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Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (ASB)

Angebote aus den Bereichen Lebenshilfe, Soziales und Erste Hilfe/Rettungswesen in der Ganztagsschule

Auf der Grundlage des vom Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend erarbeiteten Konzepts "Projekte, Arbeitsgemeinschaften und Kooperationen im Rahmen der neuen Ganztagsschule" wird zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend, und dem Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (ASB) Folgendes vereinbart:

1. An der neuen Ganztagsschule kann im Rahmen der pädagogischen Angebote für die Bereiche Lebenshilfe, Soziales und Erste Hilfe / Rettungswesen geeignetes Personal des Arbeiter-Samariter-Bundes eingesetzt werden.

2. Es bieten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten an, um den Einsatz vertraglich zu regeln, und zwar im Rahmen

  • eines Dienstleistungsvertrages,
  • eines Kooperationsvertrages.

3. Bei einem Dienstleistungsvertrag gelten folgende Regelungen:

3.1 Das Land, vertreten durch den/die Schulleiter/in der jeweiligen Ganztagsschule, schließt mit dem ASB Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (Vertragspartner) einen Vertrag, in dem alle Modalitäten festgelegt werden (vgl. Anlage).

3.2 Die Dienstleistungen des Vertragspartners im pädagogischen Angebot der Ganztagsschule werden ausschließlich von beim Vertragspartner fest angestellten Fachkräften übernommen. Diese verfügen über eine rettungsdienstliche Ausbildung (Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistent, Arzt) und ggf. über die ASB-Lehrberechtigung der Stufe A1 bzw. höherwertig. Im Rahmen des Einsatzes in den Bereichen Lebenshilfe und Soziales müssen die vom Vertragspartner eingesetzten Kräfte die vom ASB-Bundesverband bzw. ASB-Landesverband geforderten Ausbildungsmaßgaben erfüllen.

3.3 Aus Gründen der pädagogischen Kontinuität setzt der Vertragspartner grundsätzlich die gleiche Fachkraft ein. Eine Ausnahme ist z. B. der Vertretungsfall, in dem eine andere Fachkraft eingesetzt wird. Die eingesetzten Fachkräfte müssen persönlich geeignet sein.

3.4 Vertragspartner und Ganztagsschule vereinbaren, in welchem zeitlichen Um-fang pro Woche die Dienstleistung erbracht wird. Die Vereinbarung gilt für jeweils ein Schuljahr (1. August – 31. Juli). Sie verlängert sich um ein Schuljahr, wenn sie nicht spätestens bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gekündigt wird.

3.5 Die Zeiteinheiten, in denen die Dienstleistung zu erbringen sind, werden zwischen der Ganztagsschule und dem Vertragspartner verbindlich festgelegt. Änderungen erfolgen einvernehmlich.

3.6 Der Vertragspartner bestimmt die Angebotsinhalte in Absprache mit der Schule.

3.7 Für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten ist der Vertragspartner verantwortlich.

3.8 Als Schulstunde gilt im Bereich der Grundschule eine Zeiteinheit von 50 Minuten, im Bereich der Sonderschule und der Sekundarstufe I eine Zeiteinheit von 45 Minuten.

3.9 Die Ganztagsschule stellt die zur Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Räume zur Verfügung. Die Vertragspflichten können aber auch in Absprache mit der Schulleitung an außerschulischen Lernorten erfüllt werden.

3.10 Die Dienstleistung ist im Rahmen einer schulischen Veranstaltung zu erbringen. Der/die Schulleiter/in führt die Dienstaufsicht.

3.11 Bei Krankheit/Urlaub der Fachkraft muss der Vertragspartner eine angemessene Vertretung sicherstellen.

3.12 Das Land erstattet dem Vertragspartner für die Dienstleistung die entstandenen Kosten. Diese entsprechen der Vergütung, die der Vertragspartner der Fachkraft, die überwiegend in der Ganztagsschule eingesetzt ist (vgl. 3.3), für die entsprechende Dienstleistung beim Vertragspartner zahlt. Sie ist nicht höher als die Vergütung, die der Vertragspartner nach dem TV-L bzw. TVöD und den Eingruppierungsrichtlinien zahlen müsste.

Tarifliche Änderungen werden berücksichtigt. Zusätzlich erstattet das Land die entsprechenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die ggf. vom Vertragspartner zu entrichtenden Beträge der Zusatzversorgung einschließlich der von ihm im Rahmen der Pauschalversteuerung zu tragenden Lasten. Weitere Nebenleistungen werden erstattet, soweit sie im Zusammenhang mit dem Einsatz in der Ganztagsschule anfallen und entsprechend nachgewiesen werden. Reisekosten für Dienstreisen werden nur erstattet, wenn sie vom Land genehmigt sind.

Ferner wird ein pauschaler Kostenzuschlag in Höhe von 5% der Vergütung berechnet (4% für die Vertretung im Krankheitsfall und 1% für zusätzlichen Verwaltungsaufwand). Vertragspartner und Schule verständigen sich über die zu erstattenden projektbezogenen Sachkosten. Diese können nur in der Höhe in Ansatz gebracht werden, in der eine Erstattung durch den Schulträger als Sachkostenträger oder durch Dritte sichergestellt ist.

Die Summe ist dem Vertragspartner in 12 gleichen Monatsraten zu zahlen. Fällig wird sie am 15. Tag eines jeden Monats.

Für die Erfüllung aller steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben ist der Vertragspartner allein zuständig und verantwortlich.

3.13 Der Vertragspartner leitet zu Beginn der Dienstleistung der ADD über die jeweilige Ganztagsschule eine Berechnung der für die jeweilige Fachkraft entstehenden Kosten nach Ziffer 3.12. (vgl. Anlage) sowie eine Kopie des geltenden Arbeitsvertrages mit der Fachkraft zu, die überwiegend in der Ganztagsschule eingesetzt ist (vgl. 3.3).

4. Bei einem Kooperationsvertrag mit einer Untergliederung des ASB Rheinland-Pfalz gelten folgende Regelungen.

4.1 Das Land, vertreten durch den/die Schulleiter/in der jeweiligen Ganztagsschule, schließt mit einer Untergliederung des Arbeiter-Samariter-Bunds Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (Vertragspartner) einen Vertrag, in dem alle Modalitäten festgelegt sind (vgl. Anlage).

4.2 Der Vertragspartner übernimmt auf der Grundlage dieses Vertrages ein eigenes pädagogisches Angebot an der betreffenden Ganztagsschule.

4.3 Im Vertrag wird für ein bestimmtes Projekt ein Stundenkontingent pro Woche für grundsätzlich mindestens ein Schulhalbjahr vereinbart. Für dieses Projekt erhält der Vertragspartner eine Zuwendung in Höhe von 280 Euro pro Schulhalbjahr und wöchentlicher Unterrichtsstunde.

Für alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist der Vertragspartner zuständig.

ASB-Untergliederung und Schule verständigen sich über die zu erstattenden projektbezogenen Sachkosten. Diese können nur in der Höhe in Ansatz gebracht werden, in der eine Erstattung durch den Schulträger als Sachkostenträger oder durch Dritte sichergestellt ist.

4.4 Die Zeiteinheiten, in denen die Dienstleistung zu erbringen ist, werden zwischen der Ganztagsschule und dem Vertragspartner verbindlich festgelegt. Änderungen erfolgen einvernehmlich.

4.5 Die ASB-Untergliederung bestimmt in Absprache mit der Schule die Angebotsinhalte und die eingesetzten Fachkräfte, die bei ihr ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig sind und für den Einsatz im Angebot geeignet sind. Sie müssen über eine rettungsdienstliche Ausbildung (Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistent, Arzt) und ggf. über die ASB-Lehrberechtigung der Stufe A1 oder höherwertig verfügen. Im Rahmen des Einsatzes in den Bereichen Lebenshilfe und Soziales müssen die vom Vertragspartner eingesetzten Kräfte die vom ASB-Bundesverband bzw. ASB-Landesverband geforderten Ausbildungsmaßgaben erfüllen.

Der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistungspflicht verantwortlich. Dazu gehört auch das Stellen einer Ersatzkraft im Verhinderungsfall, z.B. bei Krankheit oder Urlaub.

4.6 Als Schulstunde gilt im Bereich der Grundschule eine Zeiteinheit von 50 Minuten, im Bereich der Sonderschule und der Sekundarstufe I eine Zeiteinheit von 45 Minuten.

4.7 Die Ganztagsschule stellt die zur Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Räume zur Verfügung. Die Vertragspflichten können in Absprache mit der Schulleitung aber auch an außerschulischen Lernorten erfüllt werden.

4.8 Die Dienstleistung ist im Rahmen einer schulischen Veranstaltung zu erbringen. Der/die Schulleiter/in führt die Dienstaufsicht.

4.9 Die Ganztagsschule leitet zu Beginn des Projekts der ADD eine Kopie des Vertrags zu. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Ende des Projekts bzw. halbjährlich.

5. In allen Konfliktfällen, die sich mit dem pädagogischen Personal beim außerunterrichtlichen Bildungsangebot ergeben, sowie über Fragen hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung werden das Land Rheinland-Pfalz und der Arbeiter-Samariter-Bund Rheinland-Pfalz e.V. versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern bis zum 31. Juli eines Schuljahres zum Ende des folgenden Schuljahres schriftlich gekündigt werden.

Mainz, 13. September 2002

Für das Land Rheinland-Pfalz

Doris Ahnen
Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend

Für den ASB

Oswald Fechner
Landesvorsitzender