Unterrichtserlaubnis
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Die Unterrichtserlaubnis wird einer Lehrkraft für den Einsatz in einer Schulart oder auf bestimmte Schulformen, Schulstufen oder Klassenstufen beschränkt für ein Fach erteilt, für das sie keine Lehrbefähigung erworben hat.
Zu den rechtlichen Grundlagen vgl. Absatz 8 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 14. Juli 2020 (710-0001-0901 9324) zu „Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften sowie Erwerb und Anerkennung von Qualifikationen“. Beachten Sie dazu auch die Informationen zur Unterrichtserlaubnis des Bildungsministeriums.
Die Erteilung der Unterrichtserlaubnis Physik Sek. I setzt voraus:
- das erfolgreiche Ablegen einer 30-minütigen mündlichen Prüfung vor einem Prüfungsausschuss,
- der Nachweis eines mindestens 6-monatigen eigenverantwortlichen Unterrichtseinsatzes in Physik während der Weiterbildung (Bewährungsfeststellung).
Unterrichtserlaubnis Physik Sek. I:
Die Unterrichtserlaubnis, die mithilfe des Weiterbildungslehrgangs Physik erworben wird, berechtigt zum eigenverantwortlichen Unterrichten von Physik in der Sekundarstufe I an Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen und Gymnasien sowie an Förderschulen.
Die Unterrichtserlaubnis begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Unterricht in diesem Fach und führt nicht zum Erwerb der vollständigen Lehrbefähigung in Physik.
Rechtliche Grundlagen
- Verwaltungsvorschrift Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften sowie Erwerb und Anerkennung von Qualifikationen" vom 14. Juli 2020 (AZ: 710-0001-0901 9324, veröffentlicht im Amtsblatt 9/2020 vom 26.82020)
- Landesgesetz zur Stärkung der inklusiven Kompetenz und der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften (IKFWBLehrG) vom 27. November 2015
Unterrichtsbefugnis
Die nach Absatz 10 der (früheren) Verwaltungsvorschrift des MBFJ zu "Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung und Erwerb von Qualifikationen" vom 16. Mai 2003 (Az.: 9412A-51 540/60 (3)) vorgesehene Erlangung der Unterrichtsbefugnis entfällt nach der neuen VV. Die Unterrichtsbefugnis kann, wenn nach der alten VV eine Unterrichtserlaubnis erteilt wurde, weiterhin erworben werden. Zuständig ist in diesem Fall die ADD.



