FAQ und Downloads

Aus der Informationsveranstaltungen zum Startchancen-Programm und den digitalen Sprechstunden haben sich die folgenden Fragen ergeben:

 

Erhalten die Schulträger Zuschüsse für die Einstellung von eigenem Personal zur Bewältigung der mit dem Startchancen-Programm verbundenen Aufgaben?
Aus Startchancen-Mitteln kann zwar kein Verwaltungspersonal (Overhead) für ausschließlich administrative Aufgaben finanziert werden, aber eine Finanzierung des pädagogischen Personals zur Gestaltung der schulübergreifenden/kommunalen Aufgaben und bei der Umsetzung des Programms aus Finanzmitteln der Säule II ist möglich.

Welche Angebote bietet das Land für die konzeptionelle Begleitung für Schulen und Schulträger im Rahmen des Startchancen-Programms?
• Schulen werden durch das Pädagogische Landesinstitut (PL) begleitet (Schulentwicklung, Fortbildung, …).
• Schulträger werden durch das Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz e. V. (ism) unterstützt.
• Zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten:
• digitale Sprechstunden,
• Informationsveranstaltungen,
• Handreichungen, Formulierungshilfen und Kompendium.
Im Pädagogischen Landesinstitut gibt es eine Beratungsgruppe für den Themenbereich Schulbau. Weitere Informationen finden Sie hier
 

Können Schulen kooperieren?
Startchancen-Schulen sollen miteinander kooperieren, hierfür werden RegioNetzwerke sowie kommunale Netzwerke geschaffen, um Synergieeffekte zu erzielen.


Wie werden außerschulische Partnerinnen und Partner (z.B. Vereine) eingebunden?
Die Chancenbudgets (Mittel aus Säule II) können sowohl von den Schulträgern als auch von den Schulen zur Öffnung in den Sozialraum verwendet werden. Dabei sollen zur Umsetzung der Programmziele auch außerschulische Partnerinnen und Partner miteingebunden werden, dies ist ein explizites Ziel des Programms.

Welche Baumaßnahmen werden konkret gefördert?
Gefördert werden hier Investitionen der Schulträger in die kommunale Bildungsinfrastruktur, die zu einer förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen und einer hochwertigen Ausstattung beitragen. Das können zum Beispiel Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude sein, aber auch die Einrichtung und Ausstattung von Kreativlaboren, Bewegungsräumen oder Lernlandschaften. Die Maßnahmen der Säule I sollen unmittelbar oder mittelbar zu einer Motivations- und Kompetenzsteigerung der Schülerinnen und Schüler beitragen, die räumlichen Rahmenbedingungen, die Arbeit der pädagogischen Fach- und Lehrkräfte sowie die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams verbessern und die Vernetzung der Schulen in den Sozialraum fördern.

Darf nur überobligatorische Ausstattung oder auch Möbel wie Tische und Stühle über Säule I finanziert werden?
Grundsätzlich sind Pflichtaufgaben wie Standardmöbel nicht durch SCP förderfähig, sondern nur zusätzliche Maßnahmen.
Eine Möblierung ist nur dann förderfähig, wenn sie Teil eines pädagogischen Konzepts zur Verbesserung der Lernumgebung ist – etwa im Kontext:
• flexibler Raumgestaltung,
• individueller Arbeitsplatzlösungen,
• Lernzonen oder kreativer Lernlabore.

Können Baumaßnahmen im Bereich Mensa gefördert werden?
Sofern diese Baumaßnahme an einer Startchancen-Schule stattfindet und die Zielsetzung des Startchancen-Programms unterstützt: Die zu fördernde Maßnahme muss klar abgrenzbar von Maßnahmen bspw. des Ganztagsausbaus sein. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde.

Können Maßnahmen gefördert werden, die die Schule zu einem nachhaltigeren Ort machen wie z.B. Austausch der Leuchtmittel hin zu LED, Solardächer, begrünte Dächer, Entsiegelung der Flächen, etc.?
Ja. Die Schaffung einer klimagerechten Lernumgebung ist förderfähig immer unter der Prämisse, dass dadurch die Zielsetzung des Startchancen-Programms unterstützt wird.

Sind Baumaßnahmen förderfähig, die mehrere Schulen betreffen, auch wenn nur eine davon in das Startchancen-Programm aufgenommen wurde?

Die Maßnahmen müssen an Startchancen-Schulen durchgeführt werden, eine Nutzung auch durch weitere Schulen ist möglich.

Gibt es auch Förderungen für bereits laufende Projekte?
Maßnahmen können gefördert werden, wenn sie ab dem Programmstart am 1. August 2024 begonnen und bis zum 31. Dezember 2034 mit der Bewilligungsbehörde abgerechnet werden. Aus der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn erfolgt demnach auf eigenes Risiko des Zuwendungsbegehrenden.

Können die Fördermittel bei Sanierungsstau, Mehrbedarfen im Zusammenhang mit dem GaFöG oder bei steigenden Schülerzahlen eingesetzt werden?
Nein. Sanierungen, der Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung sowie ein erforderlicher Ausbau aufgrund steigender Schülerzahlen sind nicht mit der Förderrichtlinie des Startchancen-Programms vereinbar.

Thema Schulhofsanierung: Ein Teilbereich wurde über GaFöG finanziert. Dürfen weitere Abschnitte über das Startchancen-Programm, Säule I gefördert werden?
Ja. Voraussetzung ist eine klare Trennung der Maßnahmen (z. B. durch getrennte Rechnungen) und eine Kongruenz zu den Startchancen-Zielsetzungen. Eine Doppelförderung ist nicht zulässig, aber eine Nutzung unterschiedlicher Förderungen für unabhängige Maßnahmen ist möglich.

Wann ist der Eigenanteil zu leisten? (Bei jeder Maßnahme? Pauschal am Ende eines Jahres?)
Der Eigenanteil beträgt 30 % der zuwendungsfähigen Kosten und ist für jede Maßnahme individuell zu leisten.

Gibt es einen Mindestbetrag zur Höhe der Maßnahme?
Ja.
• Reguläre Förderung (bis 31.12.2031): Mindestmaßnahmevolumen 12.500 €
• Umverteilungsphasen (ab 2032): Mindestfördersumme 5.000 €

Ist die Erstellung eines Ausstattungskonzepts im Rahmen der Säule I förderfähig?
Ja, Kosten für Planung, Konzeption und Beratungsleistungen durch Dritte sind förderfähig, sofern sie der Investitionsmaßnahme und den Zielen des Startchancen-Programms dienen. Bestehende Beratungsmöglichkeiten sollten vorrangig genutzt werden.

Können Smartboards, Endgeräte (iPads), digitale Infrastruktur angeschafft werden? Wie sieht die Abgrenzung zum Digitalpakt aus?<o:p></o:p>
Die digitale Grundausstattung zur Verfügung zu stellen gehört zu den Pflichtaufgaben des Schulträgers. Die Anschaffung von iPads entspricht nicht der Intention des Startchancen-Programms, da die für Investitionen vorgesehene Säule I nachhaltige Investitionen vorsieht. Darunter fallen eigentlich nicht kurzzeitig nutzbare digitale Geräte. Weiter ist zu prüfen, ob nicht ein besser geeignetes Förderprogramm für digitale Investitionen zur Verfügung steht. Sollte der Digital-Pakt II aufgelegt werden, wäre dies z.B. ein solches Programm.

Kann die Einrichtung von neuen Klassenräumen beispielsweise mit Mobiliar gefördert werden?

Investitionen, die zu den wesentlichen Pflichten und Aufgaben von Schulträgern gehören, sind nicht förderfähig.

Sind Mieten über Säule I möglich?

Nein.

Können die nicht genutzten Mittel in das nächste Jahr übertragen werden?
Ein Übertrag ist nicht möglich.

Fließen Mittel aus Säule II, die der Schulträger nicht bis 31.7 verausgabt, auch an das Ministerium für Bildung oder gilt das nur für das Schulbudget aus Säule II? Was passiert mit den Fördermitteln, die im SJ 2024/25 nicht verausgabt werden können?
Die Mittel werden als landesseitig zentral geplante Maßnahmen den Schulen zur Verfügung gestellt.

Kann eine Person in der Verwaltung angestellt werden, die die Mehrarbeit die durch das Startchancen-Programm entstanden ist, erledigt? 
Eine Stelle, die rein administrativ tätig ist, ist explizit ausgeschlossen. Pädagogisches Personal zur Planung und Umsetzung der Maßnahmen im Sozialraum kann jedoch finanziert werden. Um das Programm, insbesondere an Standorten mit mehreren Programmschulen, gut in vorhandene Strukturen einzubetten und die Schulen bei der Umsetzung zu begleiten, kann eine kommunale Stelle hilfreich sein. Zu deren Aufgaben können unter anderem gehören: die Koordination der einzelnen Startchancen-Schulen und die Unterstützung des jeweiligen Entwicklungsprozesses aus der kommunalen Perspektive heraus, die Beratung und Unterstützung der Kommune bei der Umsetzung des Startchancen-Programms im Rahmen der jeweiligen kommunalen Strategien.
Einen Stellenbeschreibungsvorschlag findet sich in der rechten Spalte unter „Downloads“.
Die Schulen werden in geeigneter Weise in Entscheidungen einbezogen. 

Ist es möglich stundenweise Personal über Säule II aufzustocken?
Ja, dies ist möglich.

Kann der Vertragsumfang von Personal, z.B. des Schulsekretariats über Säule II aufgestockt werden? 
Über Säule II können Stellenanteile des Schulsekretariats als Koordination des Startchancen-Programms finanziert werden, rein administrativ darf diese Tätigkeit aber nicht sein. Denkbar wäre auch eine Finanzierung über Säule III, wenn das Verwaltungspersonal auch Aufgaben im Sinne des multiprofessionellen Teams übernimmt oder durch die Übernahme weiterer Aufgaben entsprechende zeitliche Ressourcen hierfür bspw. bei der Schulleitung schafft.

Können Ausflüge und Schulfreizeiten während der Schulzeit bezuschusst werden?
Ja, wenn sie den Zielen des Programms dienen, etwa im Rahmen sozial-emotionaler Förderung.

Kann das Geld für Angebote in den Ferien angeboten werden?
Ja. Ferienangebote sind förderfähig, wenn sie pädagogisch begründet sind und den Maßnahmenbereichen zugeordnet werden können (z. B. Lernförderung, soziale Kompetenztrainings etc.). Nicht über Startchancen finanzierbar ist der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung.

Ist die Errichtung einer Theaterbühne möglich?
Ja, sofern die Maßnahme Teil einer pädagogischen Förderung (z. B. im Bereich sozial-emotionaler Kompetenzen, kultureller Bildung) ist.

Ist eine Förderung von Kindergärten, im Hinblick auf Vorschulkinder, möglich?
Das Startchancen-Programm ist ein Programm für Schulen. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme zum Übergang in die Grundschule handelt (z. B. Kooperationsprojekte zur Einschulungsbegleitung). Schulen müssen hierbei aktiv eingebunden sein.

Können vom Schulträgerbudget auch Fortbildungen, z. B. zur Nutzung digitaler Endgeräte bezahlt werden?
Für Lehrkräfte gibt es bereits eine große Anzahl an Fortbildungsmöglichkeiten, zum Beispiel angeboten vom Pädagogischen Landesinstitut. Das Schulträgerbudget sollte nicht für Fortbildungskosten von Lehrkräften genutzt werden. Schulen könnten dafür ihr Chancenbudget (Säule II) nutzen.

Werden Kosten für den Schwimmunterricht und damit zusammenhängende Kosten wie z.B. Personal, Fortbildung, Miete für das Bad, etc. übernommen?
Förderfähig ist, was den Zielen und den Maßnahmenbereichen des Startchancen-Programms entspricht, daher könnten die Kosten für zusätzlichen Schwimmunterricht aus dem Chancenbudget finanziert werden, ggf. auch damit zusammenhängende Kosten.

Wer bezahlt z.B. Musikinstrumente, z.B. Sporttrikot, Schuhe?
Die Startchancen-Schulen können ihre Chancenbudgets (Säule II) zur Öffnung in den Sozialraum verwenden. Dazu zählt z.B. der Zugang zu Angeboten kultureller Bildung (Kunst- und Musikschulen, Museen, Theater), zu Lernorten, die die Bildung für nachhaltige Entwicklung unterstützen (z.B. Umweltbildungszentren, Natur- oder Lern-Gärten) sowie zu erweiterten Freizeitangeboten (Sportvereine, Schwimmbäder etc.) zur Ausweitung des Erfahrungsraums der Schülerinnen und Schüler. Der Einsatz der Mittel erfolgt vor dem Hintergrund der Zielvereinbarungen, die die Schulen mit der zuständigen Schulaufsicht treffen.

Die Schulträger erhalten ebenfalls Mittel aus Säule II, diese sollen vorrangig für schulübergreifende Maßnahmen, wie zum Beispiel Netzwerktreffen, aber auch für Nebenkosten des multiprofessionellen Personals (z.B. für Fortbildung) verwendet werden, das aus Säule III finanziert wird.

Kann Software erworben werden?
Ja. Vor dem Erwerb von Software ist zu prüfen, ob bereits landesseitige Angebote verfügbar sind.
 

Für welche Art von Personal werden Kosten erstattet?
Gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung sind folgende Berufsgruppen förderfähig:

  • Berufe der Sozialarbeit und Sozialpädagogik
  • Berufe der Kinderbetreuung und Kindererziehung
  • Berufe der Heilerziehungspflege und Sonderpädagogik
  • Berufe der Haus- und Familienpflege
  • Berufe für nichtärztliche Therapie und Heilkunde
  • Berufe der Gesundheitsberatung
  • Berufe der nichtklinischen Psychologie
  • Berufe der Musik-, Kunst, und Theaterpädagogik
  • Berufe der Betriebspädagogik
  • Berufe der Trainer und Sportlehrer
  • Berufe der Philosophie, Religion und Ethik
  • Berufe der Erziehungswissenschaft
  • Assistenzberufe
  • Sonstige

Welche konkreten Aufgaben hat das Personal?
Gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung ist das zusätzliche multiprofessionelle Personal für folgende Aufgaben einzusetzen:

  • individuelle Beratung und Förderung der Lernenden (auch berufliche Orientierung)
  • Unterstützung einer lernförderlichen Elternarbeit
  • Entwicklung einer positiven, diversitäts- und ungleichheitssensiblen Schulkultur
  • Unterstützung bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen

Welche formale Qualifikation benötigt das multiprofessionelle Personal?
Die Beschäftigung von Personen mit einem pädagogischen, sozialen oder erzieherischen Hintergrund sollte oberste Priorität haben. Bei den oben aufgeführten Aufgabenfeldern zeigt die Praxis, dass diese auch oftmals gut von Personal erfüllt werden können, das über keine formale Qualifikation in diesem Bereich verfügt. In besonderen Fällen kann daher auch eine Einstellung erfolgen, wenn auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden kann, dass die Person zur Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben einsetzbar ist.

Mit welcher Berufsbezeichung soll das Personal beschäftigt werden?
Die berufliche Bezeichnung der jeweiligen Person kann sich an der formalen Qualifikation orientieren. Als Begrifflichkeit für die im Rahmen des Startchancen-Programms beschäftigten Personen schlagen wir „schulisches Chancen-Personal (SCP-Kräfte)" vor. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Berufsbezeichnungen, die ein klar umrissenes Aufgabenfeld haben, dem jedoch mit dem konkret geplanten Einsatz nicht entsprochen wird, vermieden werden.

Ist vor der Einstellung eine jugendhilfeplanerische Bedarfsfeststellung erforderlich?
Das Startchancen-Programm soll keinesfalls etablierte Praktiken und qualitätssichernde Routinen unterlaufen. Nichtsdestotrotz sehen wir bezüglich der jugendhilfeplanerischen Bedarfsermittlung keine Notwendigkeit für ein weiteres förmliches Bedarfsfeststellungsverfahren. Die Auswahl der Schulen erfolgte datengestützt auf Basis von wissenschaftlich fundierten Benachteiligungsdimensionen, so dass hier bereits auf einer validen Grundlage ein besonderer Unterstützungsbedarf festgestellt wurde. Diese Auswahlentscheidung kann unseres Erachtens, auch wenn sie auf anderen Parametern und einer anderen Matrix basiert, übernommen werden.

Müssen die Schulleitungen in den Auswahlprozess eingebunden werden? Wer trifft die bindende Entscheidung?
Im Sinne der späteren erfolgreichen Arbeit und Zusammenarbeit mit den Schulleitungen und den Lehrkräften, möchten wir sehr dafür werben, die Schulleitungen in den Bewerbungsprozess in geeigneter Weise einzubinden. Die Schulen haben oftmals konkrete Vorstellungen, wie das zusätzliche Personal ihre Arbeit gewinnbringend unterstützen kann und welche Professionen hierzu besonders geeignet sind.

Die letztendliche Entscheidung muss jedoch immer bei der Stelle liegen, die das Personal formal beschäftigt.

Wer überwacht die Aufgabenerfüllung des multiprofessionellen Personals?
Die Schulleitungen sind aufgrund der Zusammenarbeit vor Ort in der Lage, den Erfüllungsgrad der zugeiwesenen Aufgaben zu beurteilen. Dies kann beispielsweise durch einen Sachbericht der eingesetzten Person und in einem daran anschließenden Gespräch mit der Schulleitung in ausreichendem Umfang erfolgen. Auch eine adäquate Begleitung des multiprofessionellen Personals im Schulalltag ist von der Schulleitung sicherzustellen; es ist jedoch davon auszugehen, dass an den meisten Startchancen-Schulen etablierte Strukturen hierfür vorhanden sind (etwa durch die Zusammenarbeit mit Schulsozialarbeitenden oder mit dem Personal des Ganztags), auf die aufgebaut werden kann.

Welche Verträge können abgeschlossen werden? Wer entscheidet über die Eingruppierung?
Über Art und Eingruppierung entscheidet der Schulträger bzw. die Stelle, die die Person beschäftigt.

Für die Eingruppierung sind wir im Gespräch mit dem kommunalen Arbeitgeberverband zu der Empfehlung gekommen, die Eingruppierung nicht an den allgemeinen Merkmalen dieser Stellen, sondern an der Qualifikation zu orientieren, alle weiteren Regelungen gemäß TVöD (SuE).

Können bei der Beauftragung durch freie Träger Overheadkosten (üblich 10 %) geltend gemacht werden?
Nein.

Ein freier Träger stellt eine Rechnung mit Mehrwertsteuer. Ist diese Mehrwertsteuer auch förderfähig?
Ja, die Mehrwertsteuer ist förderfähig.

Sind FSJ-Stellen förderfähig?
FSJ-Stellen sind förderfähig, wenn sie im Rahmen des Programms zur pädagogischen Unterstützung eingesetzt werden.

Wird es Ausnahmen bei nicht genehmigten Haushalten geben? Es handelt sich schließlich um eine einhunderprozentige Förderung.
Die haushaltsrechtlichen Vorgaben gelten auch für das Startchancen-Programm, Ausnahmen sind hier nicht möglich.

Wer stellt das Personal ein? Schule, Schulträger oder ADD?
Der Schulträger stellt das Personal ein.

Ist die Anschlussfinanzierung des gewonnenen Personals nach Ablauf des auf zehn Jahre angelegten Programms gesichert?
Das Programm hat eine begrenzte Laufzeit, die am 31.07.2034 endet und damit auch die Förderung mit Bundesmitteln. Im Sinne der Nachhaltigkeit und der Unterstützung der Schülerinnen und Schüler sollte die eingearbeiteten Personen aber auch nach den 10 Jahren weiter finanziert werden.

Kann eine Personalstelle, beispielsweise für eine pädagogische Fachkraft für 9 Jahre ausgeschrieben werden? Ist dies über externe Träger möglich?
Über die Vertragsgestaltung entscheidet der Schulträger. Gesetzliche Bestimmungen wie Befristungsregelungen sind zu berücksichtigen. Geeignete externe Träger können mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt werden.

In welcher Höhe werden Personalkosten erstattet?
Die Mittel für Säule III/multiprofessionelle Teams bestehen aus einem Sockelbetrag von 37.000 Euro sowie einem schülerbezogenen Faktor (schuljahresbezogen), dies entspricht ca. 70.000 Euro pro Schuljahr und Startchancen-Schule.

Sind auf dem Arbeitsmarkt ausreichend Fachkräfte vorhanden, um die Stellen besetzen zu können? Ist das auf zehn Jahre befristete Stellenangebot vergleichsweise attraktiv?
Diese Frage beantwortet letztendlich der Arbeitsmarkt. Im Rahmen des Startchancen-Programms ist neben Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern vor allem auch die Einstellung von pädagogischen Fachkräften unterschiedlicher Berufsgruppen zulässig, dies sollte die Personalsuche erleichtern. Eine zehnjährige Befristung ist vergleichsweise attraktiv.

Nach dem Schulgesetz (§ 74 i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 10 SchulG, Abs. 2 Nr. 1) trägt das Land die Kosten für pädagogisches Personal. Inwiefern wurde dies berücksichtigt?
Das tut das Land auch weiterhin. Zur Einstellung zusätzlichen Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams an den Startchancen-Schulen werden jedoch die Mittel aus Säule III komplett an die Schulträger weitergegeben.

Können die Mittel von Säule III auch an andere Schulen weitergeben werden, die nicht am Startchancen-Programm teilnehmen?
Nein, dies ist nicht möglich.

Ist die Arbeit einer Ergotherapiepraxis förderfähig? 
Ergotherapie ist förderfähig. Über den Umfang und Art der Vertragsgestaltung entscheidet der Träger unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen.

Ist eine Kofinanzierung oder eine Doppelfinanzierung der Schulsozialarbeit durch andere Landesförderungen möglich?
Nein, die landesseitig geförderten Pflichtaufgaben können nicht durch Startchancen-Mittel ersetzt werden. Die Mittel sollen für zusätzliche Stellen genutzt werden.

Müssen die Stellen ausgeschrieben werden?

Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung gibt es bei Beamtenstellen. In allen anderen Fällen können Verpflichtungen vorliegen, die sich aus Verwaltungsvorschriften ergeben, die in der Dienststelle praktiziert werden, oder wenn dies dort die übliche Praxis darstellt. Näheres hierzu findet sich im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2010 6P 10.09 - (BVerwGE 136, 29 Rn. 12).

Muss ein Förderantrag gestellt werden?
Jede Maßnahme muss einzeln beantragt werden, in einem Antrag können jedoch mehrere Maßnahmen zusammengefasst werden. Die Anträge können für maximal ein Schuljahr gestellt werden, Folge- bzw. Fortsetzungsanträge sind möglich.
(Bitte beachten Sie, dass die Antragsformulare nur mit entsprechenden Zugangsdaten aufgerufen und heruntergeladen werden können. Die Zugangsdaten haben Sie erhalten nachdem die Kooperationsvereinbarung unterzeichnet vorlag.)

Wie umfangreich ist der zu stellende Förderantrag?
Der Umfang des Antrags für Förderungen aus Säule I ist vergleichbar mit der Antragsstellung beim Ganztagsschulausbau. Für die Säulen II und III sind die Anträge angelehnt an das Programm „Aufholen nach Corona".

Welcher Stichtag ist für die Antragstellung zu beachten?
Säule I: Die Anträge können bis zum 31. Dezember 2031 gestellt werden, danach erfolgt das Umverteilungsverfahren (siehe Förderrichtlinie Nr. 6.3-6.5).

Säule II und III: Die Beantragung erfolgt schuljahresbezogen zunächst bis zum Schuljahr 2028/2029. Wird die Erhöhung der Umsatzsteueranteile der Länder über 2029 hinaus gewährt, bis zum Schuljahr 2033/2034, die Beantragung im letzten Jahr muss bis zum 1.12.2033 erfolgen (siehe Bund-Länder-Vereinbarung Kapitel B.II.2 und C.II.2 und Kooperationsvereinbarung Kapitel VII.).


Wann sind Verwendungsnachweise vorzulegen?
Die Vorlage der Verwendungsnachweise für das vorausgehende Schuljahr muss bis spätestens 15. September eines jeden Jahres erfolgen.

Bis zu welchen Fristen müssen die Mittel abgerufen werden?
Die beantragten und bewilligten Mittel müssen in Säule II in laufenden Schuljahr abgerufen werden, in Säule III ist ein Abruf bis zum 15. November für das vorausgegangene Schuljahr möglich.

Verfallen die Gelder für das Jahr 2024?
Die Mittel stehen in Säule II und III schuljahresbezogen zur Verfügung und können entsprechend auch im 2. Halbjahr noch abgerufen werden. Der Mittelabruf ist für Säule II bis zum 31. Juli und für Säule III bis zum 15. November möglich.

In welcher Form geht den Schulträgern ein Zuwendungsbescheid zu?
Nach der Antragstellung ergeht der Zuwendungsbescheid schriftlich von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion an den jeweiligen Schulträger.

Wie erfolgt der Mittelabruf?
Im Zuwendungsbescheid werden Hinweise zum Verfahren beim Mittelabruf gegeben. Die Mittel müssen nach Überweisung auf das Konto des Zuwendungsempfängers innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden. Der Mittelabruf kann auch in Teilbeträgen erfolgen.

Muss ein Verwendungsnachweis durch den Schulträger erstellt werden?
Ja, ein Verwendungsnachweis ist bis zum 15. September eines Jahres der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuzusenden. Formulare werden zur Verfügung gestellt.