Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist ein Verwaltungsverfahren. Es wird eingeleitet, wenn sich aus  der individuellen Lernprozessbegleitung und dem individuellen Förderplan Anhaltspunkte ergeben, dass eine Schülerin oder ein Schüler für eine volle schulische Teilhabe und einen erfolgreichen Bildungsweg sonderpädagogische Bildungsangebote benötigt.

Das sonderpädagogische Gutachten nimmt die Auswirkungen einer Behinderung/Beeinträchtigung auf schulisches Lernen und auf das Erreichen von schulischen Bildungszielen in den Blick. Es dient der Schulbehörde als Grundlage, einen sonderpädagogischen Förderbedarf in einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt identifizieren und feststellen zu können.

Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gliedert sich in folgende Abschnitte

  1. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch die besuchte Schule oder – bei einer Einschulung – durch die zuständige Grundschule.  Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung können die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der zuständigen Schule beantragen.
  2. Nach der Einleitung des Verfahrens prüft die beauftragte Förderschule ob alle Maßnahmen der individuellen Förderung ausgeschöpft sind und beauftragt eine Förderschullehrkraft.
  3. Diese erstellt nach festgelegten Richtlinien ein Gutachten (s.unten)
  4. Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die Schulbehörde, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.
  5. Bei einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf wählen die Eltern den inklusiven Unterricht oder den Unterricht an einer Förderschule. Die Schulbehörde legt die zu besuchende Schule fest und informiert die Eltern und die entsprechende Schule darüber.
  6. Liegt nach Entscheidung der Schulbehörde kein sonderpädagogischer Förderbedarf vor hat die besuchte Schule bzw. die zuständige Grundschule weiterhin die erforderlichen Maßnahmen individueller Förderung durchzuführen. Dazu erhält sie Hinweise durch die beauftragte Förderschullehrkraft; diese erfolgen im direkten Austausch und können daher schnell wirksam werden. Ergänzend sollen bei der individuellen Förderplanung Förderschullehrkräfte der Schule oder auf entsprechende Anfrage das Förder- und Beratungszentrum unterstützen

Gutachtenerstellung

Nach der Beauftragung der Förderschullehrkraft nimmt diese mit der antragstellenden Schule Kontakt auf. In einem kooperativen Konsultationsgespräch erläutert die Klassenlehrkraft bzw. eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft der Förderschullehrkraft die durchgeführten Fördermaßnahmen sowie die durchgeführte Förderplanung. Nach dem kooperativen Konsultationsgespräch kann die beauftragte Förderschullehrkraft der Schulbehörde die Beendigung des Verfahrens oder die Erhebung eines behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs empfehlen.

Bei der Fortführung des Verfahrens wird durch die Förderschullehrkraft eine ausführliche sonderpädagogische Diagnostik durchgeführt, die sich ausfolgenden Bereichen zusammensetzt:

 

 

Zusätzlich werden die folgenden Lebensbereiche im Hinblick auf Aktivität und Teilhabe des Kindes genauer in den Blick genommen.

  • Lernen und Wissensanwendung
  • Kommunikation und Konversation
  • Motorik und Bewegung
  • Umgang mit anderen Menschen, Beziehungen zu diesen
  • nach Bedarf: Informationen zur Selbstversorgung
  • evtl. Ergänzungen der Eltern zur frühkindlichen Bildung (Kitabesuch, u.a.) sowie Teilnahme an außerschulischen Bildungsbereichen (Vereine, musikalische Erziehung, u.a.)

Abschließend werden die gesammelten Informationen, die Ergebnisse der sonderpädagogischen Diagnostik und des kooperativen Konsultationsgesprächs in einem Gutachten festgehalten. In Einzelfällen können weitere Förderschullehrkräfte mit einer ergänzenden Diagnostik beauftragt werden. Sie erstellen dann ein ergänzendes Gutachten.

Das Gutachten und die Möglichkeiten der zukünftigen sonderpädagogischen Förderung werden den Eltern erläutert und in einem Protokoll festgehalten.

Bei der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in einem Förderschwerpunkt können die Eltern ihren Wunsch der Beschulung mitteilen. Die zu besuchende Schule wird von der Schulbehörde festgelegt.

Falls der sonderpädagogische Förderbedarf im Förderschwerpunkt  sozial-emotionale Entwicklung vermutet wird, wird eine Fallkonferenz einberufen, um die Maßnahmen von Schule und Jugendhilfe aufeinander abzustimmen.