Mutterschutz für schwangere Schülerinnen

Zum 1. Januar 2018 ist das neugefasste Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Es bezieht erstmals schwangere Schülerinnen ein, wenn die „Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen im Rahmen der schulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgeschriebenes Praktikum ableisten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8 MuSchG).
Damit sind nahezu alle Veranstaltungen im Verantwortungsbereich der Schule umfasst. Hierzu zählen insbesondere die verpflichtenden Angebote nach der Stundentafel, AG-Angebote, Schulfahrten, Schüleraustausch, Schülerbetriebs-praktika, Schülervertretung und andere Mitwirkungsgremien sowie Ganztagsangebote.

Der Schutz der schwangeren Schülerinnen erstreckt sich auf die Bereiche:

  • Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz 
  • Betrieblicher Gesundheitsschutz 
  • Ärztlicher Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber ist für die Umsetzung des Gesundheitsschutzes verantwortlich. Arbeitgeber im Sinne des MuSchG ist für die Schülerinnen die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, mit der das Schulverhältnis besteht (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 8 MuSchG).
Schülerinnen öffentlicher Schulen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis zum Land. Damit ist das Land Arbeitgeber im Sinne des MuSchG. Das Land wird dabei vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der jeweiligen Schule.

Beratung und Information

Beratung und Information zum Thema Mutterschutz / Gefährdungsbeurteilung beim Institut für Lehrergesundheit (IFL)

Maßnahmen zum Mutterschutz für Schülerinnen in der Schule

Mutterschutz ist Schülerinnen grundsätzlich zu gewähren, er muss nicht beantragt werden. Nach Meldung der Schwangerschaft bekommen Schülerinnen den gleichen umfassenden Gesundheitsschutz wie Lehrerinnen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

Sofern die Schülerin noch minderjährig ist, sind grundsätzlich deren Eltern als gesetzliche Vertretung einzubeziehen.

Unabhängig von einer Schwangerschaft:

  • frühzeitige Information aller Schülerinnen über die Regelungen (§ 14 MuSchG)
  • Erstellung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Form einer Gefährdungsbeurteilung (§ 10 MuSchG)

Bei Vorliegen einer Schwangerschaft:

  • Anpassung der Gefährdungsbeurteilung auf die einzelne schwangere Schülerin
  • Anpassung ihrer konkreten Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung (GB)
  • Anzeige der Schwangerschaft bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde
  • Gewährung von Nachteilsausgleich (§ 1 Abs. 1 und  § 9 Abs. 1 MuSchG)
  • Berücksichtigung der Schutzfristen
  • Dokumentation der Maßnahmen

Eine Erläuterung der einzelnen Maßnahmen finden Sie auf den folgenden Seiten (s. Infokasten rechte Seite).