Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte
An Ihrer Schule ist Kinderpornographie[1] (§ 184b StGB) und/oder Jugendpornographie[2] (§ 184c StGB) aufgetaucht?
Die Herstellung, die Verbreitung, der Erwerb und bereits der Besitz sind strafbar.
Sie selbst müssen Ihnen zugetragene Inhalte nicht zuordnen können, das ist die Aufgabe von Fachleuten bei der Polizei! Denn neben offensichtlich strafbaren Darstellungen in z.B. Video oder Bild gibt es auch solche, die nicht leicht einzuordnen sind. Es ist nicht immer zu erkennen, ob es sich um Kinder, also junge Menschen unter 14 Jahren, oder bereits um Jugendliche oder Erwachsene handelt.
Wichtig ist, sich entsprechende Inhalte auf keinen Fall zusenden zu lassen bzw. auf keinen Fall weiterzuleiten, sondern zu melden!
Die Opfer erfahren unvorstellbares Leid. Mit Ihrer Meldung schützen und helfen Sie sich selbst, Betroffenen und betreiben aktiv Opferschutz. Wenn Sie folgende Aspekte beachten, schützen Sie sich auch davor, sich selbst strafbar zu machen. Nähere Informationen finden Sie im Informationsschreiben.