mehr dazu in Baustein 5.2 - OER - Bildungsmaterialien unter freier Lizenz), da hier umfassende Nutzungsrechte eingeräumt werden.
Möchte eine Lehrkraft also bestimmte Werke für ihren Unterricht verwenden, muss sie überprüfen, in welchem Rahmen sie das Werk nutzen möchte und ob dies anhand der Vorschriften zulässig ist.
Gesetze und Vorschriften

Hier finden Sie Links zu allen Gesetzen und Vorschriften, die für Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik im Unterricht - relevant sind.
§ 2 UrhG – Geschützte Werke
§ 15 UrhG – Allgemeines
§ 23 UrhG – Bearbeitung und Umgestaltung
§ 44a UrhG – Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§ 60a UrhG – Unterricht und Lehre
§§ 64 ff. UrhG – Dauer des Urheberrechts
Quellen und Links

Hier finden Sie eine Übersicht über die in Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik im Unterricht - verwendeten Quellen und weiterführende Links.
Verwendete Quellen
- EPoS-Schreiben des Ministeriums für Bildung vom 13. März 2024, „Urheberrechtliche Verträge“
abrufbar unter lokaler Download- Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen vom 21. Dezember 2022
Abrufbar unter lokaler Download - Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen aus der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe nach § 60 a UrhG für Nutzungen an Schulen vom 21. Dezember 2023
Abrufbar unter https://vgwort.de/media/pages/service/dokumente/gesamtvertrage/ebc9c587f3-1765466172/gesamtvertrag-digitale-lernplattformen-schulen-2023.pdf - Übersichtstabelle zu zulässigen Nutzungen in Schulen
„In der Übersicht sind die Neuerungen markiert. Die übrigen Regelungen bestehen unverändert fort.“
Abrufbar unter lokaler Download - Vertrag zum Betrieb eines Presseportals für Schulen vom 31. Mai 2023
Abrufbar unter https://vgwort.de/media/pages/service/dokumente/gesamtvertrage/0615e74f4a-1765466170/vertrag-betrieb-presseportal-schulen-2023.pdf
- Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen vom 21. Dezember 2022
- Richtlinie (EU) 2019/790 -Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
Abrufbar unter de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_(EU)_2019/790_(Urheberrecht_im_digitalen_Binnenmarkt) - Thomas Hoeren: Internetrecht. Münster 2020
Abrufbar unter www.itm.nrw/lehre/materialien/ (unter „Materialien“) - Zum Verblassen der individuellen Merkmale des älteren Werkes: BGH, Az: I ZR 42/05
Abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de (unter „Entscheidungen“, dann Dokumentensuche nach Aktenzeichen)
Weiterführende Links
Mediathek im Bildungsportal RLP – Medien und Materialien für Schulen in Rheinland – online, rechtssicher und kostenlos
https://info.bildungsportal.rlp.de/mediathek/
Schulkinowochen RLP
https://bildung.rlp.de/schulkinowoche/film-im-unterricht/filmsammlung
Übersicht über die Kommunalen Medienzentren RLP
https://bildung.rlp.de/digikomp/standorte
Planet Schule - Online-Lernangebot des Schulfernsehens von SWR und WDR
https://www.planet-schule.de/index.html
Streaming-Angebote ARD und ZDF
- ARD Lernvideos
https://www.ardmediathek.de/lernen - ZDF goes Schule
https://schule.zdf.de/
FWU - Das Medieninstitut der Länder
https://fwu.de/unseremedien/
Urheberrecht in Schulen - Handreichung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)
https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/1/31616_Urheberrecht_in_Schulen.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Wer hat Urheberrecht - Fallbeispiele
https://www.wer-hat-urheberrecht.de/infothek/infothek-fuer-schuelerinnen/fallbeispiele/
Wikisource: Liste von Literaten, Schriftstellern und Wissenschaftlern, deren Werke im Jahr 2025 gemeinfrei werden († 1954) (existiert auch für andere Jahre) https://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Gemeinfrei_2025
„Welche Regeln gelten für die Erzeugnisse Künstlicher Intelligenz?“, Artikel bei iRights.info vom 25.02.2021
https://irights.info/artikel/welche-regeln-gelten-fuer-die-erzeugnisse-kuenstlicher-intelligenz/30724
Beispiele für Sammlungen gemeinfreier Werke im Netz:
- Projekt Gutenberg
https://projekt-gutenberg.org/ - British Library - Flickr
https://www.flickr.com/photos/britishlibrary/albums/ - Openclipart Mediensammlung
https://openclipart.org/
Weitere Fallbeispiele

Hier finden Sie zu Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik im Unterricht - passende Fallbeispiele.
Lehrerin A möchte eigene Unterrichtsmaterialien erstellen. Als Vorlage nimmt sie ein Lehrbuch für die 10. Klasse. Sie lässt sich von der Gliederung und dem Aufbau des Buches inspirieren und übernimmt auch den Stil der Aufgabenstellung, verwendet aber eigene Texte, Bilder und Aufgaben. Als sie dies im Kollegium bespricht, erklärt der Schulleiter seine Bedenken hinsichtlich des Urheberrechts an dem individuellen „Lehrbuch“. Er ist der Ansicht, für die Bearbeitung von Werken bedarf es der Einwilligung des Verlages. A ist der Ansicht, sie habe ein neues Werk erschaffen, welches sie frei verwenden kann. Ist das Vorgehen von A zulässig?
Lösung:
Ja! Das Vorgehen von A ist zulässig. Werden Materialien in Anlehnung an Lehrbücher erstellt, dürfen sie veröffentlicht und verwertet werden, sofern sie als selbständiges Werk in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sind. A hat sich hier lediglich von dem Lehrbuch inspirieren lassen, hat aber eigene Inhalte verwendet. Das Werk des Verlages ist gegenüber dem neu entstandenen Werk zurückgetreten und verblasst.
Lehrer B will eine Tabelle aus einem Schulbuch, die er als Datei gespeichert hat, mit dem Beamer an die Wand projizieren. Darf er das? Was ist, wenn der Inhalt auf dem Schulserver liegt?
Lösung:
Ja! Die Projektion einer erworbenen digitalen Kopie im Klassenzimmer (d. h. nicht-öffentlich) mit Hilfe eines Beamers ist zulässig, weil es sich hier nur um ein flüchtiges Digitalisat handelt. Dies ergibt sich aus § 44a UrhG. Auch der neue § 60a i. V. m. dem Gesamtvertrag Vervielfältigung an Schulen gestattet, 15 % eines Werkes zu verwenden. Das Gleiche gilt, wenn die Inhalte der CD-ROM als zulässige Kopie auf dem Schulserver liegen oder mit dem digitalisierten Schulbuch auf einer Verlagsplattform zur Verfügung gestellt werden.
Lehrerin C hat mit ihrer Klasse am letzten Schultag vor den Sommerferien einen Film auf YouTube geschaut, dessen Quelle rechtlich fragwürdig erscheint. Macht sie sich durch das Streamen von Filmen strafbar?
Lösung:
Ihr Verhalten ist jedenfalls nicht unproblematisch. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof ist das Streamen von Filmen jedenfalls dann verboten, wenn diese aus illegalen Quellen abgerufen werden. Eine Nutzung in Schulen ist daher nur bei offensichtlich legalen Quellen zu empfehlen. C sollte ihre Klasse ausschließlich autorisierte Video-Kanäle schauen lassen. Außerdem sollte sie die Regelungen über Werbung an der Schule und den Jugendschutz beachten, siehe hierzu auch Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte.
Musiklehrer D möchte seine private Sammlung an Werken von Mozart und Haydn für seinen Leistungskurs verwenden. Er speichert einige Lieder und Teile von Konzerten als MP3-Dateien auf einem Datenträger, wobei er die Quelle angibt, und überspielt die Dateien auf den Schulserver. Die Schülerinnen und Schüler seines Leistungskurses haben lediglich innerhalb des Unterrichts einen passwortgeschützten Zugriff auf die Dateien. Die Schülerinnen und Schüler können die Musik individuell abspielen. Ist das Vorgehen von D zulässig?
Lösung:
Ja! Sofern die Lieder weniger als 5 Minuten dauern und es sich bei den Konzerten lediglich um Ausschnitte von nicht mehr als 15 % der Werke handelt, ist sein Vorgehen von § 60a UrhG umfasst. Das Hinterlegen auf dem Server für die anschließende Online-Nutzung durch die Schülerinnen und Schüler ist danach ebenfalls erlaubt.
Lehrerin E hat eine Kopiervorlage mit Aufgaben aus einem Schulbuch. Sie möchte sie einscannen und passwortgeschützt in der Lernplattform der Schule stellen, damit ihre Klasse sie als Hausaufgabe löst. Darf sie das?
Lösung:
Nach § 60a i. V. m. dem Gesamtvertrag zu Vervielfältigungen an Schulen dürfen Inhalte von Schulbüchern analog und digital verwendet werden. Danach kann Lehrerin E die Scans erstellen und diese in einem für sie individuell zugeordneten geschützten Bereich auf einer Schulplattform speichern (siehe auch die Übersichtstabelle unter Quellen und Links). Diese Scans dürfen der Klasse oder dem Kurs der Lehrkraft und auch innerhalb der Lehrkräfte derselben Bildungseinrichtung ausgetauscht werden. Zugriffe Dritter sind durch effektive Schutzmaßnahmen zu verhindern. Zum Einstellen in ein Lernmanagementsystem siehe oben und Baustein 2.2 - Schulintranet und Lernmanagementsysteme.
Lehrer F möchte einen Auszug aus einem Bestsellerroman für seine Klasse kopieren. Außerdem möchte er Texte aus einem Sachbuch und aus einem Schulbuch kopieren. Ist das zulässig?
Lösung:
Ja! Lehrer F darf bis zu 15 % aller Bücher, bei dem Schulbuch allerdings nicht mehr als 20 Seiten kopieren.
Lehrerin G möchte eine Musikedition, die sechs Seiten umfasst, für ihren Unterricht kopieren. Geht das?
Lösung:
Ja! Musikeditionen mit maximal sechs Seiten dürfen kopiert werden.
Lehrerin H möchte digitale Bilder für Ihren Unterricht verwenden. Sie fragt sich, ob sie diese einfach aus dem Internet zusammenstellen, sie mit einem KI-Tool generieren oder ob sie ausschließlich gemeinfreie Bilder verwenden sollte.
Lösung:
Lehrerin H darf einzelne digitale Bilder aus dem Internet im Unterricht verwenden, wenn sie rechtmäßig veröffentlicht wurden, die Urheberin oder der Urheber genannt wird und die Nutzung ausschließlich zu schulischen Zwecken erfolgt. Nach § 60a Abs. 2 UrhG dürfen Abbildungen vollständig genutzt werden, solange sie nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, also z. B. nicht auf Schulwebsites oder dem Social-Media-Profil der Schule verwendet werden). Kann sie sich nicht auf § 60a UrhG als gesetzliche Erlaubnis berufen, etwa weil sie die Bilder auch auf der Schulwebsite veröffentlichen möchte, gilt der Grundsatz, dass die Zustimmung der Urheberin bzw. des Urhebers eingeholt werden muss. Möchte sie für die Bilder ein KI-Tool nutzen, muss sie insbesondere darauf achten, dass das Tool saubere Trainingsdaten verwendet hat und datenschutzkonform ist, siehe dazu auch Baustein 5.10 Künstliche Intelligenz und die rechtlichen Herausforderungen in der Schule.
Auf der sicheren Seite ist Lehrerin H, wenn sie ausschließlich gemeinfreie Bilder verwendet.

