Kommunales Investitionsprogramm 3.0 Rheinland-Pfalz (KI 3.0)
Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0, Kapitel 1 - Energie)
Rheinland-pfälzisches Landesprogramm zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG)
Im Juli 2015 trat das „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG)“ auf Bundesebene in Kraft. Das KInvFG soll den Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet durch die Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen.
Der Bund hat zu diesem Zweck ein Sondervermögen mit einem Volumen von 3,5 Milliarden Euro eingerichtet. Aus diesem können die Länder in den Jahren 2015 bis 2020 kommunale Investitionen mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent fördern. Im Fokus stehen ausdrücklich die „finanzschwachen Kommunen“.
Rheinland-Pfalz erhält nach § 2 KInvFG aus dem 3,5 Milliarden Euro Programm des Bundes einen Anteil von 7,2342 Prozent, dies entspricht 253,197 Millionen Euro, die zur Förderung kommunaler Infrastrukturinvestitionen eingesetzt werden können. Für die Umsetzung dieses Förderprogramms geben das KInvFG sowie eine Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (VV) wichtige Vorgaben, aber ansonsten ist weitestgehend Landesrecht anzuwenden. Die Landesregierung hat in Rheinland-Pfalz entschieden, dass das Programm
- durch zusätzliche Landesmittel in Höhe von 31,7 Millionen Euro aufgestockt wird;
- eine Förderstruktur von 80 Prozent Bundesmittel, 10 Prozent Landesmittel und 10 Prozent kommunaler Eigenanteil an den förderfähigen Kosten vorsieht;
- insgesamt den Kommunen einen möglichst weiten Entscheidungsspielraum belassen soll, insbesondere keine Einschränkungen der vom KInvFG vorgesehenen Förderbereiche vornimmt;
- im Finanzministerium koordiniert wird, aber die üblichen Verfahren der Projektförderung nach den bekannten Vorschriften der Ressorts durchgeführt werden sollen, um einen möglichst geringen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verursachen.
Das Konzept zum "Rheinland-pfälzischen Landesprogramm zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes" wurde mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt und vom rheinland-pfälzischen Kabinett am 19. Mai 2015 unter dem Namen "Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)" beschlossen.
Das Ministerium der Finanzen hat sich in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden auf eine über zwei “Körbe“ (Finanzbedarf/Einwohner und Finanzkraft) berechnete Verteilung von Budgets für alle kreisfreien Städte und Landkreise geeinigt.
Im Aufgabenbereich der Schulbauförderung ist folgender Förderbereich relevant:
- Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur (§ 3 Nr. 2 b) KInvFG). Nach den Vorgaben des Bundes ist der Begriff „energetische Sanierung“ im Unterscheid zum Konjunkturprogramm II eng auszulegen.
Weitere Informationen zum Förderverfahren und den Förderbedingungen bezüglich der genannten Förderbereiche finden Sie u.a. im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen (FM) vom 29.06.2015 .
Aufgrund der ressortspezifischen Regelungen (vgl. Rundschreiben FM vom 29.06.2015) müssen Maßnahmen der energetischen Sanierung die Anforderungen der EnEV 2014* erfüllen, um förderfähig zu sein. Dies ist anhand eines Energieausweises nachzuweisen. Die Anforderungen beziehen sich grundsätzlich auf eine Beurteilung des gesamten Gebäudes. Sofern dies bei Teilsanierungsmaßnahmen nicht möglich ist, sind auch Einzelnachweise zur Erfüllung der EnEV 2014 für die jeweiligen Maßnahmen ausreichend. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Energieeffizienzgewinn nachgewiesen werden kann.
* Seit 01.11.2020 ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) zu beachten.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Festbetragsfinanzierung.
Weitere Informationen sowie die Rechtsgrundlagen finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.
Links zum Download von diversen Formularen finden Sie hier.
Die Antragsfrist für das KI 3.0 Kapitel 1 (Energie) ist bereits am 01.12.2019 abgelaufen. Die vollständige Abnahme der Baumaßnahmen muss bis zum 31.12.2023 erfolgen. Der Verwendungsnachweis muss bei der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorgelegt werden. Die vollständige Abrechnung der Maßnahme muss bis spätestens 31.12.2024 erfolgen.
Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0, Kapitel 2 - Verbesserung der Schulinfrastruktur)
Rheinland-pfälzisches Landesprogramm zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG)
Zusätzlich zum schon bestehenden Infrastrukturprogramm, das in Rheinland-Pfalz unter dem Namen "Kommunales Investitionsprogramm (KI 3.0)" bekannt ist, werden mit dem Schulsanierungsprogramm kommunale Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden mit Bundesmitteln gefördert. Der Förderbereich des Kapitels 2 umfasst damit ausschließlich Investitionen in die Schulinfrastruktur. Die Maßnahmen dürfen nicht vor dem 1. Juli 2017 begonnen worden sein und müssen bis zum 31.Dezember 2022 abgeschlossen sein.
Hintergrund des Schulsanierungsprogramms ist die Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern. In diesem Zusammenhang hat der Bund das bestehende Kommunalinvestitionsförderungsgesetz um ein 2. Kapitel ergänzt und sein Sondervermögen um weitere 3,5 Milliarden Euro auf insgesamt 7 Milliarden Euro erhöht. Aus der Aufstockung können die Länder in den Jahren 2017 bis 2022 nun zusätzlich kommunale Investitionen in die Schulinfrastruktur, wie schon bei Kapitel 1 mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent, fördern. Auch bei diesem Programm stehen ausdrücklich „finanzschwache Kommunen“ im Fokus.
Rheinland-Pfalz erhält nach § 11 KInvFG bzw. nach § 2 der VV KInvFG aus den zusätzlichen 3,5 Milliarden Euro des Bundes einen Anteil von 7,3313 Prozent, dies entspricht 256,596 Millionen Euro, die zur Förderung kommunaler Schulinfrastrukturinvestitionen eingesetzt werden können. Für die Umsetzung dieses Förderprogramms geben das KInvFG sowie eine Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (VV) wichtige Vorgaben, ansonsten ist weitestgehend Landesrecht anzuwenden.
Folgende Eckpunkte umfasst die Umsetzung des Schulsanierungsprogramms in Rheinland-Pfalz:
- Ein Set von Finanzschwächekriterien bestimmt rund 83 Prozent aller rheinland-pfälzischen kommunalen Schulträger als finanzschwach im Sinne dieses Förderprogramms. Innerhalb der Gruppe finanzschwacher kommunaler Schulträger werden die Mittel aber noch einmal stark nach Bedarf und Finanzschwäche konzentriert.
- Ausschlaggebend für die Festlegung der Budgetobergrenzen der kreisfreien Städte und Landkreise waren die jeweiligen Schülerzahlen sowie die Höhe der Liquiditätskreditbelastung je Einwohner. Im Ergebnis verteilt sich das Fördergeld des Bundes etwa hälftig auf die kreisfreien Städte und den Landkreisbereich.
- Das Programm wird – wie Kapitel 1 – im Finanzministerium koordiniert. Die üblichen Verfahren der Projektförderung werden nach den bekannten Vorschriften des Ressorts (Ministerium für Bildung) durchgeführt, um einen möglichst geringen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verursachen.
Das Umsetzungskonzept für KI 3.0, Kapitel 2 wurde mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert und vom rheinland-pfälzischen Kabinett am 17. Oktober 2017 beschlossen.
Weitere Informationen zum Förderverfahren und den Förderbedingungen bezüglich der genannten Förderbereiche finden Sie u.a. im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen (FM) vom 19.10.2017.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Festbetragsfinanzierung.
Weitere Informationen sowie die Rechtsgrundlagen finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.
Links zum Download von diversen Formularen finden Sie hier.
Die Antragsfrist für das KI 3.0 Kapitel 2 (Verbesserung der Schulinfrastruktur) ist bereits am 31.12.2020 abgelaufen. Die vollständige Abnahme der Baumaßnahmen muss bis zum 31.12.2025 erfolgen. Der Verwendungsnachweis muss bei der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorgelegt werden. Die vollständige Abrechnung der Maßnahme muss bis spätestens 31.12.2026 erfolgen.
Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
Das Kommunale Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI)
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