Schulbauförderung

Die kommunalen Gebietskörperschaften sind als Schulträger dafür verantwortlich, den Sachbedarf für Schulen bereit zu stellen und die hiermit verbundenen Kosten zu tragen. Zu dem Sachbedarf für Schulen zählen auch die Schulgebäude und -anlagen.

Das Land gewährt den Schulträgern Zuweisungen und Zuschüsse zu den Aufwendungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden (§§ 86, 87 Schulgesetz). Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift „Bau von Schulen und Förderung des Schulbaus“ (Schulbaurichtlinie).

Der Bedarf für eine Schulbaumaßnahme wird unter Berücksichtigung des in der Schulbaurichtlinie niedergelegten Flächenprogramms ermittelt. Das maßgebliche Flächenprogramm richtet sich unter Zugrundelegung der Schulentwicklungspläne und der von der Schulbehörde festgelegten Zügigkeit nach den Schemata zur Ermittlung des Musterflächenprogramms sowie nach dem pädagogischen Konzept der Schule und bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.

Keine Zuwendungen werden gewährt für Schulbaumaßnahmen, durch die Schulraum nur behelfsmäßig oder nur für eine Übergangszeit gewonnen wird oder für Schulbaumaßnahmen, für deren Durchführung eine Landeszuwendung nicht erforderlich ist (Bagatellfälle). Außerdem sind Bauunterhaltungsmaßnahmen nicht förderfähig. Sanierungen werden demnach in eigener Verantwortung des Schulträgers durchgeführt, so dass das Land in der Regel bei der Finanzierung der Sanierung von Schulen nicht beteiligt ist.

Übersichten über die Schulbauförderung finden Sie unter "Service" -> "Statistik".

Informationen über das jeweils aktuelle Schulbauprogramm finden sie unter "Schulbauprogramm".