Allgemeine fachliche und pädagogische Vorgaben für jeden schulischen Religionsunterricht

Die folgenden fachlichen und pädagogischen Vorgaben an den Religionsunterricht leiten sich aus rechtlichen Vorgaben ab.
In den neueren Religionslehrplänen sind sie ebenfalls ausdrücklich formuliert:


Leistungsbeurteilung:

Für die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung gelten dieselben Regelungen wie für alle anderen Unterrichtsfächer. Religionslehrerinnen und Religionslehrer müssen aufgrund der Besonderheit des Faches, bei dem es um Sinn- und Wertfragen geht, ein hohes Maß an Sensibilität zeigen. Prinzipiell nicht bewertet werden dürfen die religiöse oder moralische Haltung bzw. Einstellung und das religiöse und moralische Verhalten der Schülerinnen und Schüler.
 

Unterrichtsmerkmale:
  • Offenheit für Dialog mit anderen Religionen und Weltanschauungen,
  • Religionsfreiheit auch im Religionsunterricht,
  • keine Religionspraxis im Religionsunterricht
  • Beteiligung am allgemeinen Bildungsauftrag wie er in §1 Schulgesetz beschrieben ist, d.h. auch Beteiligung an der Umsetzung der Querschnittsthemen