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Rheinland-pfälzische Rahmenvereinbarung über die Dienstleistungen des THW in Ganztagsschulen

Rheinland-pfälzische Rahmenvereinbarung über die Dienstleistungen des THW in Ganztagsschulen

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, dieser vertreten durch den Landesbeauftragten für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, nachfolgend "THW" genannt, und dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend, nachfolgend "Land" genannt,

wird folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

 

1 Allgemeines

1.1 Das THW verfügt über langjährige Erfahrungen im Bereich kontinuierlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowohl in festen Strukturen als auch in projektbezogener Arbeit.

1.2 Die Ortsverbände der Bundesanstalt THW können mit dem Land, vertreten durch die Schulleitung der jeweiligen Ganztagsschule (Schule), nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung Verträge zur Durchführung von Angeboten für Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Ganztagsschule in neuer Form abschließen. Die Vertragsparteien empfehlen die Anwendung dieser Rahmenvereinbarung Ihren Ortsverbänden bzw. den Leitungen der Ganztagsschulen.

1.3 Die Angebote orientieren sich am Erziehungsauftrag der Schule unter Förderung der eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und der Selbstorganisation der Schülerinnen und Schüler. Sie fördern deren Persönlichkeitsentwicklung und stärken deren soziale Kompetenzen (§ 1 SGB VIII). Bei der Planung und Durchführung der Angebote soll der jeweilige Ortsverband die Schülerinnen und Schüler altersangemessen beteiligen.

2 Angebotsformen

Das THW bietet folgende Gestaltungselemente an:

  1. unterrichtsbezogene Ergänzungen;
  2. themenbezogene Vorhaben;
  3. Freizeitgestaltung.

Die Angebote und Leistungen des THW stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die gesetzlichen Aufgaben des THW, wie sie im THW-Helferrechtsgesetz vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108), niedergelegt sind, nicht beeinträchtigt werden.

3 Dienstleistungsvertrag

3.1 Im Dienstleistungsvertrag verpflichten sich die Ortsverbände, die dort bestimmten Angebote im Rahmen der Ganztagsschule nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten durchzuführen. Soweit Angebote auch in den Schulferien vorgehalten werden sollen, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung mit dem Träger der Ferienbetreuung.

3.2 Das Land verpflichtet sich, die in dem Dienstleistungsvertrag bestimmte Vergütung nach Maßgabe des § 7 zu zahlen.

3.3 Der Dienstleistungsvertrag gilt jeweils für ein Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Er verlängert sich jeweils um ein Schuljahr, sofern er nicht bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gekündigt wird.

3.4 Der Dienstleistungsvertrag regelt Ziele, Art, Umfang und Inhalt der Angebote, die Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter des THW sowie die durch das Land zu entrichtenden Entgelte. Der Vertrag kann auch Näheres zur Ausgestaltung der Angebote regeln.

 

4 Art und Umfang der Angebote

4.1 Die Angebote können am jeweiligen Ganztagsschulstandort klassen-, klassenstufen-, jahrgangs- und schulübergreifend vereinbart werden.

4.2 In angemessenem Umfang können auch Kinder aus dem Umfeld der Schule am Angebot ohne Anrechnung auf das nach der Schülerzahl berechnete Personalbudget der Schule teilnehmen.

4.3 Das THW verpflichtet sich, pädagogisch geeignetes haupt- bzw. nebenamtliches Personal zur Verfügung zu stellen, soweit hierdurch die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des THW nicht beeinträchtigt wird.

4.4 Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass dem Land aus der Nichterfüllung der vom THW unterbreiteten Angebote keine Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche entstehen.

 

5 Projektverantwortung

5.1 Die Angebote sind schulische Veranstaltungen, auch wenn sie außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden. Dem Schulleiter obliegt die Dienstaufsicht.

5.2 Die Gestaltung der Inhalte und die sachgerechte Durchführung der vereinbarten Angebote liegt in der Verantwortung des THW.

5.3 Bei der Durchführung der Angebote besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

5.4 Beginn und Ende der Aufsichtspflicht der im Angebot eingesetzten mitarbeitenden Personen des THW bestimmen sich nach dem stundenplanmäßigen Beginn und Ende des Angebotes, soweit sich im Einzelfall aus den Umständen nichts anderes ergibt (Ausflugsfahrten oder vergleichbare Sachverhalte). Die Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers für die genutzten Schulräume und das Außengelände bleibt unberührt.

 

6 Zusammenarbeit

6.1 Schule und THW arbeiten bei der Planung und Durchführung der Angebote eng zusammen.

6.2 Die Vernetzung der Angebote mit dem pädagogischen Konzept der Schule und den schulischen Angeboten wird insbesondere durch regelmäßige gemeinsame Konferenzen (keine Zeugnis- und Versetzungskonferenzen) der Lehr- und Leitungskräfte der Schule mit dem vom THW eingesetzten Personal, durch Einzelabsprache gemeinsamer Projekte sowie die Beteiligung von Eltern- und Schülervertretungen gewährleistet.

 

7 Entgelt

7.1 Die Dienstleistungen werden nach Schulstunden vergütet. Als Schulstunde gilt die Zeiteinheit 45 Minuten im Bereich der Sekundarstufe I und der Sonderschulen, 50 Minuten im Bereich der Grundschulen.

7.2 Das Land zahlt für die Dienstleistung die entstandenen Kosten. Diese entsprechen der Vergütung, die das THW der Fachkraft, die überwiegend eingesetzt ist, zahlt. Als Obergrenze gilt die Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT.

7.3 Tarifliche Änderungen werden berücksichtigt. Zusätzlich erstattet das Land die entsprechenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Ferner wird ein pauschaler Kostenzuschlag in Höhe von 5 % der Vergütung berechnet (4 % für die Vertretung im Krankheitsfall und 1 % für zusätzlichen Verwaltungsaufwand).

7.4 Die Summe ist in 12 gleichen Monatsraten zu zahlen. Fällig wird sie am 15. Tag eines jeden Monats. Die zuständige Stelle des THW leitet der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier über die Schule eine Berechnung der Vergütung zu.

 

8 Dokumentations- und Berichtspflichten

8.1 Das THW verpflichtet sich, die von der Schule gestellten Nachweisdokumente über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler zu führen.

8.2 Zum Ende des Schuljahres stellt das THW einen Abschlussbericht über Ziele und Ergebnisse seiner Projekte der Schule vor.

 

9 Nebenabreden und Schriftformen

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Kündigungen, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auch die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform.

 

10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Mainz.

 

11 Inkrafttreten und Kündigung

11.1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung ab dem 01. August 2003 in Kraft.

11.2 Diese Vereinbarung kann jeweils zum 31. Dezember mit Wirkung zum Schluss des laufenden Schuljahres gekündigt werden.

 

Mainz, den 21.08.2003

Für das Land Rheinland Pfalz
In Vertretung der Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend
Prof. Dr. Joachim Hofmann-Göttig, Staatssekretär

Für die Bundesrepublik Deutschland
In Vertretung des Landesbeauftragten des THW- Länderverbands Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
Werner Vogt, Baudirektor