Illustration: Paragraph-Zeichen

Rechtliche Grundlagen

Auf völkerrechtlicher, nationaler, europäischer, bundesländer- und kommunaler Ebene wird Bildung für nachhaltige Entwicklung in zahlreichen Strategiepapieren und gesetzlichen Vorgaben klar als schulischer Auftrag festgeschrieben. Damit ist BNE nicht nur gewollt, sondern auch verbindlich gefordert und als integraler Bestandteil schulischer Aufgaben anerkannt. Im Folgenden finden Sie relevanten Strategiepapiere und gesetzliche Grundlagen.

Landesebene: Rheinland-Pfalz

Wappen von Rheinland-Pfalz
  • Zukunftskonzeption: Bildung für Nachhaltige Entwicklung in RLP 2015+. Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung (ANU) Rheinland-Pfalz (2015). [Download]
    "BNE muss in allen Bildungsbereichen strukturell verankert werden. Dies betrifft die Bereiche: Elementarbereich, Schule, Hochschule, allgemeine Fort- und Weiterbildung, außerschulische Bildung, Berufliche Bildung, informelle Bildung."
     
  • Nachhaltigkeitsstrategie Rheinland-Pfalz. Fortschreibung. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz: (2019). (ab Seite 104) [Download]
    "Die "Zukunftskonzeption Bildung für Nachhaltige Entwicklung Rheinland-Pfalz 2015 +" dient als Referenzpunkt und Selbstverpflichtung für die Akteure in allen Bildungsbereichen und beschreibt für Politik und Gesellschaft einen Gestaltungsauftrag. BNE muss in allen Bildungsbereichen strukturell verankert werden." (S. 104)
     
  • Schulgesetz (SchulG) Rheinland-Pfalz (§1 (2). Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz. [Download]
    "[Schule] vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel […] Verantwortungsbewusstsein für Natur, Umwelt und die globalen Nachhaltigkeitsziele zu fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen."

Nationale Ebene: Deutschland

Flagge der Bundesrepublik Deutschland
  • Kultusministerkonferenz (KMK) (2024): Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Bildung für nachhaltige Entwicklung in der Schule. [Download]
    "BNE als ganzheitliches Bildungs- und Erziehungskonzept bietet dann besondere Chancen für die Unterrichts- und Schulentwicklung, wenn diese sich an den Interessen der Lernenden orientieren und diversitätssensibel, inklusiv, partizipativ, multiperspektivisch, interaktiv und zukunftsbezogen gestaltet werden. Die Transformation von Lern- und Lehrumgebungen im Sinne nachhaltiger Entwicklung zielt darauf ab, die gesamte Institution Schule nachhaltiger zu gestalten und sie selbst zum Gegenstand von Schulentwicklungsprozessen zu machen." (S. 8)
     
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (2017): Nationaler Aktionsplan Bildung für nachhaltige Entwicklung. Der deutsche Beitrag zum UNESCO-Weltaktionsprogramm. [Link]
     
  • UNESCO (2021): Berliner Erklärung zur Bildung für nachhaltige Entwicklung. [Download]
    "Wir sind zuversichtlich, dass Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) als Nachhaltigkeitsziel 4.7 und als Wegbereiter aller 17 Nachhaltigkeitsziele die Grundlage für den erforderlichen Wandel bietet, indem sie jedem und jeder Wissen, Kompetenzen, Werte und Einstellungen vermittelt, die notwendig sind, um den Wandel hin zu einer nachhaltigen Entwicklung mitzugestalten." (S. 2)
     
  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20a.
    "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
     
  • Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD: "Verantwortung für Deutschland".
    "Wir bauen die frühe MINT-Bildung sowie den Wettbewerb "Jugend forscht" aus, unterstützen die Gründung von Schülerfirmen und "Bildung für nachhaltige Entwicklung" (BNE).“ (S. 75)

Europäische Ebene: Europäische Union

Flagge der EU
  • Global Education Network Europe (GENE) (2022): The European Declaration on Global Education to 2050. Dublin Declaration [Download]
     

  • Europäische Kommission (2018): Mitteilung der Kommission an das europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Austausch der Regionen. Beteiligung, Begegnung und Befähigung: eine neue EU-Strategie für junge Menschen. [Link]
    "Junge Menschen engagieren sich für die Bewältigung globaler Herausforderungen, insbesondere die Ziele für nachhaltige Entwicklung. Spiegelbildlich dazu beginnt die Befähigung der Jugend an der gesellschaftlichen Basis und hängt von der unterschiedlichen Situation der jungen Menschen ab. Die jugendpolitische Zusammenarbeit auf EU-Ebene sollte die Beziehungen zu politischen Entscheidungsträgern und Akteuren auf regionaler und lokaler Ebene verbessern und Initiativen von Jugendlichen an der gesellschaftlichen Basis fördern." (S. 4)

  • Council Resolution on a strategic framework for European cooperation in education and training towards the European Education Area and beyond (2021-2030) 2021/C 66/01 (OJ C, C/66, 26.02.2021 [Link]
    "Verbreitung ökologischer Nachhaltigkeitsperspektiven durch ihre Einbindung in alle Lehrpläne der allgemeinen und beruflichen Bildung, und zwar auf allen Ebenen der Bildung und unter Anwendung eines interdisziplinären Ansatzes; gleichzeitig Förderung von Bildungskonzepten wie "Bildung für nachhaltige Entwicklung" und "Global Citizenship Education", um Bürgerinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten."

Völkerrechtliche Ebene

Illustration: Flagge der UN, Logo der UNESCO
  • UNICEF (1989): Konvention über die Rechte des Kindes (Art 29 (1):
    "Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss, dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln."
     
  • Vereinte Nationen (2015): Transforming our World: The 2030 Agenda for Sustainable Development (S. 21). [Download]
    4.7: "By 2030, ensure that all learners acquire the knowledge and skills needed to promote sustainable development, including, among others, through education for sustainable development and sustainable lifestyles, human rights, gender equality, promotion of a culture of peace and nonJviolence, global citizenship and appreciation of cultural diversity and of culture’s contribution to sustainable development[.]"
     
  • UNESCO (2020): Bildung für nachhaltige Entwicklung: eine Roadmap. [Link]

Rechtsgutachten zu BNE

Logo GREENPEACE

Das durch Greenpeace bei der Kanzlei Rechtsanwälte Günther Partnerschaftsgesellschaft beauftragte und im Juli 2025 veröffentlichte "Gutachten zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Bildung für nachhaltige Entwicklung" widmet sich der Fragestellung, ob die Durchsetzung von Bildung für nachhaltige Entwicklung rechtlich verbindlich und juristisch einforderbar ist. [Link, Download] Für rheinland-pfälzische Lehrkräfte sind folgende Punkte besonders relevant:

  • Die Verankerung von BNE im Völkerrecht ist per se nicht einklagbar, da die völkerrechtliche Norm nicht unmittelbar anwendbar ist (non-self-executing). Es fehlt eine sog. Klagebefugnis (vgl. S. 56 f.).
     
  • Schulleitungen und Schulaufsicht können und dürfen Lehrkräfte anweisen, BNE umzusetzen, da dies der geltenden Rechtsnormen entspricht (vgl. S. 66).
    "Schulleitung und Aufsichtsbehörde [können sich] auf die rechtliche Verbindlichkeit einer BNE auf Völkerrechts- und Landesrechtsebene stützen, wenn sie entsprechende BNE-konforme Weisungen gegenüber ihren Lehrkräften (bzw. der Aufsichtsbehörde gegenüber der Schulleitung) aussprechen wollen."
     
  • Weisungen, welche die Einschränkung von BNE fordern, sind rechtswidrig, da sie gegen übergeordnete Rechts- und Verwaltungsschriften widersprechen und können daher durch den Beamten remonstriert werden (vgl. S. 62f.).
     
  • Die Umsetzung von BNE liegt im Bereich des pädagogischen Freiraums von Lehrkräften. Hierbei können Lehrkräfte sich auf die übergeordneten Pflichten (Landesgesetze, Bundesgesetze und Kinderrechtskonvention) berufen (vgl. S. 63).
    "[E]ine Lehrkraft [kann sich] bei selbst gewählter Umsetzung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags im Lichte der BNE durchaus auf eine stichhaltige rechtliche Begründung stützen. Denn da gerade auch die Lehrpersonen bei Ausübung ihrer (selbst beschränkten) pädagogischen Freiheit an Verfassung, Gesetze und sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden sind, bewegen sie sich dort im Rahmen ihrer Befugnisse, wo BNE bereits auf landesrechtlicher Ebene implementiert ist." (S. 63)