Informationen zur Unterrichtserlaubnis

Eine Unterrichtserlaubnis setzt das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung voraus (IKFWBLehrG § 13 (4) Satz 1).

Weiterhin muss nach neuer VV (gültig ab 27.08.2020) ein mindestens 6-monatiger eigenverantwortlicher Unterrichtseinsatz in dem betreffenden Fach nachgewiesen werden. (VV vom 14.07.2020, Abs 8.2.2).


Prüfung MIT Weiterbildungslehrgang - nach neuer VV

Wenn Sie erfolgreich an einem Weiterbildungslehrgang teilgenommen haben, dann werden Sie automatisch zu der Prüfung zugelassen. Sie ist Bestandteil der Weiterbildung, die damit abgeschlosssen ist.

Weiterhin muss ein mindestens 6-monatiger eigenverantwortlicher Unterrichtseinsatz in dem betreffenden Fach nachgewiesen werden, der vorzugsweise während der Weiterbildung absolviert werden sollte (VV vom 14.07.2020, Abs 8.2.2).

Diese Bewährungsfeststellung wird durch die Schulleitung unter Einbindung einer Lehrkraft mit entsprechender Lehrbefähigung dokumentiert und von der Schulbehörde ausgesprochen. 

Prüfung OHNE Weiterbildungslehrgang - nach neuer VV

Grafische Darstellung des Ablaufs einer Externenprüfung

Lehrkräfte, die eine Unterrichtserlaubnis erwerben wollen und nicht an einem Weiterbildungslehrgang teilgenommen haben aber über einschlägige nachweisbare Qualifikationen verfügen, können beim zuständigen Fachreferat im Bildungsministerium einen Antrag für eine Einzelfallprüfung beantragen.

Hierfür sollte im Vorfeld ein mindestens 6-monatiger eigenverantwortlicher Unterrichtseinsatz in dem betreffenden Fach nachgewiesen werden (VV vom 14.07.2020, Abs 8.2.2).

Diese Bewährungsfeststellung wird durch die Schulleitung unter Einbindung einer Lehrkraft mit entsprechender Lehrbefähigung dokumentiert und von der Schulbehörde ausgesprochen. 

Weiterhin setzt eine Unterrichtserlaubnis das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung voraus (IKFWBLehrG § 13 (4) Satz 1).

Sie können den Workflow (Bild rechts) auch HIER downloaden.