Ablauf der Anmeldung zum Schulbesuch

Das Anmeldeverfahren verläuft nach folgendem Leitfaden:
  1. Das Einwohnermeldeamt übermittelt der Grundschule bis zum 2. Januar die Daten der zur Schulanmeldung anstehenden Schülerinnen und Schüler. 
     
  2. Die Schulleitung gibt den Eltern bis zum 15. Januar den Termin zur Schulanmeldung bekannt. Alle Kinder, die im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig werden, werden von den Eltern (§ 37 Abs. 2 SchulG) in den ersten drei vollständigen Schulwochen nach dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres angemeldet. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar. 
     
  3. Das Jugendamt teilt der Grundschule rechtzeitig vor Beginn der Schulanmeldung bis spätestens zum 1. Februar die Ansprechperson für die Kita-Platzvergabe mit. Das Jugendamt informiert die Grundschule beim Wechsel der entsprechenden Ansprechperson für die Kita-Platzvergabe.
     
  4. Die Eltern melden ihr Kind zum Schulbesuch an. Besucht das Kind keine Kita, empfiehlt die Grundschule den Kita-Besuch mit Verweis auf die Ansprechperson im Jugendamt, die für die Platzvergabe zuständig ist. Die Grundschule händigt die Einladung zur Sprachstandsfeststellung aus. Ein Standardformular steht auf dem Bildungsserver zur Verfügung.  
     
  5. Melden Eltern ihr Kind nach der Schulanmeldung in einer Kita an, können sie die Anmeldebescheinigung der Kita im Zeitraum zwischen der Schulanmeldung und dem Termin der Sprachstandsfeststellung bei der Grundschule nachreichen. Das Sprachstandfeststellungsverfahren entfällt dann.
     
  6. Sofern kein Nachweis über die Kita-Anmeldung des Kindes vorgelegt wird, wird bis zum Beginn der Osterferien des Kalenderjahres, das der Einschulung vorausgeht, ein Sprachstandfeststellungsverfahren an der Grundschule durchgeführt. Zur Durchführung der Sprachstandsfeststellung wird das Verfahren zur Einschätzung der Sprachkompetenzen bei der Schulanmeldung (VER-ES 2.0 Schulanmeldung) verwendet, das standardisierte Beobachtungsbögen enthält. Die Unterlagen hierzu stehen Ihnen auf dem Bildungsserver zur Verfügung.
     
  7. Wird kein Sprachförderbedarf festgestellt, erfolgen keine weiteren Schritte. Der Kita-Besuch wird dennoch seitens der Grundschule empfohlen. 
     
  8. Wird Sprachförderbedarf durch die Grundschule festgestellt, verbleibt der Beobachtungsbogen in der Grundschule. Eine Kopie des Beobachtungsbogens wird den Eltern zur Verfügung gestellt. Die Grundschule ordnet an, das Kind zur Sprachförderung in einer Kita im Umfang von 15 Stunden pro Woche anzumelden. Die Anordnung wird in der Regel im Rahmen des Termins der Sprachstandserhebung ausgehändigt. Ein Standardformular wird den Schulen zur Verfügung gestellt.
     
  9. Die Eltern wenden sich an die benannte Ansprechperson im Jugendamt, um einen Kita-Platz zu erhalten. Das Jugendamt informiert über konkrete Platzangebote (§ 4 Abs. 1 KiTaG) und vermittelt einen Kita-Platz.
     
  10. Die Eltern schließen einen Betreuungsvertrag mit dem Träger der Kita. Im Betreuungsvertrag wird der Umfang des Betreuungsangebotes festgehalten (regulärer Kita-Platz oder Kita-Platz im Umfang von mindestens 15 Stunden/Woche). Die Personensorgeberechtigten erhalten eine Bescheinigung des Trägers/der Kita, dass das Kind angemeldet ist. 
     
  11. Die Eltern legen der Schule bis zum 30.06. die Anmeldebescheinigung der Kita mit der Stundenangabe vor. Ein Standardformular wird den Kitas zur Verfügung gestellt. 
     
  12. Erfolgt bis zum 30. Juni keine Rückmeldung der Eltern, leitet die Grundschule gem. § 99 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 65 Abs. 1 und § 64a SchulG ein Ordnungswidrigkeitsverfahren bei der zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung ein. Ein Standardformular wird den Schulen zur Verfügung gestellt. 

 

Den Leitfaden finden Sie auch hier als Download.