Unterrichtserlaubnis

Karteikasten "Weiterbildung" als Symbolbild

Die Unterrichtserlaubnis wird einer Lehrkraft für den Einsatz in einer Schulart oder auf bestimmte Schulformen, Schulstufen oder Klassenstufen beschränkt für ein Fach erteilt, für das sie keine Lehrbefähigung erworben hat. Zu den rechtlichen Grundlagen vgl. auch Absatz 8 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 14. Juli 2020 zu "Fort- und -weiterbildung von Lehrkräften sowie Erwerb und Anerkennung von Qualifikationen".

Beachten Sie dazu auch die Informationen zur Unterrichtserlaubnis des Bildungsministeriums.

Die Erteilung der Unterrichtserlaubnis Informatik setzt das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung voraus und es muss ein mindestens sechsmonatiger eigenverantwortlicher Unterrichtseinsatz in Informatik nachgewiesen werden (Bewährungsfeststellung),

Unterrichtserlaubnis Informatik Sek. I oder Sek. II

Die Unterrichtserlaubnis Informatik, die mithilfe eines Weiterbildungslehrgangs Informatik (Sek. I oder Sek. II) erworben wird, berechtigt entsprechend zum Unterrichten von Informatik in der Sekundarstufe I bzw. im Grundfach der Sek. II (vgl. Schaubild "Wege zur Unterrichtserlaubnis").

Die früher durchgeführten Weiterbildungslehrgänge zur Informatischen Bildung Sek. I schlossen mit einer Prüfung zur Unterrichtserlaubnis für Informatik in der Sekundarstufe I ab.

Unterrichtserlaubnis für das Leistungsfach Informatik

Wer über die Unterrichtserlaubnis für das Grundfach verfügt und sich zusätzlich entsprechend weiterbildet und eine Prüfung ablegt, erhält die Unterrichtserlaubnis für das Leistungsfach in der gymnasialen Oberstufe. Für weitere Informationen hierzu, setzen sie sich bitte mit Hannes Heusel in Verbindung.

Rechtliche Grundlagen

Unterrichtsbefugnis

Die nach Absatz 10 der (früheren) Verwaltungsvorschrift des MBFJ zu "Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung und Erwerb von Qualifikationen" vom 16. Mai 2003 (Az.: 9412A-51 540/60 (3)) vorgesehene Erlangung der Unterrichtsbefugnis entfällt nach der neuen VV. Die Unterrichtsbefugnis kann, wenn nach der alten VV eine Unterrichtserlaubnis erteilt wurde, weiterhin erworben werden. Zuständig ist in diesem Fall die ADD.