Allgemeine Informationen zum Rechtsanspruch
Mit dem "Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter" (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verankert. Das Gesetz ist am 12. Oktober 2021 in Kraft getreten. Das Gesetz kann hier eingesehen werden.
Folgende Rahmenbedingungen zum Rechtsanspruch sind festgelegt worden:
- Jedes Kind hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der Klassenstufe 5 einen Anspruch auf eine ganztägige Förderung.
- Der Rechtsanspruch greift stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 beginnend mit Klassenstufe 1.
- Der Umfang besteht an Werktagen im zeitlichen Umfang von 8 Stunden. Über diesen zeitlichen Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten.
- Der Rechtsanspruch gilt auch für die Zeit der Schulferien. Durch Landesrecht kann eine Schließzeit von vier Wochen festgelegt werden.
Die weiteren Artikel des GaFöG umfassen Finanzhilfen des Bundes für den qualitativen und quantitativen Ausbau der Ganztagsangebote für Kinder im Grundschulalter (weitere Informationen hierzu finden Sie unten unter "Beschleunigungsmittel" und "Basismittel") einer neuen Teilstatistik zum Zwecke der Berichterstattung zum Ausbaustand, der Beteiligung des Bundes an den laufenden finanziellen Belastungen der Länder und der Evaluation der durch das Gesetz entstehenden Investitions- und Betriebskosten.
Wirkbereiche der "Rechtskreise" SGB VIII und SchulG
Der in § 24 Abs. 4 (neu) SGB VIII verankerte Rechtsanspruch bezieht sich auf eine Förderung in einer Tageseinrichtung. Gleichzeitig führt das Gesetz aus, dass der Anspruch im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsschulen als erfüllt gilt (= Surrogat bzw. gesetzliche Fiktion). Vor dem Hintergrund der Angebotsstruktur in RLP (90 % der Inanspruchnahme von Ganztagsangeboten im schulischen Bereich) ist es für viele Fragen das GaFöG betreffend erforderlich, dass eine klare rechtliche Abgrenzung im Hinblick darauf erfolgt, wo Vorgaben aus dem Rechtskreis des SGB VIII gelten und wo Vorgaben des Schulgesetzes RLP gelten:
Folgender Hinweis ist dabei zu beachten: Die Trennung der Rechtskreise bedeutet ausdrücklich nicht, dass das große Potential des GaFöG, nämlich die Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgabe von Schule und Jugendhilfe, die bestmögliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu befördern, nicht im Rahmen von Kooperationen genutzt werden. Im Gegenteil, diese Kooperationen wie sie zum Beispiel im Bereich der Schulsozialarbeit seit vielen Jahren bestehen, werden ausdrücklich begrüßt.
Der Bund stellt den Ländern im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch Finanzhilfen für den zusätzlichen qualitativen und quantitativen investiven Ausbau von Ganztagsangeboten in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Es handelt sich dabei um die sogenannten Beschleunigungsmittel (750 Millionen Euro) und die Basismittel (2,75 Milliarden Euro).
Weitere Informationen zu den beiden Programmen (Beschleunigungsmittel, Basismittel; FAQ):
Ganztagsangebote in Rheinland-Pfalz
Als erstes Bundesland hat Rheinland-Pfalz im Jahr 2002 ein Ausbauprogramm zu schulischen Ganztagsangeboten gestartet. Die rheinland-pfälzische Ganztagsschule ist ein Erfolgsmodell und zu einem unverzichtbaren Bestandteil des Bildungsangebots geworden. Sie genießt hohe Anerkennung und ist wichtig zur Sicherung von Chancengerechtigkeit und für die Vereinbarkeit von Kindererziehung und Berufstätigkeit.
Das Netz der Ganztagsschulen wurde seit Beginn des Ausbauprogramms kontinuierlich und bedarfsgerecht verdichtet. Von 961 Grundschulen haben 845 (= 87,92 %) ein Ganztagsangebot. 347 sind Ganztagsschulen in Angebotsform, acht sind Ganztagsschulen in verpflichtender Form und 490 sind Betreuende Grundschulen mit offenem Ganztagsschulangebot. Ergänzt wird dieses Angebot durch 105 Betreuende Grundschulen mit einer Übermittagsbetreuung. (Stand dieser Zahlen ist Februar 2022.)
Mit dem erreichten Ausbaustand und der breiten Palette unterschiedlicher Organisationsformen ist eine sehr gute Basis an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten vorhanden, um den ab 2026 vorgesehenen Rechtsanspruch für Kinder im Grundschulalter sowohl quantitativ als auch qualitativ erfüllen zu können. Der Ausbau der Ganztagsschulangebote geht in den kommenden Jahren weiter.
Ganztagsangebote leisten einen wichtigen Beitrag zur Chancengerechtigkeit und zur sozialen Teilhabe. Ganztagsangebote für Grundschulkinder leisten darüber hinaus einen wichtigen Beitrag, Kindererziehung und Berufstätigkeit besser vereinbaren zu können. Rheinland-Pfalz begrüßt deshalb die gesetzliche Verankerung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter.