Zwei Arten von Religionsunterricht an Schulen
Laut Schulordnung gibt es zwei Arten von Religionsunterricht: Schulischer Religionsunterricht und von der Schulbehörde als entsprechend anerkannter Unterricht (vgl. ÜSchO § 40).
Schulischer Religionsunterricht
Schulischer Religionsunterricht findet auf Basis eines Lehrplans als ordentliches Unterrichtsfach mit entsprechend qualifizierten Lehrkräften statt. Für ihn gelten dieselben Leistungsanforderungen wie für alle anderen ordentlichen Unterrichtsfächer.
In Rheinland-Pfalz gehören zum schulischen Religionsunterricht
- alevitische Religion
- evangelische Religion
- islamische Religion (im Rahmen der modellhaften Erprobung)
- katholische Religion
- mennonitische Religion
Der schulische Unterricht der kleineren Religionsgemeinschaften wird häufig schulübergreifend organisiert und für Doppeljahrgangsstufen angeboten. Bei schulübergreifend organisiertem Religionsunterricht findet der Unterricht in der Stammschule der Lehrkraft statt.
Von der Schulbehörde dem schulischen Religionsunterricht als entsprechend anerkannter Unterricht
Der als entsprechend anerkannte Unterricht ist ein Angebot für Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an einer Schule eingerichtet ist. Wenn das Angebot der Religionsgemeinschaft ähnliche Qualitätsstandards wie der schulische Religionsunterricht erfüllt, kann es von Seiten des Ministeriums auf Antrag der Religionsgemeinschaft als dem schulischen Religionsunterricht entsprechend anerkannt werden.
Bei Teilnahme an einem als entsprechend anerkannten Religionsunterricht sind die Schülerinnen und Schüler von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit. Die Note wird in das Zeugnis übernommen und ist versetzungsrelevant. Im Abitur kann auch als entsprechend anerkannter Religionsunterricht mündliches Prüfungsfach sein.
Derzeit exisiteren Angebote in
- Jüdische Religion
- Mennonitische Religion
als entsprechend anerkannten Religionsunterricht. Der als entsprechend anerkannte Religionsunterricht wird in den Gemeinderäumen der Religionsgemeinschaften - in der Regel schulübergreifend - angeboten.
Auch wenn der als entsprechend anerkannte Unterricht in den Gemeinderäumen der Religionsgemeinschaften stattfindet, sind den Lerngruppen aus organisatorischen Gründen Stammschulen zugeordnet.