Die Schule darf die Schülerin an Ausbildungsveranstaltungen zwischen 20 und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nur teilnehmen lassen, wenn
Umsetzung des Mutterschutzes in der Schule
Schülerinnen öffentlicher Schulen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis zum Land. Damit ist das Land Arbeitgeber im Sinne des MuSchG. Das Land wird dabei vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der jeweiligen Schule. Diese sind für die Umsetzung des Mutterschutzes in der Schule verantwortlich.
Der Arbeitgeber ist für die Umsetzung des Gesundheitsschutzes verantwortlich. Arbeitgeber im Sinne des MuSchG ist für die Schülerinnen die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, mit der das Schulverhältnis besteht (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 8 MuSchG).
Vor Bekanntwerden einer Schwangerschaft:
Information aller Schülerinnen und Schüler (der „Beschäftigten“) über Regelungen im MuSchG und Aushang des Gesetzes (§ 26 MuSchG)
Bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft:
Schwangere: Anzeige der Schwangerschaft mit Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin
Kostenübernahmeerklärung für Immunitätsnachweise im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §10 MuSchG.
Übersicht der zuständigen Arbeitsschutzbehörden zur Anzeige der Schwangerschaft.
Aufgaben der Schulleitung:
Ziel: Schulische und berufliche Gefährdungen für die werdende Mutter und das ungeborene Kind zu erkennen und zu vermeiden.
Die Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich vom der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführt werden, soweit möglich in Zusammenarbeit mit der Schwangeren und bei Minderjährigen zusätzlich mit deren Erziehungsberechtigten. Für den Ausbildungsbetrieb muss die Gefährdungsbeurteilung vom jeweiligen Arbeitgeber durchgeführt werden.
Die online-Gefährdungsbeurteilung steht auf der Website des ILF zur Verfügung.
Das Institut für Lehrergesundheit (IfL) wurde mit der Aufgabe betraut, bei der Umsetzung des Mutterschutzes für schwangere und stillende Schülerinnen in arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fragen zu unterstützen.
Bei Unklarheiten steht das Institut für Lehrergesundheit, Tel: 06131/178850, beratend zur Verfügung.
Vorhandene Nachweise über den Immunstatus (z.B. Impfpass, Mutterpass, Laborergebnisse) und die Schweigepflichtentbindung (Dokument auf der Homepage des IfL) sind als Anhang via EPoS oder postalisch an das IfL zu übersenden. Eine Pflicht dazu besteht für Schülerinnen nicht. Es sollte aber darauf hingewiesen werden, dass ein umfassender Schutz für Mutter und Kind nur mit Kenntnis des Immunstatus möglich ist.
Kostenübernahmeerklärung für Immunitätsnachweise im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §10 MuSchG zum Download.
Die Schulleitung
- prüft unter Berücksichtigung des Ergebnisses der GB und den Empfehlungen des IfL, ob für die Schülerin oder ihr Kind
- keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden
- Schutzmaßnahmen durch Umgestaltung der Beschulungsbedingungen nach
§ 13 erforderlich werden
- eine Fortführung der Beschulung an dem „Schulplatz“ (Arbeitsplatz) nicht
möglich sein wird
- Gewährung von Nachteilsausgleich (Programmsatz) §1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1
MuSchG erforderlich wird
- legt anschließend unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest.
- bietet der Schülerin ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer „Unterrichtsbedingungen“ an (§ 10 Abs. 2 Satz 2) an.
Die schwangere oder stillende Schülerin darf nur an den schulischen Veranstaltungen teilnehmen, für die die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden (§ 10 Abs. 3). Dabei ist es Aufgabe der Schule, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen, damit die Schülerin ihre schulische Ausbildung möglichst unbeeinträchtigt fortsetzen kann.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich jede schwangere oder stillende Schülerin mitteilen (§ 27 MuSchG).
In Rheinland-Pfalz ist die jeweilige Abteilung Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd und Nord die für den Mutterschutz zuständige Arbeitsschutzbehörde.
Weitere Informationen zur Mitteilung der Schwangerschaft sowie die zuständigen Behörden finden Sie auf der Website des Landesamt für Umwelt.
Ein wesentliches Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu vermeiden beziehungsweise auszugleichen.
Der schulische Ablauf ist daher bei Bedarf so zu gestalten, dass die schwangere oder stillende Schülerin regelhaft am Unterricht teilnehmen kann. Die Erforderlichkeit und die Auswahl der Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind immer im Einzelfall zu prüfen (z.B. gesonderte Prüfungstermine, Nachtermine, Gewährung zusätzlicher Pausen), s. auch Rubrik Nachteilsausgleich.
Die Schutzfristen vor und nach der Geburt des Kindes gelten seit dem 01.01.2018 auch für Schülerinnen und Studentinnen.
Schutzfrist vor der Entbindung
Eine schwangere Schülerin ist sechs Wochen vor der Entbindung vom Unterricht befreit, soweit sie sich nicht ausdrücklich bereit erklärt, auf die Schutzfrist zu verzichten. Diese Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Schutzfrist nach der Entbindung (§ 3 Abs.3 MuSchG)
Eine schwangere Schülerin ist acht Wochen nach der Entbindung vom Unterricht befreit. Die Schutzfrist verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Die Schule darf allerdings eine Schülerin bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Schülerin oder bei Minderjährigen deren Eltern dies ausdrücklich gegenüber der Schule verlangen. Die Schülerin kann bzw. die Eltern können ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
- sich die Schülerin dazu ausdrücklich bereit erklärt bzw. wenn die Eltern ausdrücklich zustimmen,
- die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
- der Schülerin in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
- insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Schülerin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Schülerin bzw. deren Eltern können ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
- Freistellung der Schülerin zur Wahrnehmung von ärztlichen Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 7 Abs. 1 MuSchG);
- Sicherstellung, dass eine schwangere oder stillende Schülerin sich in Pausen oder bei „Auszeiten“ setzen, hinlegen oder ausruhen kann (§ 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG), wobei auf die vorhandene schulische Infrastruktur zurückgegriffen werden kann;
- Verpflichtung zum Aushang des Gesetzes (§ 26 MuSchG);