Inklusion und förderpädagogische Arbeit


Kooperations- und Ansprechpartnerinnen

Frau Saskia Jäger

Frau Mona Johann

Frau Tanja Rönz 

Frau Carla Wilhelmi


Thementag "Inklusion in der Grundschule" - Rainer Schmidt als Redner zum Thema in Westerburg

Im Rahmen unseres Thementages "Inklusion" konnten wir den Referenten, Pfarrer, Kabarettisten, Botschafter des Behindertensports sowie langjährigen Teilnehmer der Paralympics, Rainer Schmidt, als Gastredner gewinnen.

Wer Rainer Schmidt schon einmal erlebt hat, weiß, dass er/sie sich auf einen motivierenden, informativen und vor allem kurzweiligen Vortrag freuen darf.

Die Veranstaltung wird vom Förderverein unterstützt. 

Mehr Informationen zu Rainer Schmidt finden Sie auf seiner Internetseite.


Inklusion und förderpädagogische Arbeit

Auszüge aus dem Schulgesetz in der Fassung vom 26. Juni 2020:

§ 3 (5)

Alle Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbstständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam nutzen können. Die Entscheidung, ob der Schulbesuch an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht erfolgen soll, treffen die Eltern; § 59 Abs. 4 bleibt unberührt. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu berücksichtigen und ist ihnen der zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderliche Nachteilsausgleich zu gewähren.

§ 14 a Inklusiver Unterricht, Schwerpunktschulen

(1) Der gemeinsame und individuell fördernde Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen (inklusiver Unterricht) ist eine allgemeinpädagogische Aufgabe aller Schulen. Diesen erweiterten pädagogischen Auftrag übernehmen zunehmend mehr Schulen. Diese Aufgabe wird vorrangig von Schulen wahrgenommen, die auf Dauer mit der Durchführung von inklusivem Unterricht beauftragt sind und diesen möglichst wohnortnah anbieten (Schwerpunktschulen); sie erhalten Unterstützung durch Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte.
(2) Für den inklusiven Unterricht gilt § 10 Abs. 10 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Schulen stellen mit ihren Konzepten des inklusiven Unterrichts die gleichberechtigte Einbindung aller Schülerinnen und Schüler in die schulische Gemeinschaft sicher. Sie gewährleisten gemeinsames Leben und Lernen. Sie tragen der Unterschiedlichkeit ihrer Schülerinnen und Schüler Rechnung und ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern individuelle Entwicklungsprozesse. Hierbei werden sie durch Förder- und Beratungszentren gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 unterstützt.
(3) Schulen mit inklusivem Unterricht vermitteln Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihren Fähigkeiten entsprechende Schulabschlüsse. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.