Schulbauförderung
Die kommunalen Gebietskörperschaften sind als Schulträger dafür verantwortlich, den Sachbedarf für Schulen bereit zu stellen und die hiermit verbundenen Kosten zu tragen. Zu dem Sachbedarf für Schulen zählen auch die Schulgebäude und -anlagen.
Das Land gewährt den Schulträgern Zuweisungen und Zuschüsse zu den Aufwendungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden (§§ 86, 87 Schulgesetz). Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift „Bau von Schulen und Förderung des Schulbaus“ (Schulbaurichtlinie).
Der Bedarf für eine Schulbaumaßnahme wird unter Berücksichtigung des in der Schulbaurichtlinie niedergelegten Flächenprogramms ermittelt. Das maßgebliche Flächenprogramm richtet sich unter Zugrundelegung der Schulentwicklungspläne und der von der Schulbehörde festgelegten Zügigkeit nach den Schemata zur Ermittlung des Musterflächenprogramms sowie nach dem pädagogischen Konzept der Schule und bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.
Keine Zuwendungen werden gewährt für Schulbaumaßnahmen, durch die Schulraum nur behelfsmäßig oder nur für eine Übergangszeit gewonnen wird oder für Schulbaumaßnahmen, für deren Durchführung eine Landeszuwendung nicht erforderlich ist (Bagatellfälle). Außerdem sind Bauunterhaltungsmaßnahmen nicht förderfähig. Sanierungen werden demnach in eigener Verantwortung des Schulträgers durchgeführt, so dass das Land in der Regel bei der Finanzierung der Sanierung von Schulen nicht beteiligt ist.
Übersichten über die Schulbauförderung finden Sie unter
"Service" -> "Statistik".
Informationen über das jeweils aktuelle Schulbauprogramm finden sie unter "Schulbauprogramm".
Informationen zum Öffentlichen Auftragswesen
Hinweis: “Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge”
Das Bundesgesetz “Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge” ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Zulassung von Gesamtvergaben wird damit an mehreren Stellen erweitert. Nähere Informationen finden Sie hier:
Teil- oder Fachlose dürfen auch dann zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, erfordern. Voraussetzung ist allerdings ein hoher Auftragswert von derzeit über 10 Mio. Euro.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte
Unterhalb der EU-Schwellenwerte: Im sogenannten Unterschwellenbereich ist das Vergaberecht dem Haushaltsrecht zugeordnet (sogenanntes „Haushaltsvergaberecht“). Dies regelt das Land Rheinland-Pfalz für seinen Bereich. Sich danach richtende Aufträge sind nationale Vergabeverfahren. Im Landesrecht gab es hier zuletzt im Frühjahr 2025 Änderungen, die den sogenannten Vorrang der Fachlosvergabe betreffen: Das Vergaberecht geht im Sinne einer transparenten, wirtschaftlichen und mittelstandsfreundlichen Vergabepraxis vom Vorrang der Fachlosvergabe aus. „Fachlosvergabe“ bedeutet die getrennte Ausschreibung einzelner Fachgewerke wie Planleistungen, Roh- und Ausbaugewerke. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an, was als Fachlos ausgeschrieben wird.
Mit Rundschreiben aus Oktober 2025 informiert das Wirtschaftsministerium über vergaberechtliche Änderungen im Mittelstandsfördergesetz (MFG) des Landes Rheinland-Pfalz. Vgl. das Rundschreiben des Wirtschaftsministerium hier.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 MFG sieht für Beschaffungen im Unterschwellenbereich vor, dass Aufträge der öffentlichen Hand grundsätzlich nach Teil- und Fachlosen aufzuteilen sind. Dieser Grundsatz der Losvergabe bleibt durch die Änderung unverändert bestehen und stellt nach wie vor den Regelfall dar. Durch die Änderung von § 7 Abs. 2 MFG werden die bisherigen strengen Anforderungen an den Losvergabeverzicht in zweifacher Hinsicht gelockert: Zum einen wird die Begründungsbreite erweitert. Neben wirtschaftlichen und technischen Gründen können nun generell sachliche Gründe eine Ausnahme begründen. Zum anderen sind mit der Gesetzesänderung an die Begründungstiefe weniger strenge Anforderungen verbunden. Die Gründe müssen die Zusammenfassung von Losen nicht mehr erfordern, sondern rechtfertigen.
Ein zulässiger Grund für einen Verzicht der (teilweise) Losaufteilung kann eine verkürzte Bauzeit sein - zum Beispiel durch Modulbau.
Die recht offene Formulierung des § 7 Abs. 2 Satz 2 MFG macht deutlich, dass die Zusammenfassung mehrerer Lose nicht zwingend zu einer Gesamtvergabe des vollständigen Auftrags führen muss. Der Auftraggeber kann ausdrücklich auch nur einen Teil der möglichen Lose von Teilleistungen zusammenfassen und -vergeben. So hat auch die Gesetzesbegründung auf diesen Aspekt einen besonderen Fokus gelegt. Denn im Mittelpunkt der Gesetzesänderung steht in erster Linie nicht die Frage, ob ein öffentlicher Auftrag in möglichst viele Teilleistungen (Lose) aufgeteilt oder an ein Generalunternehmen vergeben wird. Das Ziel der Flexibilisierung des Losgrundsatzes besteht vielmehr in der sinnvollen und praxisnahen Zusammenfassung einzelner Lose. Dies betrifft besonders Modulbauunternehmen, die sich mittlerweile in vielfältiger Weise am Markt etabliert haben. Deren Inanspruchnahme war nach dem bisherigen (strengen) Losgrundsatz in der Vergabepraxis regelmäßig mit zeitaufwendigen bürokratischen Abstimmungsprozessen (mit der Zuwendungsbehörde) und Rechtsrisiken verbunden.
Alle einschlägigen Regelungen finden Sie hier abgebildet.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte
Oberhalb der EU-Schwellenwerte: Grundlage für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) sind verschiedene Richtlinien der Europäischen Union. Siehe hierzu die Informationen auf der Homepage des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums. Die europäischen Richtlinien wurden vornehmlich im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in deutsches Recht umgesetzt. Über die Ermächtigungsnorm des § 113 GWB hat der nationale Normgeber weitere untergesetzliche Regelwerke geschaffen, die konkretisierende und ergänzende Bestimmungen für Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen enthalten. Die maßgeblichen und jeweils aktuellen rechtlichen Regelungen von Land, Bund und EU für beide Bereiche finden Sie hier.
Regelungen RLP
Für Kommunen gibt es einige Vorgaben zu Fragen der Vergabe öffentlicher Aufträge, die unabhängig von einer Förderung durch das Land oder andere Stellen auch für Schulbau-Projekte gelten. Als öffentlicher Auftraggeber sind Kommunen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an vergaberechtliche Rechtsvorschriften gebunden.
Welche Bestimmungen befolgt werden müssen, hängt davon ab, ob das Vergaberecht für den Oberschwellenbereich oder den Unterschwellenbereich anzuwenden ist. Dies bestimmt sich danach, ob der Gesamtauftragswert des öffentlichen Auftrags den maßgebenden EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Die aktuellen Schwellenwerte und viele nützliche Informationen können Sie auf der Homepage des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums einsehen. Stand Februar 2026 beträgt der Schwellenwert für “Bauleistungen” rund 5,4 Mio. Euro.
Ausführliche Hinweise und Erläuterungen zum Öffentlichen Auftragswesen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima. Dort finden Sie auch eine Übersicht über Rechtsvorschriften von Land und Bund und aktuelle Rundschreiben.
Beratung für Zuwendungsempfänger im Bereich der Bauvergabe: Die VOB-Stelle bei der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) wirkt bei öffentlich oder mit öffentlichen Mitteln geförderten Bauvorhaben unterhalb des maßgebenden EU-Schwellenwertes auf eine VOB-konforme Vergabe hin. Ihr Kontakt zur VOB-Stelle.