Nachteilsausgleich

„Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu berücksichtigen und ist ihnen der zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderliche Nachteilsausgleich zu gewähren.“ (§3 Absatz 5 Satz 3 SchulG)

Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich sowie zu Erkrankungen von Schülerinnen und Schülern finden Sie auf der Website des Bildungsservers Inklusion