Vertretung der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache in Gremien der Elternmitwirkung

Der schulische Erfolg von Kindern bedarf der gemeinsamen Anstrengung von Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen und den Eltern baut  Berührungsängste und Vorurteile ab. 

Um eine stärkere Beteiligung an der schulischen Bildung ihrer Kinder für Eltern mit Migrationshintergrund zu ermöglichen, sichert  das Schulgesetz die entsprechende Vertretung in den Gremien ab.

Werden z. B. an einer Schule mit mehr als 10 % Kindern mit nicht deutscher Herkunftssprache die Eltern  nicht im gleichen Verhältnis zu Schulelternbeiratsmitgliedern gewählt, können Vertreterinnen oder Vertreter aus deren Mitte in den Schulelternbeirat hinzu gewählt werden. Regelungen für die Beteiligung von Eltern mit nichtdeutscher Herkunftssprache gibt es auch für den Regionalelternbeirat und den Landeselternbeirat.  

 

Vertretung der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache im Schulelternbeirat (§ 42 SchulG): „Sind an einer Schule die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, nicht entsprechend deren Anteil an der Gesamtzahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Schulelternbeirat vertreten, so können sie aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreterinnen und Vertreter in den Schulelternbeirat hinzuwählen; dies gilt nicht, wenn der Anteil an der Gesamtzahl geringer als zehn v. H. ist. Diese Eltern gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.“

Dem Regionalelternbeirat gehören gemäß § 44 Abs. 3 SchulG u. a. an: in jedem Wahlbezirk eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache. Sofern nicht bereits Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache zu Mitgliedern des Gremiums gewählt worden sind, wird die Vertreterin oder der Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache vom jeweiligen Regionalelternbeirat benannt. Die Anzahl der Mitglieder pro REB erhöht sich dadurch um bis zu eine Person.

Dem Landeselternbeirat gehören gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 mindestens zwei Elternvertreter mit nicht deutscher Herkunftssprache an. Sofern diese nicht bereits als Schulartenvertreter gewählt worden sind (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3), werden die Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache vom Landeselternbeirat benannt. Die Anzahl der Mitglieder im LEB erhöht sich dadurch um bis zu zwei Personen.