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Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landessportbund Rheinland-Pfalz und dem Land Rheinland-Pfalz über die Kooperation von Sportvereinen und -verbänden mit Ganztagsschulen
Für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sind Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote im pädagogischen Konzept von Ganztagsschulen von zentraler Bedeutung. Neben dem Schulsport sind dies insbesondere die Angebote von Sportvereinen und -verbänden.
Seit dem 1. August 2002 kooperieren Sportvereine und -verbände mit Ganztagsschulen. Grundlage der Kooperation waren bisher die zwischen Landessportbund und Ministerium für Bildung abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen vom 4. April 2002 und vom 28. April 2014. Zur Fortsetzung der erfolgreichen Zusammenarbeit ist der Abschluss einer neuen Rahmenvereinbarung erforderlich, welche die im Laufe der letzten zehn Jahre eingetretenen Veränderungen berücksichtigt. Dazu gehört die Entwicklung der für Personaleinsätze entstehenden Kosten. Darüber hinaus soll die neue Rahmenvereinbarung auf die Vielfalt von vertraglichen Beziehungen hinweisen, die Sportvereine und -verbände mit den im Ganztag eingesetzten Übungsleiterinnen und Übungsleitern eingehen.
Mit dem Abschluss der neuen Rahmenvereinbarung streben die Unterzeichner den weiteren Ausbau der Kooperation an.
1. Sportvereine und -verbände (im Folgenden als Vereine bezeichnet) entwickeln attraktive Angebote für den Ganztag und setzen dazu eigene Fachkräfte aus dem Bereich des organisierten Sports bei der Gestaltung der Angebote ein.
2. Schulen berücksichtigen vorrangig Angebote von Vereinen zur Abdeckung des Sportbedarfs.
3. Für Verträge auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung gelten folgende Regelungen:
3.1 Das Land, vertreten durch die Schulleiterin/den Schulleiter, schließt einen Vertrag mit dem Verein auf der Grundlage eines vorgegebenen Formulars (siehe Ziffern 4.1 und 4.2).
3.2 Zur Erfüllung der im Dienstleistungs- und Kooperationsvertrag geregelten Pflichten werden vom Verein eigenverantwortlich und nach seiner Planung ausschließlich bei ihm mit mindestens 15 Wochenstunden hauptberuflich beschäftigte Fachkräfte (Ziffer 4.1) oder andere Fachkräfte (Ziffer 4.2) eingesetzt. Als Mindestqualifikation sollen sie im Besitz einer gültigen DOSB-Übungsleiter- oder DOSB-Trainerlizenz der Stufe C sein. Im Übrigen bestätigt der Verein, dass die eingesetzten Fachkräfte für die Tätigkeit im Ganztag geeignet sind. Aus einem ärztlichen Zeugnis und einem erweiterten Führungszeugnis ergeben sich keine Bedenken gegen eine entsprechende Tätigkeit. Der Verein bestätigt im Übrigen, dass der .vorgeschriebene Impfnachweis vorliegt.
3.3 Aus Gründen der pädagogischen Kontinuität setzt der Verein bei der Durchführung des jeweiligen Angebots grundsätzlich dieselbe Fachkraft ein. Nur in Ausnahmefällen kann diese durch eine andere geeignete Fachkraft ersetzt werden.
3.4 Fachkräften aus Vereinen ist regelmäßig Gelegenheit zu geben, sich mit der Schulleitung und schulischen Gremien auszutauschen.
Die Schule nennt gegenüber dem Verein eine feste Ansprechperson.
3.5 Verein und Ganztagsschule vereinbaren jeweils vertraglich, in welchem zeitlichen Umfang pro Woche die Dienstleistung erbracht wird. Eine Unterrichtsstunde entspricht 50 Unterrichtsminuten im Grundschulbereich, 45 Unterrichtsminuten in anderen Schularten. Der Vertrag gilt für ein Schuljahr (01. August – 31. Juli). Er verlängert sich um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht spätestens mit Ablauf des 30. April zum Ende des Schuljahres gekündigt wird. Beide Vertragspartner prüfen vor Ablauf dieses Datums, ob inhaltliche und/oder organisatorische Veränderungen vorzunehmen sind und der Vertrag ggf. neu abgeschlossen werden muss.
3.6 Die Ganztagsschule stellt die zur Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Räume zur Verfügung. Die Vertragspflichten können jedoch auch in Absprache mit der Schulleitung und dem Schulträger an außerschulischen Lernorten erfüllt werden. Der hierzu notwendige Transportaufwand liegt innerhalb der Verantwortung und Organisation des Schulträgers.
3.7 Die jeweils vereinbarte Dienstleistung ist im Rahmen einer schulischen Veranstaltung zu erbringen. Für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten durch die eingesetzten Personen ist allein der Verein als Vertragspartner verantwortlich.
3.8 Bei Krankheit/Urlaub soll der Verein im Rahmen seiner Erfüllungspflichten für angemessenen Ersatz sorgen. Gelingt dies nicht, entfällt für diese Zeit in Abweichung von § 616 BGB die vereinbarte Vergütung. (Der § 616 BGB besagt: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. …“). In solchen Fällen informiert die Schule die ADD.
4. Die Vertrags- und Finanzierungsmodalitäten werden über die Schule abgewickelt. Die verbindlichen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung sind Bestandteil jedes Dienstleistungs- und Kooperationsvertrags.
4.1 Dienstleistungsvertrag (Einsatz von mit mind.15 Wochenstunden hauptberuflich beschäftigten Fachkräften)
Im Rahmen des Dienstleistungsvertrags setzt der Verein eine bei ihm mit mindestens 15 Wochenstunden hauptberuflich beschäftigte Fachkraft ein. Das Land zahlt dem Verein für dessen Dienstleistung und dessen Aufwände eine Vergütung, die sich nach Berechnung der Personalkosten für die eingesetzte Fachkraft ergibt. Dieser Berechnung unterliegen nach Ziffer 3.3 auch Einsätze einer anderen geeigneten Fachkraft.
Zusätzlich erstattet das Land die entsprechenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Ferner erfolgt ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 5 % der Vergütung für Vertretungen und Verwaltungsaufwand. Die Vergütung ist dem Verein in 12 gleichen Monatsraten zu zahlen. Fällig wird sie am 15. eines jeden Monats.Für alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist der Verein zuständig.
Für Vertragsabschlüsse sind folgende Regelungen zu beachten:
Die Ganztagsschule lädt die im GTS-Portal eingestellten Dokumente (Dienstleistungsvertrag, Bogen zur Berechnung der nach Ziffer 4.1 zu zahlenden Vergütung) herunter und leitet sie dem Verein per Mail zu.
Der Vertrag enthält bereits alle notwendigen Daten, die von der Ganztagsschule nach Absprache mit dem Verein im Portal erfasst werden. Der Verein füllt den Berechnungsbogen aus, unterzeichnet ihn und schickt ihn zusammen mit den Belegen zu darin gemachten Angaben und dem unterschriebenen Vertrag in Papierform an die Ganztagsschule zurück.
Auch die Ganztagsschule unterzeichnet beide Unterlagen und leitet sie der ADD zu.
Die ADD ordnet die Auszahlung an.
4.2 Kooperationsvertrag (Einsatz von Fachkräften, die nicht in Ziffer 4.1 genannt sind)
Im Rahmen des Kooperationsvertrags setzt der Verein eine bei ihm beschäftigte Fachkraft ein, die nicht zu dem in Ziffer 4.1 genannten Personenkreis zählt. Für den Einsatz in Frage kommen in erster Linie als Übungsleiterinnen und Übungsleiter auf Honorarbasis tätige Fachkräfte sowie geringfügig Beschäftigte. Darüber hinaus können auch Personen im Rahmen eines Freiwilligendienstverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses eingesetzt werden.
Das Land zahlt dem Verein für dessen Dienstleistung und dessen Aufwände pauschal eine Vergütung in Höhe von 1.000 € im Schuljahr, wenn je Schulwoche durchschnittlich 50 Unterrichtsminuten im Grundschulbereich, 45 Unterrichtsminuten in anderen Schularten tatsächlich geleistet werden, ansonsten anteilig mehr oder weniger. Anpassungen der Vergütung sind möglich. Die Unterzeichner der Rahmenvereinbarung verständigen sich über Anpassungen und regeln sie verbindlich in einer gemeinsamen Erklärung. Der Abschluss einer neuen Rahmenvereinbarung ist dazu nicht erforderlich.
Ferner erfolgt ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 5 % der Vergütung für Vertretungen und Verwaltungsaufwand.
Die zu zahlende Vergütung wird erstmals mit Ablauf von 3 Monaten nach dem Beginn des jeweiligen Schuljahres und dann zu den nachfolgend genannten Auszahlungsterminen fällig. Die Auszahlung erfolgt zum 15.10., 15.01., 15.04. und 15.07. des jeweiligen Jahres schuldbefreiend auf ein vom Verein genanntes Konto.
Für alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist der Verein zuständig.
Für Vertragsabschlüsse sind folgende Regelungen zu beachten:
Die Ganztagsschule lädt die im GTS-Portal eingestellten Dokumente (Kooperationsvertrag, Bogen zur Berechnung der nach Ziffer 4.2 zu zahlenden Vergütung) herunter und leitet sie dem Verein per Mail zu.
Der Vertrag enthält bereits alle notwendigen Daten, die von der Ganztagsschule nach Absprache mit dem Verein im Portal erfasst werden. Der Verein füllt den Berechnungsbogen aus, unterzeichnet ihn und schickt ihn zusammen mit dem unterschriebenen Vertrag in Papierform an die Ganztagsschule zurück.
Auch die Ganztagsschule unterzeichnet beide Unterlagen und leitet sie der ADD zu.
Die ADD ordnet die Auszahlung an.
5. In allen Konfliktfällen, die sich mit den eingesetzten Fachkräften beim außerunterrichtlichen Bildungsangebot ergeben, sowie bei Fragen hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung werden das Land Rheinland-Pfalz und der Landessportbund Rheinland-Pfalz versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Das Land Rheinland-Pfalz und der Landessportbund Rheinland-Pfalz verpflichten sich, die ihnen angeschlossenen Dienststellen und Organisationen über den Inhalt und die Intention dieser Rahmenvereinbarung zu unterrichten und bei der Umsetzung zu beraten.
Ausdrücklich ist es den in Ganztagsschulen tätigen Vereinen des Landessportbundes Rheinland-Pfalz gestattet, für eine Vereinsmitgliedschaft im Rahmen von Schulveranstaltungen zu werben.
Um eine kontinuierliche Evaluation des Themas Sport in der Ganztagsschule zu ermöglichen, wird dem Landessportbund Rheinland-Pfalz in jedem Schuljahr eine Übersicht mit verfügbaren Daten zu den Vertragspartnern, zu den Sportarten und zum zeitlichen Umfang des Sportangebotes zur Verfügung gestellt. Personenbezogene oder sonstige rechtlich geschützte Daten sind davon ausdrücklich ausgenommen.
Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres tauschen sich Vertreterinnen und Vertreter von Landessportbund und Ministerium für Bildung über die Ergebnisse der Evaluation aus und erörtern evtl. Änderungsbedarf. Zu einer Neufassung der Rahmenvereinbarung und einer Anpassung von Vergütungen treffen die Partner einvernehmlich Regelungen, die u. a. die Entwicklung der Vertragsdaten, des Preisniveaus, der Kosten der Vereine und der den Ganztagsschulen zur Verfügung stehenden Budgets berücksichtigen.
Die Rahmenvereinbarung ersetzt die bisherige Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landessportbund Rheinland-Pfalz vom 28. April 2014. Ihre Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf alle Verträge, die Regelungen für die Zeit ab dem 1. August 2025 treffen.
Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern spätestens mit Ablauf des 31. Juli eines jeden Jahres zum Ende des folgenden Schuljahres schriftlich gekündigt werden.
Mainz, den 15. Januar 2025
Für das Land Rheinland-Pfalz
Bettina Brück
Staatssekretärin,
Ministerium für Bildung
Für den Landessportbund Rheinland-Pfalz
Rudolf Storck
Präsident des Landessportbundes Rheinland-Pfalz