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Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Architektenkammer Rheinland-Pfalz

Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Staatssekretär im Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend, Herrn Prof. Dr. Joachim Hofmann-Göttig

und der Architektenkammer Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten, Herrn Architekt Günther Franz (AK RP)

über die Gestaltung von Angeboten in den Ganztagsschulen in Angebotsform (GTS).

 

§ 1 Allgemeines

(1)
Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung können Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen (Hochbauarchitektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung) – im Folgenden "Personal" genannt – als Fachkräfte in der GTS eingesetzt werden. Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz - im Folgenden "Projektträger" genannt - verpflichtet sich, die GTS und das Personal in allen Belangen zu unterstützen und die Angebote zu koordinieren.

Inhaltliche Schwerpunkte liegen auf den Themenbereichen "Planen und Bauen als Umweltgestaltung". Die Methoden des projekt- und erfahrungsorientierten Lernens haben zentrale Bedeutung. Die Vermittlung von Alltagskompetenzen und der aktive Dialog tragen dazu bei, junge Menschen in der Wahrnehmung ihrer gebauten Umgebung (Wohnung, Wohnumfeld, Schulraum, öffentlicher Raum, gestaltete Landschaft etc.) zu sensibilisieren.

(2)
Das Personal kann mit dem Land, vertreten durch die Leiterin/den Leiter einer GTS, nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung Verträge zur Gestaltung von Angeboten für Schülerinnen und Schüler abschließen. Die Rahmenvereinbarung wird den GTS und dem Personal als Vertragsgrundlage empfohlen.

(3)
Die Angebote orientieren sich am Erziehungsauftrag der Schule und der Förderung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und der Selbstorganisation der Schülerinnen und Schüler. Sie fördern deren Persönlichkeitsentwicklung und stärken deren soziale Kompetenzen (§ 1 SGB VIII). Bei der Planung und Durchführung der Angebote soll das Personal die Schülerinnen und Schüler altersangemessen beteiligen.

(4)
Zu den Angeboten gehören insbesondere themenbezogene Vorhaben aus dem Bereich „Planen – Bauen – Gestalten“, aber auch unterrichtsbezogene Ergänzungen und Förderangebote und freizeitpädagogische Maßnahmen.

 

§ 2 Dienstleistungsvertrag

(1)
Im Dienstleistungsvertrag verpflichtet sich das Personal, die dort bestimmten Angebote im Rahmen der Ganztagsschule durchzuführen. Soweit Angebote auch in den Zeiten der Schulferien vorgehalten werden sollen, bedarf es hierzu eines gesonderten Dienstleistungsvertrages.

(2)
Das Land verpflichtet sich, die in dem Dienstleistungsvertrag bestimmte Vergütung nach Maßgabe des § 6 zu zahlen.

(3)
Der Dienstleistungsvertrag gilt jeweils ab Vertragsschluss für die Dauer des nächsten bzw. laufenden Schuljahrs (1. August bis 31. Juli).

(4)
Der Dienstleistungsvertrag regelt Ziele, Art, Umfang und Inhalte der Angebote, die Qualifikation des eingesetzten Personals sowie die durch das Land zu entrichtenden Entgelte. Der Vertrag kann auch Näheres zur Ausgestaltung der Angebote regeln.

 

§ 3 Organisation der Angebote

(1)
Die Angebote können für einzelne Schulklassen oder auch schulklassen-, jahrgangs- und schulübergreifend vereinbart werden.

(2) 
Die Architektenkammer verpflichtet sich, auch im Krankheitsfall oder bei sonstiger Verhinderung die Durchführung des Angebotes sicherzustellen. Soweit ein Angebot mit einer spezifischen Qualifikation des vorgesehenen Personals verbunden und kein Ersatz möglich ist, wird ein anderes angemessenes Angebot im Sinne des § 1 sichergestellt.

 

§ 4 Projektverantwortung

(1)
Die Angebote sind schulische Veranstaltungen. Sie werden in der Regel in schulischen Räumen durchgeführt. Die Vertragspflichten können aber auch in Absprache mit der Schulleitung an außerschulischen Lernorten erfüllt werden.

(2)
Der Projektträger ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts durch das von ihm eingesetzte Personal im Einvernehmen mit der Schule verantwortlich. In Fällen der Nicht- oder Schlechtleistung sowie sonstiger Unregelmäßigkeiten wird der Projektträger von der Schule unverzüglich informiert und sorgt dann für Abhilfe.

(3)
Bei der Durchführung der Angebote besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

(4)
Beginn und Ende der Aufsichtspflicht des im Angebot eingesetzten Personals bestimmen sich nach dem stundenplanmäßigen Beginn bzw. Ende des Angebotes, soweit sich im Einzelfall aus den Umständen nichts anderes ergibt (z.B. Ausflugsfahrten oder vergleichbare Sachverhalte).

(5)
Als Schulstunde (Unterrichtsstunde) gilt die Zeiteinheit 45 Minuten im Bereich der Sekundarstufe I und der Förderschulen, 50 Minuten im Bereich der Grundschulen.

§ 5 Zusammenarbeit

Die Vernetzung der Angebote mit dem pädagogischen Konzept der Schule und den schulischen Angeboten wird insbesondere durch regelmäßige gemeinsame Konferenzen (keine Zeugnis- und Versetzungskonferenzen) der Lehr- und Leitungskräfte der Schule mit dem eingesetzten Personal, Einzelabsprachen, gemeinsame Projekte sowie die Beteiligung von Eltern und Schülervertretungen gewährleistet.

 

§ 6 Entgelt, Kündigung, Verlängerung

(1)
Die vereinbarten Angebote sind stundenweise (Schulstunden) zu vergüten. Es werden Personalkosten und Verwaltungskosten berechnet.

Für die Vergütung gemäß der Qualifikation des eingesetzten Personals werden 32,24 € pro Schulstunde erstattet (überwiegender Einsatz von Personen mit anerkannten Hochschul- oder Fachhochschulabschlüssen).

Zusätzlich wird ein pauschaler Kostenzuschlag für Verwaltungsaufwand und Regelung der Vertretung in Höhe von 5 % der Stundensätze gezahlt.

(2)
Angebotsstunden, die kurzfristig aus vom Personal zu vertretenden Gründen ausfallen, sind zu vergüten.

(3)
Das stundenweise Entgelt ist für die Dauer der Laufzeit des Dienstleistungsvertrages festzuschreiben und jeweils zum 15. eines Monats entsprechend der im laufenden Monat zu leistenden Stunden fällig, sofern in dem Dienstleistungsvertrag nichts Abweichendes geregelt wird. Eine Kündigung ist bis zum 30.4. eines Jahres zum Schluss des Schuljahres möglich. Wird eine Kündigung des Dienstleistungsvertrages nicht oder nicht wirksam ausgesprochen, so verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Schuljahr. In diesem Fall sind bei der Bestimmung der Personalkosten des Verlängerungszeitraumes die tariflichen Änderungen zu berücksichtigen.

(4)
Die Zahlung der Projektvergütung erfolgt auf das Konto Nr. 232 512 300 bei der Dresdner Bank, Mainz (BLZ 550 800 65). Inhaber des Kontos ist die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.

 

§ 7 Freundschaftsklausel

In allen Fragen, die sich in der Praxis der Kooperation ergeben sowie bezüglich der Auslegung dieser Rahmenvereinbarung verständigen sich die Vertragspartner.

In regelmäßigen Abständen soll die finanzielle Abwicklung überprüft werden, insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der Kostenerstattung und der Stundensätze für das Personal.

 

§ 8 Inkrafttreten und Kündigung

(1)
Diese Rahmenvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.

(2)
Diese Rahmenvereinbarung kann spätestens am 31.12. zum Ende des laufenden Schuljahres gekündigt werden.

(3)
Die zwischen Schulen und dem Personal abgeschlossenen Dienstleistungsverträge werden durch die Kündigung dieser Rahmenvereinbarung nicht berührt.

 

Für das Land Rheinland-Pfalz
Prof. Dr. Joachim Hofmann-Göttig
Staatssekretär im Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend

Für die Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Architekt Günther Franz
Präsident