FAQ

Die folgende Liste ist nicht abschließend, sondern wird fortlaufend weiterentwickelt. Bitte beachten Sie, das die FAQ's keine rechtsverbindliche Auskunft darstellen. Sollten Sie Fragen haben, die hier nicht aufgeführt sind, richten Sie diese an folgende Ansprechpersonen.

Die neue Schulbaurichtlinie lässt auch weiterhin die Errichtung von Räumen zu. Allerdings ist nun nicht mehr das Raumprogramm heranzuziehen, sondern es wurde ein Flächenprogramm mit einer entsprechenden Bandbreite festgelegt.

Die Schulbaurichtlinie ermöglicht den Schulträgern nun die Umsetzung von Flächenkonzepten unter der Zugrundelegung eines pädagogischen Konzeptes.

Beispiele für Flächenkonzepte finden sich im Kompendium "Zukunftsfähige Schulbauten in Rheinland-Pfalz".

Das Musterflächenprogramm ist über Ziffer 4.2 der VV Bestandteil der Schulbaurichtlinie.

In Rheinland-Pfalz sind die Träger der Schulen für die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude in eigener Verantwortung zuständig. Dies ist gesetzlich geregelt und entspricht der Tatsache, dass die Schulgebäude im Eigentum der Träger selbst stehen und diesen damit die Entscheidungshoheit sowie die Verantwortung für die Gebäude obliegt. Das Land fördert Schulbauprojekte und unterstützt die Schulträger bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie dem Erwerb von Schulanlagen. Sanierungsmaßnahmen gehören nicht dazu, da die Bauunterhaltung nach den Vorschriften des Schulgesetzes ausdrücklich den Trägern obliegt und diese nicht in Abhängigkeit einer Förderung stehen soll.

Gemäß §§ 74 Abs. 3, 75 Abs. 2 Nr. 2 Schulgesetz sind die Schulträger zuständig für die Bereitstellung, laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und Schulanlagen. Es stellt eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung dar. Das Land Rheinland-Pfalz gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften und Schulverbänden auf der Grundlage des § 87 SchulG, den §§ 2, 18 Abs. 1 Nr. 13 Landesfinanzausgleichsgesetz, der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV- LHO) und der Schulbaurichtlinie Zuwendungen zu den Kosten für schulbehördlich genehmigte Schulbaumaßnahmen und deren Ersteinrichtung.

Die Antragsuntergrenze (auch "Bagatellgrenze") liegt in der Höhe von 200.000 Euro zuwendungsfähiger Kosten bei Landkreisen und kreisfreien Städten sowie 100.000 Euro bei sonstigen Trägern. Die Bagatellgrenze ist die Investitionssumme, die ein förderfähiges Projekt mindestens erreichen muss, damit ein Antrag auf Förderung im Landesschulbauprogramm gestellt werden kann. Hierfür können alle Maßnahmen, die in einem Schulbauprojekt umgesetzt werden, zusammengerechnet werden. 

Schulzweckverbände und private Schulträger gelten als sonstige Träger, für die das Mindestinvestitionsvolumen von 100.000 Euro Anwendung findet.

Für Schulbaumaßnahmen richtet sich das Verfahren nach Ziffer 5.2 der Schulbaurichtlinie sowie den für Landeszuwendungen geltenden Regelungen, d. h. ein vorzeitiger Baubeginn kann auf Antrag grundsätzlich erst dann gewährt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Konstruktion und Angemessenheit der Kosten durch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung bestätigt wurde. Unterhalb der Schwellenwerte ist die Bestätigung durch den Antragsteller zu erbringen. Darüber hinaus bedarf es einer schulbehördlichen Genehmigung sowie einer kommunalaufsichtlichen Stellungnahme.

Ausnahmen sind nur bei besonders eilbedürftigen Baumaßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen (insb. Brandschutz) sowie zur Behebung akuter Raumnot möglich.

Die Schulträger bestätigen mit Antragsstellung, dass bei Maßnahmen, die auf einem pädagogischen Konzept beruhen, im Vorfeld der Planung eine Beteiligung aller relevanten Gruppen erfolgt ist. Hierzu gehören insbesondere die Vertretungen der Schulgemeinschaft, des Schulträgers und der Schulbehörde. Hierbei kann auf eine Beratungsgruppe beim Pädagogischen Landesinstitut zurückgegriffen werden. Die Beratungsgruppe besteht hierbei aus Beraterinnen und Beratern für Inklusion, Schulentwicklung, Ganztag oder Bildung für nachhaltige Entwicklung, die speziell zu Schulbauberaterinnen und- beratern qualifiziert wurden.

Eine Kontaktaufnahme seitens der Schulen ist über folgenden Link möglich: Beraterinnen & Berater für Pädagogischen Schulbau.

Weitere Informationen finden sich im Kompendium "Zukunftsfähige Schulbauten in Rheinland-Pfalz".

Die Partizipation der Nutzerinnen und Nutzer der Schulgebäude ist sehr wichtig. Die Beteiligung orientiert sich an der Größenordnung der geplanten Maßnahme und steht insbesondere bei baulichen Maßnahmen im Verhältnis zu deren Bedeutung. Wer konkret zu beteiligen ist, hängt von der Maßnahme ab. Eine schriftliche Bestätigung durch den Antragssteller, dass ein Beteiligungsverfahren stattgefunden hat, ist dann erforderlich, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die in die grundlegende Schulorganisation eingreifen. Weitere Informationen hierzu finden sich im Kompendium "Zukunftsfähige Schulbauten in Rheinland-Pfalz" im Kapitel Prozesswesen.

Bei kleineren Umbaumaßnahmen (z. B. Einbau einer Brandschutztür) muss grundsätzlich kein pädagogisches Konzept vorgelegt werden. Eine Vorlage des pädagogischen Konzeptes ist erforderlich, wenn die Maßnahmen Auswirkungen auf die Schulorganisation haben.

Durch die mögliche Inanspruchnahme der Beratungsgruppe „Pädagogischer Schulbau“ des Pädagogischen Landesinstituts und die eingeforderte Beteiligung der Schulgemeinschaften, können den Schulträgern die Nutzerinteressen für den weiteren Planungsprozess klar formuliert frühzeitig zur Verfügung stehen. Durch das Kompendium wird darüber hinaus auf die Prozesse hingewiesen, sodass mit weniger Fragestellungen im Verfahren zu rechnen ist und es zu keiner zeitlichen Verzögerung im Prozessablauf kommen sollte.

Mit der neugefassten Schulbaurichtlinie richtet das Land die Förderpraxis neu aus. Nachhaltigkeit besitzt nun einen noch höheren Stellenwert. Wird bei der Baumaßnahme ein Nachhaltigkeitsstandard erreicht, der dem Standard Silber oder Gold des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen des Bundes entspricht, wird ein Zuschlag in angemessener Höhe möglich. Das BNB muss neben der Gebäudebeschreibung die Analyse der Nachhaltigkeit ermöglichen und umfasst dabei die Kriteriengruppen Ökologische (Inanspruchnahme von Ressourcen wie Wasser, Energie und Flächenverbrauch) und Ökonomische (Kosten für die Gebäudelebensdauer) Qualität, soziokulturelle und funktionale Qualität (hier werden Aspekte der Gesundheit, Nutzerzufriedenheit, Behaglichkeit, gestalterischen Qualität und der Funktionalität und Zweckmäßigkeit untersucht), technische Qualität (u. a. Reinigungsfreundlichkeit, welche Maßnahmen für die Instandhaltung zu erwarten sind, Möglichkeiten von Recycling und Rückbaubarkeit sowie der Schallschutz) oder  Prozessqualität (in allen Phasen der Bauausführung und Planung muss die Qualität der Nachhaltigkeit bewertet werden).

Ebenso wird ein Zuschlag gewährt, wenn ein Energieeffizienzstandard erreicht wird, der über den der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung hinausgeht. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind neben den Investitionskosten zudem auch die Folgekosten im Lebenszyklus der Gebäude zu berücksichtigen, also neben den reinen Baukosten z.B. auch die Versorgungskosten bei Energie und Wasser.

Zusätzlich zu den Schulbaumitteln und unabhängig von der Schulbaurichtlinie können Kommunen über das Kommunale Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) Mittel zur Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimafolgenanpassung erhalten. Bei diesen Investitionsmöglichkeiten in kommunalen Klimaschutz sind Maßnahmen an Schulgebäuden ausdrücklich vorgesehen.

Mit dem Kompendium „Zukunftsfähige Schulbauten in Rheinland - Pfalz“ gibt das Land den Schulen und Schulträgern Leitlinien an die Hand, wie guter Schulbau in der Praxis aussehen kann und wie sich die Planung vor Ort gestalten lässt.