Häufige Fragen von Personen, die sich als Vertretungskräfte bewerben möchten:

(Stand November 2025)

Was ist eigentlich ein PES-Vertretungsvertrag?
  • Ein PES-Vertretungsvertrag ist ein Arbeitsvertrag mit dem Land Rheinland-Pfalz nach den geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen.
  • Mit einem PES-Vertretungsvertrag haben Schulen die Möglichkeit, temporären Vertretungsbedarf eigenverantwortlich zu vertreten.
  • Dabei handelt es sich um Vertretungsbedarf, der dadurch entsteht, dass eine Lehrkraft oder eine Pädagogische Fachkraft temporär ausfällt (z.B. wegen Krankheit, Fortbildung, u. ä.).
Wie kann ich mich als Vertretungskraft bewerben?
  • Sie haben vielleicht bereits eine bestimmte PES-Schule im Blick, an der Sie als Vertretungskraft arbeiten wollen oder Sie möchten sich für Vertretungsunterricht an Schulen einer bestimmten Region bewerben. Bedarf an Vertretungslehrkräften besteht derzeit an folgenden Schulen.
  • Der effektivste Weg ist, dass Sie direkt mit der oder den Schulen Ihrer Wahl Kontakt aufnehmen und sich als PES-Kraft dort bewerben. Fast jede Schule ist heutzutage mit einer eigenen Seite im Internet zu finden. Weiterhin können Sie sich auch in unserem Portal unter <Bewerbung als Vertretungskraft> registrieren. In diesem Fall können Sie auch festlegen, welche Schularten, Fächer, Einsatzorte usw. Sie bevorzugen. An eine von Ihnen bevorzugte Schule können Sie eine Bewerbungs-E-Mail senden. Alle Schulen des Landes sowie die Schulaufsicht können Ihre Bewerbung in der Vertretungsdatenbank finden. Sie werden auf dem Bildschirm durch die Eingabeprozedur geführt.
  • Die Schule erhält eine kurze Information über Ihre Bewerbung. Sie meldet sich nur, wenn ein Bedarf besteht, auf den Ihr Bewerberprofil passt. Wir empfehlen Ihnen, selbst aktiv zu sein.
Welche Alternativen zu PES habe ich, um an Schulen als Vertretungskraft arbeiten zu können?
  • Bewerberinnen und Bewerber können sich im Verlauf des Anmeldeverfahrens für Vertretungstätigkeiten alternativ zu PES auch bei der ADD bewerben. Siehe Link oben.
Welche Qualifikationen werden erwartet?

Die Schulen entscheiden grundsätzlich über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf deren Kompetenz und fachliche sowie charakterliche Eignung in eigener Verantwortung und Zuständigkeit; Ansprechpartner für Sie ist die Schulleitung. Als Vertretungskräfte kommen u. a. in Betracht:

  • Vorrangig Personen mit Befähigung für ein Lehramt derselben oder einer anderen Schulart, z.B. pensionierte oder nicht berufstätige Lehrkräfte, Lehrkräfte in Elternzeit und in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (jeweils unter Beachtung spezieller Vorgaben),
  • andere pädagogische Fachkräfte, z.B. Personen mit 1. Staatsexamen, ErzieherInnen, SozialpädagogInnen, DiplompädagogInnen,
  • Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Schulen (Einsatz erst nach der 2. Prüfung unter Beachtung spezieller Vorgaben),
  • Studierende, vorrangig Lehrämter und pädagogische Studiengänge und bevorzugt höhere Semester (bitte beachten Sie die speziellen Vorgaben bei Praktika),
  • andere Kräfte, z.B. Personen aus Heilberufen, aus der Seelsorge, aus anderen akademischen Berufen, Fachkräfte aus Betrieben, aus künstlerischen und freien Berufen, Handwerksmeister und -meisterinnen,
  • Personen, die die zweite Staatsprüfung für das Lehramt abschließend nicht bestanden haben oder aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurden, dürfen nicht als Vertretungskräfte eingestellt werden.
Wie finde ich Schulen in meiner Umgebung, die eine Vertretungskraft suchen?
  • Im Personalmanagement im Rahmen Erweiterter Selbstständigkeit (PES) haben Schulen die Möglichkeit in eigener Verantwortung Vertretungspersonal einzustellen. Schulen suchen sich in eigener Verantwortung ihr Vertretungspersonal, ggf. unter Zuhilfenahme der Vertretungsdatenbank, in der sich Bewerbende selbst registrieren sollten.
  • Weiterhin können sich Bewerbende aber auch selbstständig an Schulen ihrer Wahl melden und um ein Vorstellungsgespräch bitten. Die betreffenden Schulen können die Bewerbenden bei Interesse in ihre eigene “Bereitschaft” aufnehmen.
  • Bedarf an Vertretungslehrkräften besteht derzeit an folgenden Schulen.
Wie läuft die Einstellung als Vertretungskraft ab?
  • Bei Interesse wird die Schule Sie zu einem Bewerbungsgespräch einladen. Ggf. werden dabei Ihre Personaldaten ergänzt oder neu aufgenommen.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
  • Die Vorlage Ihrer Zeugnisse bei der Schule ist erforderlich, damit Sie eingruppiert und für mögliche Vertretungsverträge freigeschaltet werden können.
  • Für Ihre tarifrechtliche Einstufung haben Sie die Möglichkeit, berufliche Vorzeiten i.S.d. § 16 Abs. 2 TV-L durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Ein entsprechender Vordruck wird Ihnen bei Bedarf von der Schulleitung ausgehändigt.
  • Außerdem muss ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis bei Ihrem ersten Vertragsabschluss vorgelegt werden. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis zur Vorlage in den Schuldienst (Belegart O.E.) ist von Ihnen bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu beantragen. Das Formular erhalten Sie von der Schule. Die Kosten sind von Ihnen zu tragen. Das polizeiliche Führungszeugnis behält seine Gültigkeit für 6 Monate, darf also bei Vorlage nicht älter als 6 Monate sein. Nach einer Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als 6 Wochen, also 6 Wochen plus ein Tag, muss ein neues Führungszeugnis vorgelegt werden oder eines, das noch gültig ist.
  • Kein neues Führungszeugnis ist erforderlich im Falle einer unmittelbaren Weiterbeschäftigung nach den Sommerferien, wenn nur eine geringfügige Unterbrechung der Beschäftigung von maximal 6 Wochen vorlag.
  • Im Rahmen des Vertragsabschlusses ist eine Erklärung nach dem Infektionsschutzgesetz zu unterschreiben. Das Merkblatt hierzu erhalten Sie von der Schule.
  • Alle Dokumente und der unterschriebene Vertrag werden über die Schule an die ADD Trier weitergeleitet. Ihre elektronische Lohnsteuerkarte wird von der Schule dem Landesamt für Finanzen (LfF) zugesandt, von dort erhalten Sie Ihr Geld. Nur dort kann man auch evtl. Fragen zu Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen usw. beantworten. Sie können nach erfolgter Eingruppierung Ihr Entgelt mit einem TV-L Rechner näherungsweise feststellen.
  • Bei erstmaliger Einstellung einer PES-Vertretungskraft ist zwingend ein Nachweis der Immunität bezüglich Masern vorzulegen (gilt nur bei allgemeinbildenden Schulen). Informationen zum Masernschutzgesetz erhalten Sie von der Schule, ebenfalls das Formular, das als Nachweis von Ihnen unterschreiben in der Schule abgelegt wird.
  • Bezüglich der Verwaltungsvorschrift „Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“ ist seit dem 16.08.2025 vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages eine Erklärung auf Grundlage der neuen Verwaltungsvorschrift abzugeben. Auch diese “Belehrung zur Verfassungstreue und das Formular zur Unterschrift erhalten Sie von der Schule.
Welche Vertragsmöglichkeiten gib es?
  • Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Vertragsarten. Zum einen den Vertrag mit Sachgrund, ein Vertrag konkret zur Vertretung des Bedarfs der aufgrund des Ausfalls einer Lehrkraft entsteht (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG), zum anderen den Vertrag ohne Sachgrund ( § 14 Abs. 2 TzBfG), ausgestaltet als den sogenannten KAPOVAZ-Vertrag oder Abrufarbeitsvertrag. (§13 Abs.2 TzBfG). Was ist ein KAPOVAZ Vertrag?
  • “KAPOVAZ“ steht für kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit; die Arbeitszeit wird „auf Abruf“ vereinbart. Die Abrufarbeit hat den Vorteil, dass der Einsatz eines vereinbarten Gesamtdeputats je nach Arbeitsanfall flexibel gestaltet wer-den kann. Allerdings sind hier hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit und hinsichtlich der Abrufmodalitäten besondere rechtliche Voraussetzungen zu beachten.
  • Ein KAPOVAZ-Vertrag wird schuljahresunabhängig abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt 6 Monate, er darf maximal dreimal verlängert werden, aber die Dauer von insgesamt 2 Jahren nicht überschreiten. Die Probezeit beträgt 6 Wochen.
  • Ein KAPOVAZ-Vertrag kann nur geschlossen werden, wenn vor Vertragsbeginn kein Arbeitsverhältnis mit dem Land Rheinland Pfalz bestand. Darunter fallen ggf. auch z.B. Arbeitsverträge als wissenschaftliche Hilfskraft an einer Universität. Der Abschluss eines Honorarvertrags im Rahmen der GTS wiederum ist nicht schädlich, da es sich hier um eine selbstständige Tätigkeit handelt, der zeitgleiche Abschluss ist jedoch ausgeschlossen. Ein beamtenrechtliches Beschäftigungsverhältnis, auch ein Vorbereitungsdienst, fällt nicht hierunter.

Kann ich einen Honorarvertrag abschließen oder muss es ein Beschäftigungsvertrag nach TV-L sein?
  • Im Personalmanagement im Rahmen Erweiterter Selbstständigkeit von Schulen gibt es keine Möglichkeit, Unterricht über Honorarverträge zu vertreten. Für Externe werden nur TV-L-Verträge angeboten.
Wie steht es mit Weisungsbefugnissen, Notengebung und Teilnahme an Konferenzen?
  • Die PES-Schulen integrieren alle im Rahmen von PES beschäftigten Vertretungskräfte durch geeignete Maßnahmen auf der jeweils fachlichen Ebene, beziehen sie aber auch in die schuleigenen Konzepte und Abläufe für das Verhalten in Krisensituationen sowie in das erzieherische Gesamtkonzept der Schule entsprechend ein.
  • Sie tragen zwar die unmittelbare Verantwortung für den von Ihnen erteilten Unterricht; als Vertretungskraft mit Beschäftigungsvertrag nach TV-L unterliegen Sie bei Ihrer Tätigkeit jedoch den Weisungen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters.
  • Die Frage, ob Sie als Vertretungskraft Arbeiten schreiben lassen und Noten geben dürfen oder sollen, klären Sie bitte direkt zu Beginn Ihrer Tätigkeit mit der zuständigen Schulleitung. Dabei ist immer abzuwägen, ob Art, Umfang und Dauer der Vertretung dieses sinnvoll erscheinen lassen.
  • Was die Teilnahme von Vertretungslehrkräften an Konferenzen angeht, wird grundsätzlich nach der Konferenzordnung verfahren. Lehrkräfte, die an Konferenzen teilnehmen müssen, sind demnach alle Personen, die an der Schule selbstständig und eigenverantwortlich Unterricht erteilen. Sonstige Personen können an der Konferenz teilnehmen, wenn dies die Schulleitung für notwendig erachtet. Die Zeiten dafür werden nicht gesondert vergütet. Es erfolgt auch keine Anrechnung auf zu erteilende Unterrichtsstunden.
Wie werden Änderungen gemeldet?
  • Der Weg über die Schule / die Schulleitung ist der offizielle Dienstweg. Dies ist auch bei kommenden Anfragen bzw. Änderungern (weiterführende Abschlüsse, …) einzuhalten.
  • Die Schulleitung ist Ansprechpartnerin in allen Fragen – außer es betrifft direkt Ihr Gehalt (Verzögerug der Auszahlung, Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, …) Diese Fragen beantwortet das Landesamt für Finanzen (LfF). Was muss bei Abschluss eines PES-Vertrags in Bezug auf die verpflichtenden Schulpraktika beachtet werden?
  • Vor Abschluss eines PES-Vertrags muss mit der Schulleitung abgesprochen werden, dass die Verpflichtungen, die durch den Arbeitsvertrag entstehen, nicht das Schulpraktikum beeinträchtigen. Die Teilnahme an den Praktika ist eine verpflichtende Ausbildungsveranstaltung. Auf der anderen Seite hat die Schule ein Anrecht darauf, dass die vertraglich festgelegten Arbeitszeiten erfüllt werden. Bitte treffen Sie rechtzeitig die erforderlichen Absprachen.

Welche Verdienstmöglichkeiten habe ich in PES?
  • Pauschale Auskünfte zum Entgelt sind ohne Einreichung und Prüfung der beruflichen Qualifikationen durch das Referat 31 ADD nicht möglich. Erst nach der Eingruppierung und Einstufung, kann das Entgelt der Vertretungskraft berechnet werden. Für die tarifrechtliche Einstufung sind die Vorgaben der §§ 16 ff. TV-L maßgeblich.
  • Nach erfolgter Eingruppierung kann das Entgelt der Vertretungskraft mithilfe einer Gehaltstabelle im Internet (veröffentlicht durch das Landesamt für Finanzen (LfF), RLP) näherungsweise bestimmt werden.
  • Konkrete Anfragen zum tatsächlichen Entgelt können nach erfolgter Eingruppierung ausschließlich vom Landesamt für Finanzen (LfF) beantwortet werden.
Wie oft und wie lange kann ich in PES Vertretungsverträge abschließen?
  • Es können maximal acht befristete Verträge während einer Laufzeit von maximal 4 Jahren nacheinander mit einer/einem Tarifbeschäftigten abgeschlossen werden. Dabei zählt jede Verlängerung eines bestehenden KAPOVAZ jeweils als ein Vertrag. Ein KAPOVAZ mit drei Verlängerungen sind demnach vier Verträge. Nach dem Abschluss von acht Verträgen sind weitere Verträge grundsätzlich erst nach Ablauf einer Sperre von 1 Jahr möglich