Rechtliche Grundlagen des Religionsunterrichts

Artikel 7 

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Artikel 34

Der Religionsunterricht ist an allen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Privatschulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann gezwungen oder daran gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung des Religionsunterrichtes bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung zu nehmen.

Artikel 35

(1) Die Teilnahme am Religionsunterricht kann durch die Willenserklärung der Eltern oder der Jugendlichen nach Maßgabe des Gesetzes abgelehnt werden.
(2) Für Jugendliche, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze des natürlichen Sittengesetzes zu erteilen.

§ 5
Gemeinsame Aufgabe

(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die freien Träger wirken bei der Erfüllung des Auftrags der Schule mit den Lehrkräften, Schülerinnen, Schülern und Eltern und den für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.

(2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichts wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit.

  

§25
Lehrkräfte

5) Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, bedürfen der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften; Geistliche sowie Katechetinnen und Katecheten bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrags. Die Einzelheiten werden durch Vereinbarungen zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und den Kirchen und Religionsgemeinschaften geregelt.

Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (ÜSchO)

§ 40
Religions- und Ethikunterricht

(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Eltern, ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von den Schülerinnen und Schülern schriftlich abgelehnt werden. Die Abmeldung minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist den Eltern mitzuteilen.

(2) Auf schriftlichen Antrag können Schülerinnen und Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für die Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft die für den Religionsunterricht zuständige Lehrkraft im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Sofern minderjährige Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, den Antrag auf Teilnahme stellen, ist das Einverständnis der Eltern einzuholen. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres gestellt werden und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden benotet.

(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichts eines anderen Bekenntnisses getroffen werden.

(4) Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.

Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen 

§ 25
Religions- und Ethikunterricht

(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Eltern schriftlich abgelehnt werden.

(2) Auf schriftlichen Antrag der Eltern können Schülerinnen und Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft die für den Religionsunterricht zuständige Lehrkraft im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Der Antrag soll zum Beginn eines Schuljahres gestellt werden und kann in der Regel nur zum Beginn eines neuen Schuljahres zurückgenommen werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden beurteilt.

(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können besondere Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichtes eines anderen Bekenntnisses getroffen werden.

(4) Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.

Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen (Förderschulen)

§ 29
Religions- und Ethikunterricht

(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von Eltern, ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von den Schülerinnen und Schülern schriftlich abgelehnt werden. Die Abmeldung minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist den Eltern mitzuteilen.

(2) Auf schriftlichen Antrag können Schülerinnen und Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für die Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft die für den Religionsunterricht zuständige Lehrkraft im Auftrag der Kirche oder der Religionsgemeinschaft. Sofern minderjährige Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, den Antrag auf Teilnahme stellen, ist das Einverständnis der Eltern einzuholen. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres gestellt werden und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden benotet.

(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichts eines anderen Bekenntnisses getroffen werden.

(4) Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.

Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen

§ 6
Unterrichtsangebot

(3) Das Nähere über die Zahl der Gesamtstunden je Fach, die Möglichkeiten ihrer Verteilung, die Festlegung der Pflicht und Wahlpflichtfächer sowie der Kern- und Grundfächer und die Zuordnung zu den einzelnen Ausbildungsberufen regeln die Stundentafeln. Zum Wahlpflichtunterricht gehören auch der Förderunterricht und die Vermittlung von Zusatzqualifikationen. Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife nachweisen, nehmen auf Antrag am Unterricht in den Fächern Deutsch, Religion oder Ethik und Sport nicht teil. Am Unterricht in dem Fach Sozialkunde und Wirtschaftslehre nehmen diese Schülerinnen und Schüler nur mit 40 Unterrichtsstunden teil; dafür erhöht sich für sie der Umfang des Wahlpflichtunterrichts auf 320 Unterrichtsstunden.

§ 26
Religions- und Ethikunterricht

(1) Die Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Schülern schriftlich abgelehnt werden. Die Abmeldung minderjähriger Schüler ist den Eltern mitzuteilen.

(2) Auf schriftlichen Antrag können Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für die Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft der Religionslehrer im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres gestellt werden und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen des Schülers werden benotet.

(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichts eines anderen Bekenntnisses getroffen werden.

(4) Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.

Staatliche Aufsicht über den Religionsunterricht 

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 13. November 1991 (944 A Tgb.Nr. 946) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.10.2014 (Amtsbl. 2014, S. 322)

 

Lerngruppenbildung im Fach Religion

Unter Wahrung eigener Gestaltungsmöglichkeiten der Schulen sichern die nachfolgenden Regelungen einheitliche Rahmenbedingungen für die Unterrichtsorganisation. 

Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation an Gymnasien (Sekundarstufe I), Integrierten Gesamtschulen (Sekundarstufe I) und Aufbaugymnasien

1.3.11  "Im Fach Religion werden entsprechend dem Bekenntnis-soweit organisatorisch möglich-klassenübergreifende Lerngruppen gebildet. Eine Lerngruppe im Fach Religion umfasst mindestens acht Schülerinnen und Schüler. Sofern Lehrerwochenstunden zur Verfügung stehen, können auch Lerngruppen unter acht Schülerinnen und Schüler gebildet werden, soweit dadurch kein Unterrichtsausfall entsteht. Reicht die Schülerzahl in einer Klassenstufe zur Bildung einer Lerngruppe nicht aus, können klassenstufenübergreifende Lehrgruppen gebildet werden; es sollen in der Regel nicht mehr als zwei aufeinander folgende Klassenstufen zusammengefasst werden. Die Regelung für das Fach Religion gelten für den Ethikunterricht entsprechend."

 

Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation an Realschulen plus

2.2 Religion und Ethik

2.2.1 Im Fach Religion werden entsprechend dem Bekenntnis - soweit organisatorisch möglich - klassenübergreifende Lerngruppen gebildet.

2.2.2 Eine Lerngruppe im Fach Religion umfasst mindestens acht Schülerinnen und Schüler. Sofern Lehrerwochenstunden zur Verfügung stehen, können auch Lerngruppen unter acht Schülerinnen und Schülern gebildet werden, sofern dadurch kein Unterrichtsausfall entsteht.

2.2.3 Bei der Bildung klassenstufenübergreifender Lerngruppen sollen in der Regel nicht mehr als zwei aufeinander folgende Klassenstufen zusammengefasst werden.

2.2.4 Die Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 gelten für das Fach Ethik entsprechend.

 

Verwaltungsvorschrift zur Klassen- und Kursbildung an berufsbildenden Schulen

11.3 Soweit die Stundentafeln ein Angebot an Wahlfächern, Wahlpflichtfächern oder Förderunterricht      vorsehen, dürfen entsprechende Lerngruppen eingerichtet werden. Ferner ist im Rahmen der Mindest- und Höchstzahlen nach Nummer 11.2 die Bildung von Lerngruppen zulässig, die sämtliche Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen in einzelnen Fächern umfassen. Im Übrigen ist die Bildung von Lerngruppen nur im Religions- oder Ethikunterricht sowie in den Fällen zulässig, in denen sie für die Schulen, deren Sollstundenrahmen nach dem Verfahren der pauschalierten Sollstundenermittlung ermittelt wird, nach den Nummern 78 und 8.1 vorgesehen ist. Lerngruppen in Wahlfächern und im Förderunterricht müssen mindestens 15, in Wahlpflichtfächern mindestens 12, im Fach Religion oder Ethik mindestens 9 und in den fachpraktischen Fächern, die in den Stundentafeln mit „(Fpr)“ gekennzeichnet sind, mindestens 8 Schülerinnen und Schüler umfassen.

Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe)

§ 7
Fächerkombinationen und Bedingungen
des Belegens von Grund- und Leistungsfächern

(1) Die Schülerinnen und Schüler belegen durchgehend eine Fächerkombination, die folgende Unterrichtsfächer umfasst: Deutsch, eine Fremdsprache, zwei Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, Mathematik, eine Naturwissenschaft, Evangelische oder Katholische Religion oder Ethik, Sport sowie eine weitere Fremdsprache oder eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik. Bildende Kunst oder Darstellendes Spiel oder Musik ist im neunjährigen Bildungsgang mindestens in der Jahrgangsstufe 12, im achtjährigen Bildungsgang durchgehend zu belegen. Die innerhalb der Pflichtstundenzahl zulässigen Fächerkombinationen ergeben sich aus der Anlage. Im achtjährigen Bildungsgang sind in der Jahrgangsstufe 10 zwei Fremdsprachen und drei Naturwissenschaften zu belegen. Informatik kann eine Naturwissenschaft ersetzen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler können bis zu zwei zusätzliche Fächer in Überschreitung der Pflichtstundenzahl belegen, sofern ihre Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie die organisatorischen Bedingungen der Schule dies zulassen.

(3) Spätestens in der zehnten Woche nach Unterrichtsbeginn legen die Schülerinnen und Schüler verbindlich fest, welche Grund- und Leistungsfächer sie in der gymnasialen Oberstufe fortführen. Im achtjährigen Bildungsgang legen die Schülerinnen und Schüler spätestens fünf Unterrichtstage nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 10 fest, welche Fremdsprachen und Naturwissenschaften oder Informatik in der Jahrgangsstufe 11 weitergeführt werden. § 9 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

(4) Die von den Schülerinnen und Schülern verpflichtend zu belegende Stundenzahl je Woche (Pflichtstundenzahl) beträgt im neunjährigen Bildungsgang mindestens 32 Unterrichtsstunden, im achtjährigen Bildungsgang in Jahrgangsstufe 10 jeweils 35 Unterrichtsstunden und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 jeweils 34 Unterrichtsstunden.

(5) Die Schülerinnen und Schüler sind an die eingerichteten Kurse der von ihnen besuchten Jahrgangsstufe gebunden; im Ausnahmefall kann ein Kurs jahrgangsstufenübergreifend sein.

(6) Die Fächer sind mit Ausnahme von Evangelischer Religion, Katholischer Religion, Ethik, Philosophie und Sport den folgenden drei Aufgabenfeldern zugeordnet:

  1. das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld: Deutsch, Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch), Künstlerische Fächer (Bildende Kunst, Darstellendes Spiel, Musik),
  2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld: Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Sozialkunde/Erdkunde, Geschichte/Erdkunde, Sozialkunde/Geschichte,
  3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld: Mathematik, Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) und Informatik.

 

(7) Es sind drei Leistungsfächer zu belegen, für die Folgendes gilt:

  1. Eine Fremdsprache kann als Leistungsfach nur belegt werden, wenn sie in der Sekundarstufe I als Fremdsprache belegt wurde.
  2. Informatik kann als Leistungsfach nur belegt werden, wenn in den beiden Schuljahren, die der gymnasialen Oberstufe unmittelbar vorausgehen, das Wahlfach oder das Wahlpflichtfach Informatik oder ein entsprechendes Wahlpflichtfach belegt wurde. Philosophie kann als Leistungsfach nur belegt werden, wenn in den beiden Schuljahren, die der gymnasialen Oberstufe unmittelbar vorausgehen, das Wahlfach Philosophie belegt wurde. Über Ausnahmen im begründeten Einzelfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
  3. In der gymnasialen Oberstufe neu einsetzende Fächer können nur als Grundfächer gewählt werden.

 

(8) Wer vom Sportunterricht befreit ist, muss zum Erreichen der Pflichtstundenzahl ein weiteres Grundfach belegen.

(9) Es kann nicht gleichzeitig belegt werden:

  1. mehr als ein Kurs in demselben Fach,
  2. mehr als ein Kurs in den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik

 

Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe)

6.3 Religion und Ethik

6.3.1 Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht der Schule teilnehmen, ist Ethik verpflichtend (Artikel 35 der Verfassung für Rheinland-Pfalz).

6.3.2 Melden sich Schülerinnen oder Schüler während eines Halbjahres oder in der Jahrgangsstufe 13 vom Religionsunterricht oder von Ethik ab, so findet eine Leistungsbewertung im neu belegten Fach statt.

6.3.3 Wer Religion als Grundfach belegt hat, muss in der gymnasialen Oberstufe im neunjährigen Bildungsgang mindestens drei Kurse und im achtjährigen Bildungsgang mindestens vier Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession besuchen.

6.3.4 Wer Religion als Leistungsfach belegt, muss alle Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession besuchen. Wer Religion oder ersatzweise Ethik als viertes Prüfungsfach wählen will, muss alle Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession bzw. in Ethik besuchen. Aufgrund eines schriftlichen Antrages entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über Ausnahmen.

6.3.5 Auf dem Zeugnis ist die Fachbezeichnung „Evangelische Religion“ oder „Katholische Religion“ oder „Ethik“ zu verwenden. Dies gilt auch für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Falls Kurse aus mehreren dieser Fächer belegt wurden, werden sie unter den genannten Fachbezeichnungen getrennt aufgeführt.

 

Abiturprüfungsordnung

§ 10
Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase)

(1) In Block I der Gesamtqualifikation sind aus der Qualifikationsphase 35 Kurse, sofern
nachfolgend nicht anders bestimmt, einfach gewertet einzubringen.

(2) Unter den 35 einzubringenden Kursen müssen sein:

  1. in den innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächern,                                                                            
    a) vier Kurse in Deutsch,
    b) vier Kurse in einer fortgeführten Fremdsprache, am Kolleg in einer Fremdsprache,
    c) vier Kurse in Mathematik,
    d) vier Kurse in einer Naturwissenschaft,
    e) vier Kurse in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach,
    f) ein Kurs in einer zweiten Fremdsprache oder in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik oder bei beruflichen Gymnasien in Informationsverarbeitung,
    g) zwei Kurse in einem künstlerischen Fach, mit Ausnahme an Kollegs,
    h) zusätzlich bei beruflichen Gymnasien, Fachrichtung Wirtschaft jeweils ein Kurs in Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre und Gemeinschaftskunde,
    i) zusätzlich an Kollegs mindestens ein Kurs in Chemie, falls Biologie schriftliches Prüfungsfach ist, 
  2. in allen drei Leistungsfächern jeweils die vier Kurse der Qualifikationsphase; dieKurse von zwei Leistungsfächern werden doppelt gewertet,
  3. im vierten und gegebenenfalls fünften Prüfungsfach (§ 13 Abs. 4) jeweils die vier Kurse der Qualifikationsphase.

(3) Wird ein oder mehr als ein Kurs in einem innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Grundfach eingebracht, so ist der Kurs aus dem letzten Halbjahr der Qualifikationsphase einzubringen. Dies gilt auch bei einem Wechsel innerhalb derFächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Ethikunterricht.

(4) In einem außerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Grundfach kann ein oder mehr als ein Kurs aus der Qualifikationsphase eingebracht werden.

...

§ 13
Umfang und Gliederung der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer, die eines der folgenden
Prüfungsprofile abdecken müssen:

1. das mathematisch-naturwissenschaftliche Prüfungsprofil mit den Fächern
  a) Mathematik,
  b) eine Naturwissenschaft,
  c) ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
  d) sowie entweder Deutsch oder eine Fremdsprache,

2. das sprachliche Prüfungsprofil mit den Fächern
  a) Deutsch,
  b) eine Fremdsprache,
  c) ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
  d) sowie entweder Mathematik oder eine Naturwissenschaft.

Evangelische oder Katholische Religionslehre oder das Fach Ethikunterricht kann das gesellschaftswissenschaftliche Fach im Abiturprüfungsprofil ersetzen. Informatik oder Informationsverarbeitung kann die Naturwissenschaft im mathematischnaturwissenschaftlichen Prüfungsprofil ersetzen.
Bei beruflichen Gymnasien ersetzen die Fächer Technik und Gesundheit die Naturwissenschaft. Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre, Pädagogik und Psychologie ersetzen das Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld.

(2) Die Abiturprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

(3) Schriftliche Prüfungsfächer sind die drei Leistungsfächer des Prüflings (erstes, zweites und drittes Prüfungsfach).

(4) Mündliches Prüfungsfach (viertes Prüfungsfach und gegebenenfalls fünftes Prüfungsfach) sind nach Wahl des Prüflings Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe ab der Einführungsphase, am Kolleg und am Abendgymnasium ab dem ersten Halbjahr der Qualifikationsphase durchgehend belegt worden sind.