Nachteilsausgleich
Ein wesentliches Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu vermeiden beziehungsweise auszugleichen.
Der schulische Ablauf ist daher bei Bedarf so zu gestalten, dass die schwangere oder stillende Schülerin regelhaft am Unterricht teilnehmen kann. Die Erforderlichkeit und die Auswahl der Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind immer im Einzelfall zu prüfen.
Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange der schwangeren und stillenden Schülerinnen zu berücksichtigen und ihnen der zum Ausgleich ihrer temporären Beeinträchtigung erforderliche Nachteilsausgleich zu gewähren.
Eine Reduzierung der Lernanforderungen oder ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung ist nicht zulässig. Die Abiturprüfungsordnung und die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen bleiben unberührt.
Nachteilsausgleich sind alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen, die es Schülerinnen während der Schwangerschaft und Stillzeit ermöglichen, Zugang zum Unterricht, zu Leistungsfeststellungen und Prüfungen zu finden und ihr tatsächliches Leistungsvermögen nachzuweisen, ohne dass die Lernanforderungen reduziert werden und von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung abgewichen wird.
Nachteilsausgleich im Sinne des MuSchG muss nicht gesondert beantragt werden.
Die Schulleitung prüft unter Berücksichtigung des Ergebnisses der GB und den Empfehlungen des IfL, ob für die Schülerin Gewährung von Nachteilsausgleich nach §1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 MuSchG erforderlich wird.
Anschließend bietet die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schülerin und ggf. den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über Anpassungen ihrer Unterrichtsbedingungen an (§ 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG) an.
Zu den Maßnahmen des Nachteilsausgleichs gehören insbesondere die Anpassung äußerer Rahmenbedingungen (z.B. Zeit, Organisation, Hilfsmittel, Pausen), spezifische pädagogische oder methodisch-didaktische Maßnahmen.
Wenn erforderlich können auch Ersatzleistungen vorgesehen werden, die der Schülerin ermöglichen, die gleichen Lernanforderungen in anderer Weise zu erbringen.
Die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte entscheiden auf der Basis der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung im Benehmen mit den Eltern und der Schülerin die Grundsätze, nach denen die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs festgelegt werden.
Die Entscheidung über die konkreten erforderlichen Maßnahmen des Nachteil-sausgleichs bei der Gestaltung des Unterrichts und bei der Leistungsfeststellung trifft die unterrichtende Lehrkraft.