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Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landessportbund Rheinland-Pfalz

Für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sind Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote im pädagogischen Konzept von Ganztagsschulen von zentraler Bedeutung. Neben dem Schulsport sind dies insbesondere die Angebote von Sportvereinen und -verbänden.

In dieser gemeinsamen Überzeugung und unter Berücksichtigung der Erfahrungen in der Umsetzung der im April 2002 geschlossenen Rahmenvereinbarung wird zwischen dem Land Rheinland-Pfalz – vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur – und dem Landessportbund Rheinland-Pfalz zur Weiterentwicklung dieser Kooperation Folgendes bestimmt.

 

1.Sportvereine und -verbände (im Folgenden als Verein/e bezeichnet) entwickeln attraktive Angebote für den Ganztag und setzen dazu eigene Fachkräfte aus dem Bereich des organisierten Sports bei der Gestaltung der Angebote ein.

 

2. Schulen berücksichtigen vorrangig Angebote von Vereinen zur Abdeckung des Sportbedarfs.

 

3.Für Verträge auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung gelten folgende Regelungen:

3.1.Das Land, vertreten durch die Schulleiterin/den Schulleiter, schließt mit dem Verein einen Vertrag auf der Grundlage eines Mustervertrages (siehe Anlage), in dem weitere Modalitäten für die jeweilige Beschäftigung geregelt werden.

3.2.Zur Erfüllung der im Dienstleistungs- oder Kooperationsvertrag geregelten Pflichten werden vom Verein eigenverantwortlich und nach seiner Planung ausschließlich entweder bei ihm im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hauptamtlich beschäftigte Fachkräfte oder bei ihm tätige ehrenamtlich Tätige eingesetzt. Sie arbeiten dabei weiter entweder nach seinen Vorgaben (hauptamtlich Beschäftigte) oder auftragsbezogen (ehrenamtlich Beschäftigte). Als Mindestqualifikation sollen sie im Besitz einer gültigen DOSB-Übungsleiter- oder DOSB-Trainerlizenz der Stufe C sein.

3.3.Aus Gründen der pädagogischen Kontinuität setzt der Verein bei der Durchführung des jeweiligen Angebots grundsätzlich die gleiche Fachkraft ein. Nur in Ausnahmefällen kann diese durch eine andere geeignete Fachkraft ersetzt werden.

3.4.Wenn schulische Gremien das Sportangebot im Ganztagsangebot erörtern, sollen die Fachkräfte aus den Vereinen eingeladen werden. Eine feste Ansprechpartnerin/ein fester Ansprechpartner seitens der Schule ist gegenüber dem Verein zu benennen. Der Verein stimmt seine Angebotsinhalte mit der Fachkonferenz Sport der Schule ab.

3.5.Verein und Ganztagsschule vereinbaren jeweils vertraglich, in welchem zeitlichen Umfang pro Woche die Dienstleistung erbracht wird. Eine Zeiteinheit (Unterrichtsstunde) entspricht 45 Minuten, in Grundschulen 50 Minuten. Der Vertrag gilt für ein Schuljahr (01. August – 31. Juli). Er verlängert sich um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht spätestens mit Ablauf des 30. April zum Ende des Schuljahres gekündigt wird. Beide Vertragspartner prüfen vor Ablauf dieses Datums, ob inhaltliche und /oder organisatorische Veränderungen vorzunehmen sind und der Vertrag anzupassen ist.

3.6.Die Ganztagsschule stellt die zur Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Räume zur Verfügung. Die Vertragspflichten können jedoch auch in Absprache mit der Schulleitung und dem Schulträger an außerschulischen Lernorten erfüllt werden. Der hierzu notwendige Transportaufwand liegt innerhalb der Verantwortung und Organisation des Schulträgers.

3.7.Die jeweils vereinbarte Dienstleistung ist im Rahmen einer schulischen Veranstaltung zu erbringen. Für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten durch die eingesetzten Personen ist allein der Verein als Vertragspartner verantwortlich.

3.8.Bei Krankheit/Urlaub soll der Verein im Rahmen seiner Erfüllungspflichten für angemessenen Ersatz sorgen. Gelingt dies nicht, entfällt für diese Zeit in Abweichung von § 616 BGBdie vereinbarte Vergütung. (Der § 616 BGB besagt: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. …“)

 

4.Die Vertrags- und Finanzierungsmodalitäten werden über die Schule abgewickelt. Die verbindlichen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung sind Bestandteil jedes Kooperations- und Dienstleistungsvertrags.

4.1. Kooperationsvertrag (Ehrenamtliche Fachkraft)

Im Rahmen dieser Vertragsvariante werden ehrenamtliche Kräfte eingesetzt. Deren Dienstleistung ist aus Rechtsgründen freiwillig, unterliegt keinerlei Direktionsrecht und erfolgt unentgeltlich ohne persönliche Abhängigkeit vom Verein. Das Land zahlt dem Verein für dessen Dienstleistung und dessen Aufwand pauschal 640 € im Schuljahr, wenn je Schulwoche durchschnittlich eine Zeiteinheit tatsächlich geleistet wird, ansonsten anteilig mehr oder weniger. Ferner erfolgt ein pauschaler Kostenzuschlag in Höhe von 5 % der Vergütung für Vertretung im Krankheitsfall und zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

Die jeweils geschuldete Summe wird erstmals mit Ablauf von 3 Monaten nach dem Beginn des jeweiligen Schuljahres und dann zu den nachfolgend genannten Auszahlungsterminen fällig und ist dem Verein entsprechend auszuzahlen. Die Auszahlung erfolgt zum 15.10, 15.01, 15.04 und 15.07 des jeweiligen Jahres schuldbefreiend auf ein vom Verein benanntes Konto. Für alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist der Verein zuständig

4.2. Dienstleistungsvertrag (Hauptamtliche Fachkraft)

Im Rahmen dieser Vertragsvariante setzt der Verein hauptamtliche Fachkräfte ein, die bei ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Das Land ersetzt dem Verein dessen für die jeweilige Vertragserfüllung aufgewendeten Entgeltkosten. Die zu erstattende Vergütung darf nicht höher sein als die Vergütung, die der Verein zahlen müsste, wenn die eingesetzten Fachkräfte Tarifbeschäftigte des Landes Rheinland-Pfalz wären. Hierbei werden die Regelungen des TV-L und die für das Land Rheinland-Pfalz jeweils geltenden Eingruppierungs- und Einstufungsregelungen in ihrer jeweiligen Form oder andere für entsprechende Lehrkräfte des Landes Rheinland-Pfalz jeweils geltenden Regelungen zu Grunde gelegt. Tarifliche Änderungen werden entsprechend berücksichtigt. Zusätzlich erstattet das Land die entsprechenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Ferner wird ein pauschaler Kostenzuschlag in Höhe von 5 % der Vergütung für die Vertretung im Krankheitsfall und zusätzlichen Verwaltungsaufwand erstattet. Die Summe ist dem Verein in 12 gleichen Monatsraten zu zahlen. Fällig wird sie am 15. Tag eines jeden Monats.

Der Verein leitet zu Beginn der Dienstleistung in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Ganztagsschule eine Berechnung der Kosten (beiliegendes Muster) sowie eine Kopie des für die Zeit des Dienstleistungsvertrages geltenden Beschäftigungsvertrages mit der Fachkraft zu

 

5.In allen Konfliktfällen, die sich mit den eingesetzten Fachkräften beim außerunterrichtlichen Bildungsangebot ergeben, sowie bei Fragen hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung werden das Land Rheinland-Pfalz und der Landessportbund Rheinland-Pfalz versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Der Bereich der leistungsorientierten Sportförderung von Ganztagsschülerinnen und -schülern wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landessportbund Rheinland-Pfalz geregelt.

Das Land Rheinland-Pfalz und der Landessportbund Rheinland-Pfalz verpflichten sich, die ihnen angeschlossenen Dienststellen und Organisationen über den Inhalt und die Intention dieser Rahmenvereinbarung zu unterrichten und bei der Umsetzung zu beraten.

Ausdrücklich ist es den in Ganztagsschulen tätigen Vereinen des Landessportbundes Rheinland-Pfalz gestattet, für eine Vereinsmitgliedschaft im Rahmen von Schulveranstaltungen zu werben.

Um eine kontinuierliche Evaluation des Themas Sport in der Ganztagsschule zu ermöglichen, wird dem Landessportbund Rheinland-Pfalz in jedem Schuljahr eine Übersicht mit verfügbaren Daten zu den Vertragspartnern, zu den Sportarten und zum zeitlichen Umfang des Sportangebotes zur Verfügung gestellt. Personenbezogene oder sonstige rechtlich geschützte Daten sind davon ausdrücklich ausgenommen.

Die Rahmenvereinbarung ersetzt die bisherige Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landessportbund Rheinland-Pfalz vom 4. April 2002. Ihre Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf alle Verträge, die nach dem 1. Mai 2014 für das Schuljahr 2014/2015 abgeschlossen werden.

Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern spätestens mit Ablauf des 31. Juli eines jeden Jahres zum Ende des folgenden Schuljahres schriftlich gekündigt werden.

 

Mainz, den 28. April 2014

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Doris Ahnen
Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur

Für den Landessportbund Rheinland-Pfalz
Karin Augustin
Präsidentin