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Fußgänger- und Radfahrausbildung

Die rechtliche Grundlage zur Fußgängerausbildung

ist die Verwaltungsvorschrift Mobilitäts- und Verkehrserziehung in den Schulen  vom 15. August 2017. 

Unter Punkt 3.2 finden Sie dort den folgenden Text:

Im ersten Schuljahr sind mindestens 20 Unterrichtsstunden, im zweiten Schuljahr mindestens sechs Unterrichtsstunden für die Verkehrserziehung zu verwenden.

Schwerpunkt in diesen beiden Schuljahren ist die Fußgängerausbildung zu Beginn eines jeden Schuljahres, vor allem das richtige Verhalten beim Überqueren der Fahrbahn an ungesicherten Stellen, an Fußgängerüberwegen und bei Lichtzeichenanlagen (z. B. Druckampeln). Dabei muss die Förderung des Bewegungs-, Wahrnehmungs-, Anpassungs- und Reaktionsvermögens besonders berücksichtigt werden. 

Die Benutzung des Schulbusses, der öffentlichen Verkehrsmittel und das Mitfahren in Personenkraftwagen muss im Unterricht behandelt und – wenn möglich – praktisch geübt werden. Dabei ist ein Schwerpunkt auf das geordnete Ein- und Aussteigen und das Verhalten während der Fahrt zu legen.

Kinder als Fußgänger im Straßenverkehr

Kinder sind keine kleinen Erwachsenen, sie denken, fühlen und handeln anders – auch im Straßenverkehr:

  • Kinder werden leicht abgelenkt und laufen dann unvermittelt los, auch auf die andere Straßenseite.
  • Bei einem sich nähernden Fahrzeug gehen Kinder davon aus, dass der Autofahrer sie sieht, weil sie das Auto ja auch sehen.
  • Kinder haben große Probleme sich vorzustellen, dass ein Fahrzeug nicht sofort anhalten kann.
  • Kinder bis etwa zehn Jahre können Geschwindigkeiten und Entfernungen von herannahenden Fahrzeugen nicht richtig einschätzen.

Hier gelangen Sie zur Broschüre "Der sichere Schulweg", die viele wertvolle Tipps zum sicheren Schulweg enthält.

Die rechtliche Grundlage zur Radfahrausbildung

ist die Verwaltungsvorschrift Mobilitäts- und Verkehrserziehung in den Schulen vom 15. August 2017;
hier vor allem die Punkte 2.3 bis 2.5:

"2.3 Im dritten und vierten Schuljahr sind mindestens insgesamt 28 Unterrichtsstunden für die Mobilitäts- und Verkehrserziehung zu verwenden. Schwerpunkt ist das Verhalten als Radfahrerin oder Radfahrer. Grundlage und Orientierungshilfe bieten das „Gemeinsame Rundschreiben zur Radfahrausbildung in der Jugendverkehrsschule und im Realverkehr“ von Bildungs-, Innen- und Verkehrsministerium in der aktuellen Fassung und der „Leitfaden zur Radfahrausbildung“. Die Radfahrausbildung in den Jugendverkehrsschulen soll im 2. Halbjahr des dritten Schuljahres mit der ersten und zweiten Übungseinheit beginnen. Im 1. Halbjahr des vierten Schuljahres sollen die dritte und die vierte Übungseinheit sowie die theoretische und praktische Lernzielkontrolle folgen. 
2.4 Ziele und Inhalte der Mobilitäts- und Verkehrserziehung werden mit anderen Lernbereichen verknüpft. Besonderer Wert soll auf die praktische Ausbildung – möglichst auf einer schuleigenen Übungsfläche – gelegt werden. 
2.5 Wo es die örtlichen Gegebenheiten, die Verkehrsdichte, der Leistungsstand und die individuelle Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zulassen, können gegen Ende der Ausbildung Teile des Übungsprogramms im Realverkehr durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine zusätzliche Aufsicht (z. B. aus dem Kreis der Eltern, Großeltern, Helferinnen und Helfer), die in geeigneter Form in die Aufgabe eingewiesen wurde, zur Verfügung steht. Das Üben im Realverkehr ist in Abstimmung mit der Verkehrserzieherin oder dem Verkehrserzieher der Polizei und mit Zustimmung des Schulelternbeirates von der Gesamtkonferenz zu beschließen."

Vorschriften und Hinweise finden Sie auch im Rundschreiben  
"Die Radfahrausbildung in den Jugendverkehrsschulen und im Realverkehr
(Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 9. August 1999)

Eine wichtige Klärung der Schulwanderrichtlinien in Bezug auf Radwanderungen finden Sie in einer 
Ergänzung zu den Richtlinien für Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge.

Auch nach der Grundschule muss die Radfahrausbildung fortgesetzt werden:
In der Sekundarstufe I soll die Verkehrserziehung Schülerinnen und Schüler befähigen, sich als Fußgänger, Inline Skater, Mitfahrer in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln und besonders als Radfahrer verkehrsgerecht und verantwortungsbewusst zu verhalten. 
(Siehe VV Verkehrserziehung in den Schulen. Punkt 3.3 : "in den Klassenstufen 7 und 8 eine erweiterte Radfahrausbildung")

Leitfaden zur Radfahrausbildung

Leitfaden zu Radfahrausbildung

Die Radfahrausbildung im dritten und vierten Schuljahr ist ein sehr wichtiger und unverzichtbarer Baustein der Verkehrs- und Mobilitätserziehung. Sie gehört zu den ältesten und bekanntesten Maßnahmen der Verkehrserziehung und findet seit Jahrzehnten eine hohe Akzeptanz bei Schülern, Lehrern und Eltern. 

In einem Lehrgang werden Unterricht und Fahrpraxis so miteinander verbunden, dass die abschließende Radfahrprüfung erfolgreich bestanden werden kann. Die unterrichtliche Vor- und Nachbereitung durch die Lehrerinnen und Lehrer ist dabei ebenso wichtig wie gemeinsames Üben der Kinder mit den Eltern und die von den Verkehrssicherheitsberatern der Polizei in den Jugendverkehrsschulen geleitete Fahrpraxis. 

Der nun vorliegende Text mit vielen Materialien und Anregungen wurde 2023 komplett überarbeitet und soll in Rheinland-Pfalz den alten Leitfaden ersetzen. 

Lehrerinnen und Lehrer erhalten konkrete Hilfen für den Unterricht, Tipps, Arbeitsblätter und Hinweise auf geeignete Arbeitsmaterialien.

Der aus Fachberatern der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung bestehenden Arbeitsgruppe, die das bekannte Heft überarbeitet und angepasst hat, ein ganz herzlicher Dank!

Hier können Sie die Broschüre (als pdf-Datei) herunterladen.