Errichtung neuer Integrierter Gesamtschulen
Für die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule muss ein sogenanntes „schulisches Bedürfnis“ gegeben sein. Hierzu ermittelt der Schulträger in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde den Willen der Eltern des Eingangsjahrganges der zu errichtenden Integrierten Gesamtschule im Einzugsgebiet im Wege eines geordneten Verfahrens. Dieses kann entfallen, wenn im Einzugsgebiet bereits eine Integrierte Gesamtschule besteht und die Zahl der Anmeldungen, die an dieser Schule nicht berücksichtigt werden können, die Errichtung einer weiteren Integrierten Gesamtschule rechtfertigt.
Die Errichtungsbedingungen für Integrierte Gesamtschulen ergeben sich aus § 91 i.V.m. § 92 Abs. 5 des Schulgesetzes (SchulG) sowie aus § 107 der Übergreifenden Schulordnung: Grundvoraussetzung ist ein Antrag des Schulträgers, der hierzu zuvor den Schulträgerausschuss anhören muss. Antragsfrist ist der 31. März für das übernächste Schuljahr.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) hat in Absprache mit dem Bildungsministerium die Broschüre "Schulstrukturentwicklung und Schulentwicklungsplanung" herausgegeben. Dieser Leitfaden enthält neben den Anforderungen an die Schulentwicklungsplanung die Errichtungsbedingungen und konkreten Antragserfordernisse für Realschulen plus, Integrierte Gesamtschulen und Gymnasien.
Weitere Hinweise erhalten Sie auf den Seiten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Bereich Schulstrukturentwicklung und Schulentwicklungsplanung.