Übersicht der Schutzfristen
Grundsatz: Schwangere Frauen dürfen nach § 16 MuSchG nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Die Ausstellung eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin kommt immer dann in Betracht, wenn die gesetzlich geregelten Beschäftigungsverbote keinen ausreichenden Schutz für Mutter und Kind vor „arbeits“bedingten Gefahren bieten.
Individuelle Beschäftigungsverbote berücksichtigen den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren. Zum Beispiel können Komplikationen dazu führen, dass eine schwangere Schülerin bereits vor oder nach dem gesetzlichen Mutterschutz – also vor den sechs Wochen vor der Entbindung oder nach den acht Wochen danach – der Schule fern bleiben muss. Hier muss die Schule ggf. über Maßnahmen des Nachteilsausgleichs nachdenken (s. Rubrik Nachteilsausgleich).
Das absolute Beschäftigungsverbot untersagt die Beschäftigung einer Schwangeren überhaupt – zu jeder Zeit und mit jeder Tätigkeit. Es ist ohne ärztliches Attest wirksam. Es gilt üblicherweise acht Wochen nach der Entbindung. Die Frist von acht Wochen verlängert sich auf zwölf Wochen, wenn bei dem Kind nach der Geburt (innerhalb der acht Wochen) eine Behinderung ärztlich festgestellt wird.
Bei Schülerinnen gibt es – in Abweichung zu Arbeitnehmerinnen – eine Ausnahme vom absoluten Beschäftigungsverbot in der Schutzfrist nach der Geburt:
Zwar ist auch eine schwangere Schülerin acht Wochen nach der Entbindung vom Unterricht befreit (§ 3 Abs.3 MuSchG). Die Schutzfrist verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Die Schule darf allerdings eine Schülerin bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Schülerin oder bei Minderjährigen deren Eltern dies ausdrücklich (schriftlich) gegenüber der Schule verlangen. Die Schülerin kann bzw. die Eltern können ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Diese Regelung ermöglicht einerseits einen Ermessensspielraum im Einzelfall (besonders bei einer möglichen Teilnahme an Abschlussprüfungen), ruft gleichzeitig aber einen erhöhten Beratungsbedarf der schwangeren Schülerin und ggf. ihrer Eltern hervor. Die Schule selbst kann kein „Beschäftigungsverbot “ bzw. ein Schulbesuchsverbot verhängen! Grundlage einer Entscheidung ist stets die Gesundheit von Mutter und Kind.
Auch in der Schutzfrist vor der Entbindung (sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) ist eine schwangere Schülerin vom Unterricht befreit, soweit sie bzw. ihre Eltern sich nicht ausdrücklich (schriftlich) bereit erklären, auf die Schutzfrist zu verzichten. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Teilweise „Beschäftigungsverbote“ gelten zum Beispiel nur für bestimmte Tätigkeiten und während bestimmter Zeiten. Auch sie werden erst mit entsprechendem ärztlichem Attest wirksam und ziehen ggf. einen Nachteilsausgleich nach sich.