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Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Genossenschaftsverband Frankfurt e.V. über die Gestaltung von Angeboten in den Ganztagsschulen (GTS) durch die jeweilige örtliche Kreditgenossenschaft (Regionalprinzip)

§ 1 Allgemeines

(1)

Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können Mitarbeiter/-innen und Beauftragte einer rheinland-pfälzischen Kreditgenossenschaft – im Folgenden „Personal“ genannt – als Fachkräfte in der GTS eingesetzt werden. Die jeweilige örtliche Kreditgenossenschaft (Projektträger) verpflichtet sich, die GTS und das Personal in allen Belangen zu unterstützen und die Angebote für die jeweilige GTS zu koordinieren.

Inhaltliche Schwerpunkte liegen auf den Themenbereichen „Wirtschaftskunde und Kreditwirtschaft“. Die Methoden des projekt- und erfahrungsorientierten Lernens haben zentrale Bedeutung. Die Vermittlung von Alltagskompetenzen und der aktive Dialog tragen dazu bei, junge Menschen in der Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen Interessen (z.B. Kontoführung, Grundlagen der Kreditnahme, gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge, Schuldnersituation, Bewerbungstraining) zu sensibilisieren und praktische Fertigkeiten zu vermitteln.

(2)

Die jeweilige örtliche Kreditgenossenschaft kann mit dem Land, vertreten durch die Leiterin/den Leiter einer GTS, nach Maßgabe dieser Vereinbarung Verträge zur Gestaltung von Angeboten für Schülerinnen und Schüler abschließen. Die Vereinbarung wird den GTS und den rheinland-pfälzischen Kreditgenossenschaften als Vertragsgrundlage empfohlen.

 

(3)

Die Angebote orientieren sich am Erziehungsauftrag der Schule und der Förderung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und der Selbstorganisation der Schülerinnen und Schüler. Sie fördern deren Persönlichkeitsentwicklung und stärken deren soziale Kompetenzen (§ 1 SGB VIII). Bei der Planung und Durchführung der Angebote soll das Personal die Schülerinnen und Schüler altersangemessen beteiligen.

 

(4)

Zu den Angeboten gehören insbesondere themenbezogene Vorhaben aus dem Bereich „Wirtschaftskunde und Kreditwirtschaft“, aber auch unterrichtsbezogene Ergänzungen sowie Förderangebote und freizeitpädagogische Maßnahmen.

 

§ 2 Projektvertrag

(1)

Im Projektvertrag verpflichtet sich die jeweilige örtliche Kreditgenossenschaft, die dort bestimmten Angebote im Rahmen der Ganztagsschulen durchzuführen. Soweit Angebote auch in den Zeiten der Schulferien vorgehalten werden sollen, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung.

 

(2)

Das Land verpflichtet sich, die in dem Projektvertrag bestimmte Vergütung nach Maßgabe des § 6 zu zahlen.

 

(3)

Der Projektvertrag gilt jeweils ab Vertragsschluss für die Dauer des nächsten bzw. laufenden Schuljahrs (1. August bis 31. Juli).

 

(4)

Der Projektvertrag regelt Ziele, Art, Umfang und Inhalt der Angebote, die Qualifikation des eingesetzten Personals sowie die durch das Land zu entrichtenden Entgelte. Der Vertrag kann auch Näheres zur Ausgestaltung der Angebote regeln.

 

§ 3 Organisation der Angebote

(1)

Angebote können für einzelne Schulklassen oder auch schulklassen-, jahrgangs- und schulübergreifend vereinbart werden.

 

(2)

Die jeweils örtliche Kreditgenossenschaft verpflichtet sich, auch im Krankheitsfall oder bei sonstiger Verhinderung die Durchführung des Angebotes sicherzustellen. Soweit ein Angebot mit einer spezifischen Qualifikation des vorgesehenen Personals verbunden und kein Ersatz möglich ist, wird ein anderes Angebot im Sinne des § 1 sichergestellt.

 

§ 4 Projektverantwortung

(1)

Die Angebote sind schulische Veranstaltungen. Sie werden in der Regel in schulischen Räumen durchgeführt. Die Vertragspflichten können aber auch in Absprache mit der Schulleitung an außerschulischen Lernorten erfüllt werden.

 

(2)

Die jeweilige örtliche Kreditgenossenschaft ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts durch das von ihr eingesetzte Personal im Einvernehmen mit der Schule verantwortlich. In Fällen der Nicht- oder Schlechtleistung sowie sonstiger Unregelmäßigkeiten wird die jeweilige örtliche Kreditgenossenschaft von der Schule unverzüglich informiert und sorgt dann für Abhilfe. Der Genossenschaftsverband wird nachrichtlich in Kenntnis gesetzt.

 

(3)

Bei der Durchführung der Angebote besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

 

(4)

Beginn und Ende der Aufsichtspflicht des im Angebot eingesetzten Personals bestimmen sich nach dem stundenplanmäßigen Beginn bzw. Ende des Angebotes, soweit sich im Einzelfall aus den Umständen nichts anderes ergibt (z.B. Ausflugsfahrten oder vergleichbare Sachverhalte).

 

(5)

Als Schulstunde (Unterrichtsstunde) gilt die Zeiteinheit 45 Minuten im Bereich der Sekundarstufe I und der Förderschulen, 50 Minuten im Bereich der Grundschulen.

 

§ 5 Zusammenarbeit

Die Vernetzung der Angebote mit dem pädagogischen Konzept der Schule und den schulischen Angeboten wird insbesondere durch regelmäßige Kommunikation der Lehr- und Leitungskräfte der Schule mit dem eingesetzten Personal unter Beteiligung von Eltern- und Schülervertretungen gewährleistet.

 

§ 6 Entgelt, Kündigung, Verlängerung

(1)

Die vereinbarten Angebote sind stundenweise (Schulstunden) zu vergüten. Es werden Personalkosten und Verwaltungskosten berechnet.

Die Vergütung erfolgt gemäß der Qualifikation des eingesetzten Personals.

Es werden 32,24 € pro Schulstunde bei Personen mit anerkannten Hochschul- oder Fachhochschulabschlüssen erstattet.

25,43 € pro Schulstunde erhalten Personen mit sonstiger Fachqualifikation.

Zusätzlich wird ein pauschaler Kostenzuschlag für Verwaltungsaufwand und Regelung der Vertretung in Höhe von 5 % der Stundensätze gezahlt.

(2)

Angebotsstunden, die kurzfristig ausfallen und vom Personal nicht zu vertreten sind, sind zu vergüten.

(3)

Das stundenweise Entgelt ist für die Dauer der Laufzeit des Projektvertrages festzuschreiben und jeweils am Ende eines Monats, entsprechend der im abgelaufenen Monat geleisteten Stunden fällig, sofern in der örtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt wird. Eine Kündigung ist bis zum 30. 4. eines Jahres zum Schluss des Schuljahres möglich. Wird eine Kündigung des Projektvertrages nicht oder nicht wirksam ausgesprochen, so verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Schuljahr. In diesem Fall sind bei der Bestimmung der Personalkosten des Verlängerungszeitraums die tariflichen Änderungen zu berücksichtigen.

(4)

Die Zahlung der Projektvergütung erfolgt auf ein Konto, das von der jeweils vertrag-schließenden örtlichen Kreditgenossenschaft genannt wird.

 

§ 7 Freundschaftsklausel

In allen Fragen, die sich in der Praxis der Kooperation ergeben sowie bezüglich der Auslegung dieser Vereinbarung verständigen sich die Vertragspartner.

In regelmäßigen Abständen soll die finanzielle Abwicklung überprüft werden, insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der Kostenerstattung und der Stundensätze für das Personal.

 

§ 8 Inkrafttreten und Kündigung

(1)

Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.

(2)

Diese Vereinbarung kann spätestens am 31.12. zum Ende des laufenden Schuljahres gekündigt werden.

(3)

Die zwischen Schulen und der jeweiligen örtlichen Kreditgenossenschaft abgeschlossenen Projektverträge werden durch die Kündigung dieser Vereinbarung nicht berührt.

 

Mainz, den 17. Juli 2006

 
Für das Land Rheinland-Pfalz

gez.
Michael Ebling
Staatssekretär im Ministerium für
Bildung, Frauen und Jugend

 

Für den Genossenschaftsverband Frankfurt e. V.

gez.
Walter Weinkauf
Präsident