Elternrechte und Elternpflichten

Individuelle Elternrechte sind die Beratungs- und Informationsrechte (§ 2 SchulG), das Recht auf Wahl der Schullaufbahn (§ 59 SchulG) sowie die Mitwirkungsrechte (§ 2 Abs. 3, § 37 SchulG).

Recht der Eltern auf Beratung und Unterrichtung in allen fachlichen, schulischen und pädagogischen Angelegenheiten wie Leistungsstand, Bewertungsmaßstäbe, Wahl der Schullaufbahn und Berufswahl.

Pflicht der Schule, Eltern über alle für das Schulleben wesentlichen Fragen zu informieren, z. B. durch

  • Elternsprechstunden
  • Elternsprechtage
  • Elternabende
  • Individuelle Gespräche mit den Eltern
  • Lehrer-Schüler-Elterngespräche

Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler werden nach § 4 Schulgesetz in bestimmten Fällen unterrichtet.

Eltern haben ein Recht auf Einsichtnahme in die ihr Kind betreffenden Unterlagen (§8 Abs. 3 ÜSchO).

Schule und Eltern sind Partner in der gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsarbeit. Eltern haben daher das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung des Kindes mitzuwirken.

Ausfluss dieses Mitwirkungsrechts ist z. B. das Recht der Eltern auf Unterrichtsbesuch (§ 2 Abs. 5 SchulG, § 9 ÜSchO, § 9 Grundschulordnung).

Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt.

Aufgaben der Elternvertretungen sind, die Interessen der Eltern zu wahren und dazu beizutragen, das Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und dem Elternhaus zu festigen und zu vertiefen.

Elternvertretungen sind:

  • Klassenelternversammlung (§ 39)
  • Schulelternbeirat (§ 40)
  • Regionalelternbeirat (§ 43)
  • Landeselternbeirat (§ 45)

Weitere Gremien der Elternmitwirkung

  • Schulausschuss
  • Schulbuchausschuss
  • Schulträgerausschuss

Rechte von Eltern in der Klassenelternversammlung (§ 39 Schulgesetz)

Aufgaben der Klassenelternversammlung

Die Klassenelternversammlung fördert die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Lehrkräften der Klasse. Sie berät und unterstützt in wesentlichen klassenbezogenen Fragen der Erziehung und des Unterrichts.

Informationsanspruch der Klassenelternversammlung

Die Klassenelternversammlung hat das Recht, umfassend über alle Angelegenheiten, die für die Klasse von allgemeiner Bedeutung sind, unterrichtet zu werden.

Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter nimmt an jeder Klassenelternversammlung teil - Ausnahme in besonderen Fällen, wenn dies die Klassenelternversammlung beschließt (§ 49 Abs. 5 SchulG).

Eine Teilnahmeverpflichtung der übrigen Lehrkräfte der Klasse besteht nur bei einer schriftlichen Einladung (§ 39 Abs. 5 SchulG).

Weitere Rechte

Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher stimmt die Tagesordnung mit der Klassenleitung ab und lädt zu den Klassenelternversammlungen ein. Sie oder er leitet alle Klassenversammlungen außer, wenn gewählt wird, denn die Wahlleitung obliegt der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter.

Über Sammlungen wie z. B. Geldsammlungen, Sammlungen zur Beschaffung von Material und Materialsammlungen unter Schülerinnen, Schülern und Eltern der Klasse entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit der Klassenelternsprecherin oder dem Klassenelternsprecher und der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher.

Rechte von Eltern im Schulelternbeirat (§ 40 Schulgesetz)

Aufgaben des Schulelternbeirats (SEB)

Der SEB unterstützt die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, indem er die Schule berät, das Schulleben mitgestaltet und an schulischen Projekten mitwirkt.

Er vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit.

Informationsanspruch des Schulelternbeirats

Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dazu verpflichtet, den SEB umfassend über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben bedeutsam sind, zu informieren und zu unterrichten.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt an den Sitzungen des SEB teil - Ausnahme in besonderen Fällen, wenn dies der SEB beschließt (§ 49 Abs. 5 SchulG).

Die Schule hat auf die wichtigsten Vorschriften (SchulG, Schulordnungen) hinzuweisen.

Mitwirkung des Schulelternbeirats

Das Schulgesetz sieht drei Formen der Mitwirkung vor:

  •  Anhörung
  •  Benehmensherstellung
  •  Zustimmung

Anhörung

Der SEB wird um Abgabe einer Stellungnahme gebeten, die bei der Entscheidungsfindung einzubeziehen ist. Möglich ist auch das mündliche Erörtern der Angelegenheit.

Das Votum ist für die Schulleitung nicht bindend.

Benehmen

Unter Benehmen versteht man eine qualifizierte Form der Anhörung. Hier soll gezielt auf eine Einigung hingearbeitet werden. Die Schulleitung muss sich intensiv mit den Argumenten auseinandersetzen. Eine Pflicht, dem Votum des SEB zu folgen, besteht gleichwohl nicht.

Zustimmung (Einvernehmen)

Die Schulleitung darf nicht ohne die Zustimmung des SEB entscheiden, wenn sie nach dem Schulgesetz vorgesehen ist. Verweigert der SEB seine Zustimmung, entscheidet der Schulausschuss.

Der gemeinsame Erziehungs- und Bildungsauftrag verpflichtet die Eltern zu vertrauensvollem und partnerschaftlichem Zusammenwirken mit der Schule. Zu den Elternpflichten gehören die Unterrichtungspflicht (§ 2 Abs. 3 und 6 SchulG), die Pflicht zur Unterstützung der Schule (§ 2 Abs. 3 SchulG) sowie die Mitwirkungspflichten (§ 65 u. § 64 a SchulG).

Unterrichtungspflicht
Eltern unterrichten die Schule in allen für das Schulleben bedeutsamen Fragen.

Unterstützung der Schule
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen die Eltern die Schule; sie können schulische Vorhaben fördern und Aufgaben übernehmen.

Mitwirkungspflichten
Zu den Mitwirkungspflichten gehört die Anmeldung der Kinder zum Schulbesuch sowie die Sicherstellung der Teilnahme der Kinder am Unterricht, an Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung und an Untersuchungen (z. B bei der Einschulung).