Unterrichtserlaubnis

Karteikasten "Weiterbildung" als Symbolbild

Die Unterrichtserlaubnis wird einer Lehrkraft für den Einsatz in einer Schulart oder auf bestimmte Schulformen, Schulstufen oder Klassenstufen beschränkt für ein Fach erteilt, für das sie keine Lehrbefähigung erworben hat. Zu den rechtlichen Grundlagen vgl. auch Absatz 8 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 14. Juli 2020 zu "Fort- und -weiterbildung von Lehrkräften sowie Erwerb und Anerkennung von Qualifikationen".

Beachten Sie dazu auch die Informationen zur Unterrichtserlaubnis des Bildungsministeriums.

Die Erteilung der Unterrichtserlaubnis Informatik setzt das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung voraus und es muss ein mindestens sechsmonatiger eigenverantwortlicher Unterrichtseinsatz in Informatik nachgewiesen werden (Bewährungsfeststellung),

Unterrichtserlaubnis Informatik Sek. I oder Sek. II

Die Unterrichtserlaubnis Informatik, die mithilfe eines Weiterbildungslehrgangs Informatik (Sek. I oder Sek. II) erworben wird, berechtigt entsprechend zum Unterrichten von Informatik in der Sekundarstufe I bzw. im Grundfach der Sek. II (vgl. Schaubild "Wege zur Unterrichtserlaubnis").

Die früher durchgeführten Weiterbildungslehrgänge zur Informatischen Bildung Sek. I schlossen mit einer Prüfung zur Unterrichtserlaubnis für Informatik in der Sekundarstufe I ab.

Unterrichten im Leistungsfach Informatik

Für das Leistungsfach Informatik kann keine Unterrichtserlaubnis erworben werden.

Im Herbst 2026 startet der hybride Zertifikatsstudiengang Informatik (zur Anmeldung), der speziell für Lehrkräfte im Schuldienst konzipiert wurde und die Möglichkeit bietet, bei entsprechenden Voraussetzungen die Lehrbefähigung (Drittfach) Informatik zu erhalten. Lehrkräfte mit MINT-Fächern und Lehrkräfte, die erfolgreich am WBL Informatik teilgenommen haben, können sich Module im Umfang von bis zu 30% der für den gesamten Studiengang zu erreichenden Leistungspunkte anrechnen lassen.

Für weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit Dorothee Brömmling-Lewe in Verbindung.

Rechtliche Grundlagen

Unterrichtsbefugnis

Die nach Absatz 10 der (früheren) Verwaltungsvorschrift des MBFJ zu "Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung und Erwerb von Qualifikationen" vom 16. Mai 2003 (Az.: 9412A-51 540/60 (3)) vorgesehene Erlangung der Unterrichtsbefugnis entfällt mit der aktuellen VV. Liegt eine Unterrichtserlaubnis nach der VV von 2003 vor, so kann eine Unterrichtserlaubnis nach der o. g. neuen VV erworben werden, die der früheren Unterrichtsbefugnis entspricht. Hierfür ist ein Nachweis notwendig, dass die Lehrkraft mindestens einen sechsmonatigen Informatik-Unterricht in der Sek. II erteilt hat und ein Unterrichtsbesuch von der Schulbehörde mit anschließendem Kolloquium durchgeführt wurde (Bewährungsfeststellung durch die ADD).