FAQ und Downloads

Aus der Informationsveranstaltung zum Startchancen-Programm vom 18.06.2024 und den digitalen Sprechstunden haben sich die folgenden Fragen ergeben:

 

Erhalten die Schulträger Zuschüsse für die Einstellung von eigenem Personal zur Bewältigung der mit dem Startchancen-Programm verbundenen Aufgaben?

Aus Startchancen-Mitteln kann zwar kein Verwaltungspersonal (Overhead) für ausschließlich administrative Aufgaben finanziert werden, aber eine Finanzierung des pädagogischen Personals zur Gestaltung der schulübergreifenden/kommunalen Aufgaben und bei der Umsetzung des Programms aus Finanzmitteln der Säule II ist möglich.

 

Können Schulen kooperieren?
Startchancen-Schulen sollen miteinander kooperieren, hierfür werden RegioNetzwerke sowie kommunale Netzwerke geschaffen, um Synergieeffekte zu erzielen.

Wie werden außerschulische Partnerinnen und Partner (z.B. Vereine) eingebunden?

Die Chancenbudgets (Mittel aus Säule II) können sowohl von den Schulträgern als auch von den Schulen zur Öffnung in den Sozialraum verwendet werden. Dabei sollen zur Umsetzung der Programmziele auch außerschulische Partnerinnen und Partner miteingebunden werden, dies ist ein explizites Ziel des Programms.

Welche Baumaßnahmen werden konkret gefördert?
Gefördert werden hier Investitionen der Schulträger in die kommunale Bildungsinfrastruktur, die zu einer förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen und einer hochwertigen Ausstattung beitragen. Das können zum Beispiel Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude sein, aber auch die Einrichtung und Ausstattung von Kreativlaboren, Bewegungsräumen oder Lernlandschaften. Die Maßnahmen der Säule I sollen unmittelbar oder mittelbar zu einer Motivations- und Kompetenzsteigerung der Schülerinnen und Schüler beitragen, die räumlichen Rahmenbedingungen, die Arbeit der pädagogischen Fach- und Lehrkräfte sowie die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams verbessern und die Vernetzung der Schulen in den Sozialraum fördern.

Können Baumaßnahmen im Bereich Mensa gefördert werden?
Sofern diese Baumaßnahme an einer Startchancen-Schule stattfindet und die Zielsetzung des Startchancen-Programms unterstützt: Die zu fördernde Maßnahme muss klar abgrenzbar von Maßnahmen bspw. des Ganztagsausbaus sein. Im Zweifelsfall entscheidet die Schulbehörde.
 

Können Maßnahmen gefördert werden, die die Schule zu einem nachhaltigeren Ort machen wie z.B. Austausch der Leuchtmittel hin zu LED, Solardächer, begrünte Dächer, Entsiegelung der Flächen, etc.?
Ja. Die Schaffung einer klimagerechten Lernumgebung ist förderfähig immer unter der Premisse, dass dadurch die Zielsetzung des Startchancen-Programms unterstützt wird.
 

Sind Baumaßnahmen förderfähig, die mehrere Schulen betreffen, auch wenn nur eine davon in das Startchancen-Programm aufgenommen wurde?
Der Teil für die Startchancen-Schule kann übernommen werden, die Maßnahmen sollten klar voneinander abgrenzbar sein. Im Einzelfälle müssen überprüft werden. Allerdings gilt: Das Förderprogramm soll ausdrücklich auch auf andere Schulen ausstrahlen.
 

Gibt es auch Förderungen für bereits laufende Projekte?
Maßnahmen können gefördert werden, wenn sie ab dem Programmstart am 1. August 2024 begonnen und bis zum 31. Dezember 2034 mit der Bewilligungsbehörde abgerechnet werden. Aus der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn erfolgt demnach auf eigenes Risiko des Zuwendungsbegehrenden.
 

Können die Fördermittel bei Sanierungsstau, Mehrbedarfen im Zusammenhang mit dem GaFöG oder bei steigenden Schülerzahlen eingesetzt werden?
Für Investitionen, die nach anderen Vorschriften oder Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union gefördert wurden oder werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen aus dem Startchancen-Programm gewährt werden. Ausnahmen bilden Anträge zur Förderung von Maßnahmen, welche mit Mitteln des Landesprogramms „Kommunales Investitionsprogramm Klima und Innovation (KIPKI)“ gefördert werden.
Dem Verbot der Doppelförderung steht nicht entgegen, kumulativ weitere Förderprogramme zu nutzen, wenn diese für vom Startchancen-Programm unabhängige Maßnahmen vorgesehen sind.
 

Werden Kosten für den Schwimmunterricht und damit zusammenhängende Kosten wie z.B. Personal, Fortbildung, Miete für das Bad, etc. übernommen?
Förderfähig ist, was den Zielen und den Maßnahmenbereichen des Startchancen-Programms entspricht, daher könnten die Kosten für zusätzlichen Schwimmunterricht aus dem Chancenbudget finanziert werden, ggf. auch damit zusammenhängende Kosten.

Wer bezahlt z.B. Musikinstrumente, z.B. Sporttrikot, Schuhe?
Die Startchancen-Schulen können ihre Chancenbudgets (Säule II) zur Öffnung in den Sozialraum verwenden. Dazu zählt z.B. der Zugang zu Angeboten kultureller Bildung (Kunst- und Musikschulen, Museen, Theater), zu Lernorten, die die Bildung für nachhaltige Entwicklung unterstützen (z.B. Umweltbildungszentren, Natur- oder Lern-Gärten) sowie zu erweiterten Freizeitangeboten (Sportvereine, Schwimmbäder etc.) zur Ausweitung des Erfahrungsraums der Schülerinnen und Schüler. Der Einsatz der Mittel erfolgt vor dem Hintergrund der Zielvereinbarungen, die die Schulen mit der zuständigen Schulaufsicht treffen.

Die Schulträger erhalten ebenfalls Mittel aus Säule II, diese sollen vorrangig für schulübergreifende Maßnahmen, wie zum Beispiel Netzwerktreffen, aber auch für Nebenkosten des multiprofessionellen Personals (z.B. für Fortbildung) verwendet werden, das aus Säule III finanziert wird.

Ist die Anschlussfinanzierung des gewonnenen Personals nach Ablauf des auf zehn Jahre angelegten Programms gesichert?
Das Programm hat eine begrenzte Laufzeit, die am 31.07.2034 endet und damit auch die Förderung mit Bundesmitteln. Im Sinne der Nachhaltigkeit und der Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in Risikolagen sollte die eingearbeiteten Personen aber auch nach den 10 Jahren weiter finanziert werden.

Für welche Art von Personal werden Kosten erstattet?
Gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung sind folgende Berufsgruppen förderfähig:

  • Berufe der Sozialarbeit und Sozialpädagogik
  • Berufe der Kinderbetreuung und Kindererziehung
  • Berufe der Heilerziehungspflege und Sonderpädagogik
  • Berufe der Haus- und Familienpflege
  • Berufe für nichtärztliche Therapie und Heilkunde
  • Berufe der Gesundheitsberatung
  • Berufe der nichtklinischen Psychologie
  • Berufe der Musik-, Kunst, und Theaterpädagogik
  • Berufe der Betriebspädagogik
  • Berufe der Trainer und Sportlehrer
  • Berufe der Philosophie, Religion und Ethik
  • Berufe der Erziehungswissenschaft
  • Assistenzberufe
  • Sonstige

In welcher Höhe werden Personalkosten erstattet?
Die Mittel für Säule III/multiprofessionelle Teams bestehen aus einem Sockelbetrag von 37.000 Euro sowie einem schülerbezogenen Faktor (schuljahresbezogen), dies entspricht ca. 70.000 Euro pro Schuljahr und Startchancen-Schule.

Welche Verträge können zur Einstellung von Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams abgeschlossen werden? Wer entscheidet über die Eingruppierung?
Über Art und Eingruppierung entscheidet der Schulträger bzw. die Stelle, die die Person beschäftigt - entsprechend der jeweiligen Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers und der verfügbaren Mittel.
 

Sind auf dem Arbeitsmarkt ausreichend Fachkräfte vorhanden, um die Stellen besetzen zu können? Ist das auf zehn Jahre befristete Stellenangebot vergleichsweise attraktiv?
Diese Frage beantwortet letztendlich der Arbeitsmarkt. Im Rahmen des Startchancen-Programms ist neben Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern vor allem auch die Einstellung von pädagogischen Fachkräften unterschiedlicher Berufsgruppen zulässig, dies sollte die Personalsuche erleichtern. Eine zehnjährige Befristung ist vergleichsweise attraktiv.
 

Nach dem Schulgesetz (§ 74 i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 10 SchulG, Abs. 2 Nr. 1) trägt das Land die Kosten für pädagogisches Personal. Inwiefern wurde dies berücksichtigt?
Das tut das Land auch weiterhin. Zur Einstellung zusätzlichen Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams an den Startchancen-Schulen werden jedoch die Mittel aus Säule III komplett an die Schulträger weitergegeben.

Muss ein Förderantrag gestellt werden?
Ja, pro Maßnahme ist ein Förderantrag zu stellen. Dieser darf für Säule II und III über maximal ein Schuljahr gestellt werden. Folgeanträge sind möglich.

(Bitte beachten Sie, dass die Antragsformulare nur mit entsprechenden Zugangsdaten aufgerufen und heruntergeladen werden können. Die Zugangsdaten erhalten Sie über startchancen@bm.rlp.de, wenn die Kooperationsvereinbarung unterzeichnet wurde und vorliegt.)
 

Wie umfangreich ist der zu stellende Förderantrag?
Der Umfang des Antrags für Förderungen aus Säule I ist vergleichbar mit der Antragsstellung beim Ganztagsschulausbau.
 

Welcher Stichtag ist für die Antragstellung zu beachten?
Frühestens zum Programmstart am 1. August 2024.
Säule I: Der Schulträger meldet jeweils zum 1. März jeden Jahres seine Schätzung des Mittelbedarfs für das laufende und das darauffolgende Kalenderjahr.
Säule II und III: Schuljahresbezogen, die Vorlage der Verwendungsnachweise für das vorausgehende Schuljahr muss bis spätestens 15. September eines jeden Jahres erfolgen.
 

Bis zu welchen Fristen müssen die Mittel abgerufen werden?
Mittel aus Säule I haben eine lange Laufzeit, zunächst bis zum 31. Dezember 2031. Näheres entnehmen Sie der Förderrichtlinie Startchancen.
Mittel aus Säule II und III sind schuljahresbezogen zu beantragen und können vorbehaltlich der Erhöhung der Umsatzsteueranteile der Länder über 2029 hinaus bis zum 1. Dezember 2033 beantragt werden.
 

Verfallen die Gelder für das Jahr 2024?
Die Mittel stehen in Säule II und III schuljahresbezogen zur Verfügung und können entsprechend auch im 2. Halbjahr noch abgerufen werden. Der Mittelabruf ist für Säule II bis zum 31. Juli und für Säule III bis zum 15. November möglich.
 

In welcher Form geht den Schulträgern ein Zuwendungsbescheid zu?
Nach der Antragstellung ergeht der Zuwendungsbescheid schriftlich von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion an den jeweiligen Schulträger.


Wie erfolgt der Mittelabruf?
Im Zuwendungsbescheid werden Hinweise zum Verfahren beim Mittelabruf gegeben. Die Mittel müssen nach Überweisung auf das Konto des Zuwendungsempfängers innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden. Der Mittelabruf kann auch in Teilbeträgen erfolgen.
 

Muss ein Verwendungsnachweis durch den Schulträger erstellt werden?
Ja, ein Verwendungsnachweis ist bis zum 15. September eines Jahres der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuzusenden. Formulare werden zur Verfügung gestellt.