Besondere Lernleistung im Fach Informatik

Die besondere Lernleistung (BLL) bietet auch Schülerinnen und Schülern, die an ihren Schulen kein Leistungsfach Informatik belegen können, die Möglichkeit, Jahresarbeiten im Fach Informatik anzufertigen.

Die BLL kann aus dem Unterricht eines Grund- oder Leistungsfachs hervorgehen oder aus einem außerunterrichtlichen Zusammenhang erwachsen. [VVRP2010]  Zu letzterem gehören ausdrücklich auch Arbeitsgemeinschaften oder vom Bund oder von den Ländern geförderte Wettbewerbe wie etwa „Jugend forscht“ oder der „Bundeswettbewerb Informatik“. Eine Beschreibung des Arbeitsprozesses ist dann jedoch ein zusätzlicher Bestandteil der BLL (vgl. Bsp. in [Arbeitsformen]).

Für eine Schülerin oder einen Schüler dürfte allerdings eine BLL nur dann interessant sein, wenn sie oder er diese Arbeit in die Qualifikation im Prüfungsbereich einbringen kann. Dies ist der Fall, wenn man nur vier Fächer im Prüfungsprofil hat oder damit ein fünftes Fach ersetzen kann. Die Note der BLL hat dann das gleiche Gewicht wie die übrigen Prüfungsfächer (20%) [AbiPrO2010] und muss daher in Umfang und Anspruch dieser Gewichtung entsprechen [MSS_LVO2010].

Im Falle der Ersetzung (fünf Prüfungsfächer) muss die BLL dem fünften Prüfungsfach zugeordnet sein [AbiPrO2010] und von der Lehrkraft des Fachkurses betreut werden [MSS2016, 6.3]. Bei vier Prüfungsfächern ist eine BLL nicht an die Teilnahme an einem bestimmten Kurs gebunden; sie muss lediglich einem oder mehreren Unterrichtsfächern der MSS zuzuordnen sein. Dabei können bis zu drei Schülerinnen und Schüler gemeinsam eine Jahresarbeit zu einem Rahmenthema anfertigen, sofern abgegrenzte Unterthemen vorliegen. [VVRP2010, 4.4.2]

Die Betreuung durch die Lehrkraft umfasst neben praktischen Hilfen unter anderem mindestens vier zu protokollierende Begleitgespräche. Die Jahresarbeit wird von der betreuenden Lehrkraft bewertet und wie eine Abiturarbeit einer weiteren Lehrkraft zur Zweitkorrektur vorgelegt. Die BLL muss spätestens zum Ende des Halbjahres 12/2 abgegeben werden [MSS_LVO2010], soll 20 bis 25 maschinengeschriebene Seiten umfassen [MSS2016, 6.3] und schließt mit einem Kolloquium [VVRP2010, 4.4.4] spätestens vor den Weihnachtsferien des 13. Schuljahres [MSS2016, 6.3].

Hinweise zu den formalen Aspekten einer Jahresarbeit finden sich im Teil 5.3 der Handreichung zu Arbeitsformen in der gymnasialen Oberstufe [Arbeitsformen], detailliertere Informationen zur Organisation und Bewertung in den entsprechenden Landesverordnungen und Verwaltungsvorschriften zur gymnasialen Oberstufe sowie der MSS-Broschüre für Schülerinnen und Schüler.

Quellen

Rechtsgrundlagen
[AbiPrO2010]§12(2) der Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010
[MSS_LVO2010]§4(7) der Landesverordnung für die gymnasiale Oberstufe vom 21.7.2010
[VVRP2010]Abschnitte 4.4.2-4.4.5 der Verwaltungsvorschrift zur "Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe“ vom 26. Juni 2010
Handreichungen und Broschüren zur MSS
    [MSS2016]nach Abschnitt 6 der "Broschüre Mainzer Studienstufe Abitur 2016", siehe nun BLL und Facharbeit
    [Arbeitsformen]Abschnitt 3 der Handreichung "Arbeitsformen in der gymnasialen Oberstufe", 2005