Kopfläuse in der Schule

Kopfläuse sind weltweit verbreitet. Dabei hat Kopflausbefall nichts mit fehlender Sauberkeit zu tun, da Kopfläuse durch das Waschen der Haare mit gewöhnlichem Shampoo nicht beseitigt werden. Enge zwischenmenschliche Kontakte, insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, begünstigen die Verbreitung von Kopfläusen. Kopfläuse können während aller Jahreszeiten gehäuft auftreten.
Eine Übertragung erfolgt hauptsächlich direkt von Mensch zu Mensch bei engem Kontakt durch Überwandern der Parasiten von Haar zu Haar („Haar-zu-Haar-Kontakt“). Seltener ist eine indirekte Übertragung durch Gegenstände, die mit dem Haupthaar in Berührung kommen und die innerhalb einer kurzen Zeitspanne gemeinsam genutzt werden (Kämme, Bürsten, Schals, Mützen etc). 

Aufgaben der Schule bei Auftreten von Kopfläusen
Wenn in einer Schule ein Fall von Kopfläusen auftritt, ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet, das Gesundheitsamt namentlich darüber zu benachrichtigen (vgl. IfSG § 34 Abs. 6). 
Außerdem muss die Leitung die Eltern/Sorgeberechtigten der betroffenen Klasse anonymisiert über das Auftreten der Kopfläuse informieren und sie dazu auffordern, eine Untersuchung bzw. eine Behandlung zu veranlassen.

Wann darf die Schule wieder besucht werden?
Nach § 34 Abs. 1 IfSG schließt festgestellter Kopflausbefall eine Betreuung oder eine Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung, bei der Kontakt zu den Betreuten besteht, zunächst aus. Grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass Schulen wieder besucht werden können, ist, dass Maßnahmen durchgeführt wurden, die eine Weiterverbreitung mit hoher Sicherheit ausschließen, d. h. dass mit einem zur Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittel korrekt behandelt wurde (Erstbehandlung). 

Nach einer sachgerechten Erstbehandlung ist die Rückkehr des Kindes in die Einrichtung in aller Regel bereits am nächsten Tag möglich. Allerdings sollte die Schule eine schriftliche Bestätigung der Eltern fordern, dass ihr Kind sachgemäß behandelt wurde – und zwar nicht nur nach der Erstbehandlung, sondern auch nach der Zweitbehandlung (i.d.R. nach 8 bis 10 Tagen).

Hinweise zur Wiederzulassung finden Sie auf der  Website des RKI.

 

Materialien

Weitere Informationen zum Thema Kopfläuse: