Masernschutzgesetz

Am 1. März 2020 ist das "Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention" (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Für die Schule sind die darauf basierenden Neuregelungen des § 20 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) maßgeblich. Diese sind ab dem 1. März 2020, in Teilen mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022, umzusetzen.

Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz 
Das Masernschutzgesetz ändert unter anderem § 20 IfSG und regelt im Wesentlichen für den Bereich Schule, dass seit dem 1. März 2020
alle betreuten Personen (Schülerinnen und Schüler) sowie
alle im Schuldienst tätigen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind,
einen ausreichenden Masernschutz nachweisen müssen. Dies gilt für alle Gemeinschaftseinrichtungen nach dem IfSG, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Daher sind die staatlichen berufsbildenden Schulen von der Umsetzung des Masernschutzgesetzes ausgenommen.    

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben kann der Nachweis durch die Vorlage folgender Dokumente erbracht werden: 

1. Impfpass, aus dem sich 2 Masernimpfungen ergeben (Anleitung zum Lesen des Impfpasses - pdf-Datei)

2. Ärztliche Bescheinigung
     - über 2 dokumentierte Masernimpfungen oder
     - über die nachgewiesene Immunität gegen Masern (Labornachweis)

3. Ärztliche Bescheinigung einer dauerhaften medizinischen Kontraindikation
    Einen Mustervordruck für eine ärztliche Bescheinigung finden Sie hier.

Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung, z. B.  Gesundheitsamt, Kindertageseinrichtung, Schule darüber, dass dort bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.
Bei Minderjährigen trifft die Nachweispflicht die Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Volljährige Schülerinnen und Schüler legen den Nachweis eigenverantwortlich vor.

Meldungen an das Gesundheitsamt
Der Nachweis ist gegenüber der Einrichtungsleitung, also der Schul- bzw. Seminarleitung zu erbringen. Wird kein Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, so sind die Schul- /Seminarleitungen verpflichtet, die betreffenden Personen an die Gesundheitsämter zu melden.

Diese Meldungen sollen in Rheinland-Pfalz über das Meldeportal zur Impfpflicht RLP erfolgen.

Weitere Informationen

Was wird als das Masernschutzgesetz des Bundes bezeichnet?  
Masernschutzgesetz ist die Kurzbezeichnung für das Bundesgesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention. Es handelt sich um ein sog. Artikelgesetz. Die für die Schulen maßgeblichen Regelungen finden sich im externer LinkInfektionsschutzgesetz (§ 20 IfSG).
Das Masernschutzgesetz sowie weitere Unterlagen finden Sie auf der Website des BMG.

Sind Schulen Gemeinschaftseinrichtungen i. S. des Masernschutzgesetzes?
Gemäß § 33 Nummer 3 IfSG gehören insbesondere Schulen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, zu den Gemeinschaftseinrichtungen, die vom Masernschutzgesetz betroffen sind.

In welchen Schulen kommt das Masernschutzgesetz zur Anwendung?
Das Masernschutzgesetz gilt für Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen), in denen überwiegend (mehr als 50%) minderjährige Personen betreut werden. Dabei ist nicht auf eine aktuelle Verteilung abzustellen, sondern es werden die typischerweise zu erwartenden Betreuungsverhältnisse zugrunde gelegt.
Nicht erheblich ist, in welcher Trägerschaft sich die Schule befindet. Schulen des Landes sind deshalb ebenso betroffen wie Schulen in privater Trägerschaft.

Ist eine berufsbildende Schule vom Masernschutzgesetz betroffen?
Nein. An den staatlichen berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz werden jeweils regelmäßig überwiegend volljährige Schülerinnen und Schüler betreut.

Sind auch Schulen in privater Trägerschaft vom Masernschutzgesetz betroffen?
Gemäß § 33 Nummer 3 IfSG gehören insbesondere Schulen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, zu den Gemeinschaftseinrichtungen, die vom Masernschutzgesetz betroffen sind.
Nicht erheblich ist, in welcher Trägerschaft sich die Schule befindet. Schulen des Landes sind deshalb ebenso betroffen wie Schulen in privater Trägerschaft.

Welche Personen sind in der Schule vom Masernschutzgesetz betroffen?
Von dem Gesetz sind alle Personen betroffen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in der Schule betreut werden (Schülerinnen und Schüler), dort beschäftigt oder tätig sind. Bei Letzteren kommt es darauf an, ob die Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist.
Eine Orientierung bietet die Übersicht über die Personengruppen an Schulen, die unter das Masernschutzgesetz fallen.

Ab wann ist man in einer betroffenen Einrichtung tätig?
Ob jemand unter die Nachweispflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist. Auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten sind ggf. erfasst.
EIne Orientierung bietet die Übersicht über die Personengruppen an Schulen, die unter das Masernschutzgesetz fallen.

Wie wird die Nachweispflicht erfüllt?
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben kann der Nachweis durch die Vorlage eines der folgenden Dokumente erbracht werden:

  • Impfpass, aus dem sich 2 Masernimpfungen ergeben
  • Ärztliche Bescheinigung: Über 2 dokumentierte Masernimpfungen oder über die nachgewiesene Immunität gegen Masern (Labornachweis)
  • Ärztliche Bescheinigung einer dauerhaften Kontraindikation
  • Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung (z. B. Gesundheitsamt, Kindertageseinrichtung, Schule) darüber, dass dort bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.

Eine verbindliche Vorgabe seitens der Einrichtungsleitung, welche der genannten Nachweismöglichkeiten genutzt wird, ist nicht zulässig.

Ab wann und bis wann ist ein Nachweis vorzulegen?
Seit dem 1. März 2020 haben alle neu in einer Schule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler sowie alle erstmals im Schuldienst tätig werdenden Personen, die nach 1970 geboren sind (Neuzugänge), einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Alle vor dem 1. März 2020 bereits in der Schule betreuten oder tätigen Personen, die nach 1970 geboren sind (Bestandspersonen), mussten den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 vorlegen.

Wo müssen die Nachweise vorgelegt werden?
a) Tätige Personen – Neuzugänge:
Seit dem 1. März 2020 sind Einstellungen in den rheinland-pfälzischen Schuldienst sowie in den Vorbereitungsdienst nur noch möglich, wenn zuvor der durch das Masernschutzgesetz gebotene Nachweis erbracht wird (Einstellungsvoraussetzung).
Sofern die Einstellung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erfolgt, wird der Nachweis dort geprüft und es erfolgt eine schriftliche Bestätigung gegenüber der Schulleitung.
Alle übrigen Personen, die in einer Schule tätig werden wollen, müssen den Nachweis vor Antritt ihrer Tätigkeit der Schulleitung vorlegen.

b) Tätige Personen – Bestand:
Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Schule tätig waren, mussten den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 der jeweiligen Schulleitung (Stammdienststelle), bei hauptamtlichen Fachleiterinnen und Fachleitern der Seminarleitung, vorlegen.

c) Betreute Personen – Neuzugänge
Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen deren Eltern/Sorgeberechtigten, die erstmals ab dem 1. März 2020 eine Schule besuchen, müssen den Nachweis im Rahmen der Schulanmeldung in der Schule vorlegen. Hinsichtlich der Anmeldungen zum Schuljahr 2022/2023 ist der Nachweis bis zum 1. Schultag vorzulegen.

d) Betreute Personen – Bestand
Schülerinnen und Schüler, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Schule betreut wurden, bzw. deren Eltern/Sorgeberechtigten, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 in der Schule vorlegen.

Ist bei einem Schulwechsel der Nachweis erneut vorzulegen?
Ja. Im Falle der Anmeldung in einer anderen Schule ist der Nachweis gemäß Masernschutzgesetz erneut vorzulegen.

Wer trägt die Kosten für die Masernschutzimpfung?
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die Schutzimpfungen gegen Masern. Bei privat Versicherten richtet sich die Kostenübernahme nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag.

Wer trägt die Kosten für eine ärztliche Bescheinigung?
Die Eintragung der Impfung in den Impfausweis erfolgt kostenfrei. Andere ärztliche Bescheinigungen werden, wie bisher, durch die Verpflichteten, die die Nachweise beibringen müssen, bezahlt.

Was geschieht, wenn eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist?
Sollte eine Impfung gegen Masern aus medizinischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein (medizinische Kontraindikation), ist dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Nur im Falle einer dauerhaften medizinischen Kontraindikation ist damit die Nachweispflicht erfüllt. Im Falle einer vorübergehenden medizinischen Kontraindikation ist die Einrichtungsleitung verpflichtet, dennoch das Gesundheitsamt zu informieren.

Was geschieht, wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird?
Wird kein Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, so sind die Schul- /Seminarleitungen verpflichtet, die betreffenden Personen an die Gesundheitsämter zu melden. Diese Meldungen sollen in Rheinland-Pfalz über das Meldeportal erfolgen.  
Weiteres ist seitens der Schul-/Seminarleitung nicht zu veranlassen.
Das Gesundheitsamt fordert dann die Schülerin/den Schüle, bei Minderjährigen die Eltern/Sorgeberechtigten, oder die tätige Person auf, den erforderlichen Nachweis gegenüber dem Gesundheitsamt zu erbringen. Wird er erneut nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot und/oder eine Geldbuße  ausgesprochen wird.
Ein Betretungsverbot gegen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig.

Wie erfolgt die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt?
Die Meldungen an das Gesundheitsamt erfolgen grundsätzlich über das Meldeportal.

Kann nicht mehr schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern (z. B. der Klasse 13) das Betreten der Schule untersagt werden?
Auch wenn keine Schulpflicht mehr besteht, kann aufgrund der Fortsetzung des Schulverhältnisses ein Betretungsverbot grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.
(In der Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags vom 13. November 2019 (BTag-Drs. 19/15164) heißt es in diesem Zusammenhang auf Seite 58: „Ein entsprechendes Verbot dürfte nicht in Frage kommen, wenn es sich um Personen handelt, die bislang einer gesetzlichen Schulpflicht unterlagen (Satz 4), die Ausbildung an einer Schule oder sonstigen Ausbildungseinrichtung aber noch regulär beenden wollen.“)

Welche Aufgaben haben die Schul-/Seminarleitungen?
Die Schul-/Seminarleitung

  • informiert rechtzeitig alle Nachweispflichtigen, die an ihrer Einrichtung betreut werden (sollen) oder tätig sind bzw. tätig werden sollen,
  • nimmt die Nachweise entgegen (Kontrolle),
  • dokumentiert sie und
  • verständigt fristgerecht das zuständige Gesundheitsamt, wenn kein Nachweis vorgelegt wurde,
  • trägt – unabhängig von der internen Organisation – die Letztverantwortung.

Wie informiert die Einrichtungsleitung die Nachweispflichtigen?
Nachweispflichtige sollen mit dem seitens dem Ministeriums für Bildung zur Verfügung gestellten Schreiben informiert werden. Ergänzend hierzu sind den Betroffenen Hinweise zur konkreten Umsetzung in der Einrichtung zu geben.

Wie erfolgt die Kontrolle/Dokumentation?
Die interne Organisation Kontrolle obliegt der Einrichtungsleitung. Sie kann Aufgaben teilweise (z. B. hinsichtlich der Erhebung der Nachweise von Schülerinnen und Schülern) delegieren (z. B. auf die Klassenleitung).
Auf die Anleitung zum Lesen eines Impfpasses (pdf-Datei) wird hingewiesen. Ebenso auf den Mustervordruck für ärztliche Bescheinigungen (pdf-Datei).
Wenn der Nachweis vorgelegt wurde, kann dies im Einzelfall mit dem zur Verfügung gestellten Vordruck dokumentiert werden. Bei Schülerinnen und Schülern kann der Nachweis stattdessen auch in Listenform mit dem hierzu zur Verfügung gestellten Muster erfolgen. Eine Dokumentation des Einzelfalls wird in die Schüler- oder Personalnebenakte aufgenommen. Eine listenmäßige Erfassung der Nachweise bei Schülerinnen und Schülern ist gesondert aufzubewahren. Es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Eine Kopie des vorgelegten Nachweises (z. B. des Impfpasses oder der ärztlichen Bescheinigung) ist nicht zulässig.

In welchen Fällen und wie ist das Gesundheitsamt zu informieren?
Wird kein Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, so sind die Schul- /Seminarleitungen verpflichtet, die betreffenden Personen an die Gesundheitsämter zu melden. Diese Meldungen sollen in Rheinland-Pfalz über das Meldeportal erfolgen.  
Weiteres ist seitens der Schul-/Seminarleitung nicht zu veranlassen.

Wie wird der Datenschutz sichergestellt?
Schulen, die die Daten der betroffenen meldepflichtigen Personen erheben und weiterleiten, haben datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Rechtliche Grundlage für die Erhebung und ggf. Weitergabe der Daten an das Gesundheitsamt ist § 20 Abs. 9 und 10 IfSG.
Folgende Daten werden verarbeitet:

  • Die Information, dass der gemäß Masernschutzgesetz des Bundes erforderliche Nachweis durch bzw. für die betroffene Person gegenüber der Schule erbracht oder nicht bzw. nicht zureichend erbracht worden ist.
  • Damit verbunden werden folgende Daten zur Person verarbeitet: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und - soweit vorliegend - Telefonnummer und eMail-Adresse der betroffenen Person sowie - bei Minderjährigkeit - Name, Vorname, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und - soweit vorliegend - Telefonnummer und eMail-Adresse der Eltern.

Die für den Nachweis bei der Schule vorgelegten Dokumente werden nicht gesondert verarbeitet (beispielsweise durch Anfertigung einer Kopie und Aufnahme in die Schülerakte), sondern nur für die Sichtung und Prüfung, ob der Nachweis erbracht oder nicht bzw. nicht zureichend erbracht worden ist.   
Für die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt ist eine Datenschutzinformation für die Betroffenen oder deren Sorgeberechtigten erforderlich. Ein Muster hierzu finden Sie in der Handreichung Masernschutz. Zugriff auf die gemeldeten Personendatensätze haben die für die Weiterbearbeitung bestimmten Bediensteten in den Gesundheitsämtern sowie die technischen Bediensteten der Impfdokumentation RLP, die das Verfahren technisch betreiben.
Die zu meldenden Daten werden auf dem Meldeportal für einen Zeitraum von einem Monat zum Abruf für das zuständige Gesundheitsamt vorgehalten und danach im Meldeportal gelöscht. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der Gesundheitsdaten erfolgt auf Grundlage von § 20a Abs. 2 IfSG, Artikel 6 Absatz 1 lit. e, Artikel 9 lit. i DSGVO in Verbindung mit § 26 Bundesdatenschutzgesetz, § 20 Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG).
Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung im Meldeportal des Landes ist das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz.

Sind die Schul-/Seminarleitungen verpflichtet, eine Bestätigung auszustellen, dass der Nachweis vorgelegt wurde?
Nein.

Wie geht die Schulleitung z. B. mit nicht eindeutigen oder nicht verständlichen Nachweisen um?
Sofern der Nachweis nicht zweifelsfrei die Masernimmunität oder eine ärztlich bestätigte dauerhafte Kontraindikation belegt, hat die Schul-/Seminarleitung das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dokumente in einer anderen Sprache, nicht eindeutige Dokumente oder Atteste müssen nicht anerkannt werden. Auch in diesen Fällen ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

Werden Verstöße gegen das Masernschutzgesetz geahndet?
Eine Verletzung der Pflichten aus dem Masernschutzgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann seitens des zuständigen Gesundheitsamtes mit einem Bußgeld von bis zu 2.500,- € geahndet werden. Dies gilt sowohl für die zur Kontrolle verpflichteten Einrichtungsleitungen wie auch für die Nachweispflichtigen (wobei sich die Sanktion bei Minderjährigen gegen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten richtet). Näheres hierzu ergibt sich aus den Informationen des Bundes https://www.masernschutz.de/ 

Kann auch gegen Schulleiterinnen und Schulleiter ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden?
Eine Pflicht zur Verhängung einer Geldbuße besteht für die zuständigen Behörden der Kreise oder kreisfreien Städte nicht, sondern liegt in jedem Einzelfall insbesondere sowohl hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens als auch in der Bemessung der Geldbuße in deren pflichtgemäßen Ermessen. Ein Bußgeld kommt für die Schulleiterin oder den Schulleiter (im Gesetz: Leitung der Einrichtung) in Betracht, wenn diese oder dieser
die gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt bestehende Benachrichtigungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
eine Person, die nicht in der Schule betreut, beschäftigt oder tätig sein darf, gleichwohl dort betreut, beschäftigt oder tätig werden lässt.
Dabei wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass die begangene Ordnungswidrigkeit in jedem Falle vorwerfbar sein muss.