Cannabisprävention

Symbolbild: Abwehr eines Joints

Das Cannabisgesetz (kurz: CanG) des Bundesministeriums für Gesundheit ermöglicht den legalen Besitz und Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen für Personen ab 18 Jahren und ist zum 1. April 2024 in Kraft getreten. Sowohl volljährige Schülerinnen und Schüler als auch jüngere Schülerinnen und Schüler sollen für die Risiken, die mit dem Cannabiskonsum verbunden sind, verstärkt sensibilisiert werden.

Gesundheitliche Folgen

Jugendliche sind durch den Konsum von psychoaktiven Substanzen deutlich gefährdeter als Erwachsene – das gilt auch für den Konsum von Cannabis. In der Übergangsphase zwischen Kindheit und Erwachsenenalter finden im Gehirn wichtige Reifungs- und Umbauprozesse statt, die durch das Konsumieren von Cannabis gestört werden können.

Ein früher Cannabiskonsum geht mit umfassenden gesundheitlichen Risiken einher. Die Forschung belegt ungünstige Einflüsse intensiven Cannabiskonsums auf Gedächtnis-, Lern- und Erinnerungsleistungen, Aufmerksamkeit, Problemlösen, Denkleistung und Intelligenz. Bei vulnerablen Personen besteht darüber hinaus ein dosisabhängiger Zusammenhang mit depressiven Störungen, Suizidalität, bipolaren Störungen, Angsterkrankungen sowie zusätzlichem Missbrauch von Alkohol und anderen illegalen Drogen. Intensiv Cannabiskonsumierende brechen häufiger die Schule ab und weisen ungünstigere Bildungsabschlüsse als Nichtkonsumierende auf. Darauf weisen die DGKJ, die BAG KJPP, der BKJPP und der BVKJ  in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Cannabisgesetz hin.

Einer zielgerichteten, wirkungsorientierten und nachhaltigen Prävention im Setting Schule kommt somit eine besondere Bedeutung zu. Im Folgenden informieren wir Sie über die umfangreichen Präventionsangebote in Rheinland-Pfalz.

Was gilt für Kinder und Jugendliche?

  • Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis ist für Minderjährige weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.. B. unerlaubter Handel). 
  • Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, soll die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber informieren.
  • Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

Welche Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche legt das Cannabisgesetz fest?

  • Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ausschließlich an erwachsene Vereinsmitglieder und nur für den eigenen Bedarf mit strikter Alterskontrolle.
  • Begrenzung des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf maximal 10 Prozent bei Weitergabe in Anbauvereinigungen sowie auf 30 g pro Monat.
  • Ausbau der Präventionsangebote durch die BZgA.
  • Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche.
  • Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
  • Keine Zulassung von Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen.
  • Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis:
    - kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren;
    - kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr;
    kein Konsum in Schulen und in deren Sichtweite,
    kein Konsum in Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in deren Sichtweite.
  • Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
  • Verpflichtende Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritter zu verhindern
  • Strafbewehrung für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium für Gesundheit. 

Prävention in der Schule ist wirksam, wenn mit bestimmten Methoden in bestimmten Altersgruppen gearbeitet wird:

  • Universelle Präventionsangebote wirken insbesondere, wenn sie sich an jüngere Klassenstufen (1-7) richten und verhaltens- und verhältnisbezogen vorgehen. Im Mittelpunkt stehen die Förderung von sozialen Kompetenzen sowie die Stärkung der Schülerinnen und Schüler gegen soziale Einflussnahme. Ergänzende Elternarbeit sowie die verhältnisbezogene Förderung weiterer Schutzfaktoren in der Schule und in der Kommune verstärken die Effekte. 
  • Bei Jugendlichen der Klassenstufen 8 und 9 zeigen verhaltensbezogene Angebote kaum bzw. keine Effekte auf den Konsum.
    Die Gehirnforschung erklärt diesen Effekt dadurch, dass die Entwicklung des präfrontalen Cortex, der für Steuerung und Selbstkontrolle zuständig ist, nicht parallel zur Hirnentwicklung in anderen Bereichen verläuft. So ist das Verhalten Jugendlicher in dieser Phase särker unter Kontrolle von Emotionen und dem sozialen Umfeld, verbunden mit einer hohen Risikobereitschaft.
    Neben der frühzeigigen Durchführung verhaltensbezogener Prävention wirken in dieser Phase insbesondere verhältnispräventive Maßnahmen in Familie und Gesellschaft.
  • Bei konsumerfahrenen älteren Schülerinnen und Schülern (ab Klassenstufe 10) können die Förderung von Selbstkontrollstrategien (universelle Prävention) sowie motivierende Kurzinterventionen (selektive Prävention) zu einer Reduktion des Konsums führen .

Quelle: BZgA-Expertise zur Suchtprävention 2020. Die Expertise steht bei der BZgA kostenlos zum Download zur Verfügung.   

Die Cannabisprävention ist als Teil der schulischen Suchtprävention seit langem in den bestehenden Strukturen integriert.  Unter Berücksichtigung der BZgA-Expertise besteht sie aus mehreren Bausteinen, die von Schulen für die unterschiedlichen Altersstufen und Bedarfe vor Ort genutzt werden können. 

Koordiniert werden die suchtpräventiven Angebote von der Suchtprävention Rheinland-Pfalz im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung; die universellen Präventionsprogramme werden zum großen Teil vom Pädagogischen Landesinstitut, Abteilung Schulpsychologie angeboten. Darüber hinaus stehen bundesweite Angebote der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung.

Universelle Präventionsangebote
(Sozialkompetenz, Persönlichkeitsentwicklung)
Cannabisspezifische
Präventionsangebote
Ergänzende Angebote
Klasse2000 (Grundschule)Cannabis - Quo vadis?
Interaktiver Workshop für Jugendliche

SKOLL- Selbstkontrolltraining für den verantwortungsbewussten Umgang bei
riskanten Konsumverhalten

Ich und Du und Wir (Grundschule)

Der grüne Koffer
Methodenset zur Cannabisprävention                                   

FreD - ein Angebot für erstauffällige
jugendliche Alkohol- und Drogenkonsumierende

Programm zur Primärprävention 
PRoPP (Klasse 5-6)
Quit the shit 
Informations- und Beratungsservice speziell für Cannabiskonsumierende 
MOVE - Programm zur motivierenden Gesprächsführung 

Prävention im Team (PiT)
(Klasse 6-8)

 Studienweg risflecting®
BEWARE - Bewusstsein, Aufklärung, Resilienz (Klasse 5-10)  
fit4future (Kids und  Teens; Klasse 1-10)
 
  

 

Informationsportale zu Cannabis

 

Materialien und Unterrichtseinheiten

 

Beratung und Intervention

 

Daten, Fakten und Berichte