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Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter (LPR) Rheinland-Pfalz

Rahmenvereinbarung

zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und

medien+bildung.com gGmbH – Lernwerkstatt für Rheinland-Pfalz

 

Medienpädagogik in der Ganztagsschule in Angebotsform

 

Unter Berücksichtigung der pädagogisch-organisatorischen Konzeption der Ganztagsschule in Angebotsform wird zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Bildung, und medien+bildung.com gGmbH – Lernwerkstatt für Rheinland-Pfalz Folgendes vereinbart:

1.

An rheinland-pfälzischen Ganztagsschulen kann im Rahmen der pädagogischen Angebote geeignetes Personal aus dem Bereich der Medienpädagogik/Medienbildung eingesetzt werden.

2.

Es bieten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten an, um den Einsatz vertraglich 

zu regeln, und zwar im Rahmen

  • eines Dienstleistungsvertrages,
  • eines Kooperationsvertrages mit medien+bildung.com

3.

Bei einem Dienstleistungsvertrag gelten folgende Regelungen:

3.1. Das Land, vertreten durch den/die jeweilige(n) Schulleiter/in, schließt mit dem Vertragspartner medien+bildung.com einen Vertrag, in dem alle Modalitäten festgelegt werden.

3.2 Die Dienstleistungen des Vertragspartners im pädagogischen Angebot der Ganztagsschule werden ausschließlich von beim Vertragspartner vertraglich gebundenen Fachkräften übernommen.

3.3 Aus Gründen der pädagogischen Kontinuität setzt der Vertragspartner in eigener Verantwortung grundsätzlich die gleiche Fachkraft ein. Eine Ausnahme ist z.B. der Vertretungsfall, in dem eine andere Fachkraft eingesetzt wird. Die eingesetzten Fachkräfte müssen persönlich geeignet sein.

3.4 Vertragspartner und Ganztagsschule vereinbaren, in welchem zeitlichen Umfang pro Woche die Dienstleistung erbracht wird. Die Vereinbarung gilt für jeweils ein Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Sie verlängert sich um ein Schuljahr, wenn sie nicht spätestens bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gekündigt wird. 

3.5 Die Zeiteinheiten, in denen die Dienstleistung zu erbringen ist, werden zwischen den Vertragspartnern verbindlich festgelegt. Änderungen erfolgen einvernehmlich.

3.6 Der Vertragspartner bestimmt die Angebotsinhalte in Absprache mit der Schule.

3.7 Für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten ist der Vertragspartner verantwortlich.

3.8 Als Schulstunde gilt im Bereich der Grundschule eine Zeiteinheit von 50 Minuten, im Bereich der Förderschule und der Sekundarstufe I eine Zeiteinheit von 45 Minuten.

3.9 Die Schule stellt die zur Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Räume zur Verfügung. Die Vertragspflichten können aber auch in Absprache mit der Schulleitung an außerschulischen Lernorten erfüllt werden.

3.10 Die Dienstleistung ist im Rahmen einer schulischen Veranstaltung zu erbringen. Der/Die Schulleiter/in führt die Dienstaufsicht.

3.11 Im Verhinderungsfall der Fachkraft, z. B. wegen Krankheit, Urlaub, muss der Vertragspartner eine angemessene Vertretung sicherstellen.

3.12 Das Land erstattet dem Vertragspartner für die Dienstleistung die entstandenen Kosten. Diese entsprechen der Vergütung, die der Vertragspartner der Fachkraft für die entsprechende Dienstleistung beim anderen Vertragspartner zahlt. Sie ist nicht höher als die Vergütung, die der Vertragspartner nach dem TV-L und der Lehrkräfte-Entgeltordnung (TV EntgO-L) zahlen müsste. 

Tarifliche Änderungen werden berücksichtigt. Zusätzlich erstattet das Land die entsprechenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Ferner wird ein pauschaler Kostenzuschlag in Höhe von 5% der Vergütung berechnet (4 % für die Vertretung im Krankheitsfall und 1 % für zusätzlichen Verwaltungsaufwand).

Die Summe ist dem Vertragspartner in 12 gleichen Monatsraten zu zahlen. Fällig wird sie am 15. Tag eines jeden Monats.

Für die Erfüllung aller steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben ist der Vertragspartner allein zuständig und verantwortlich.

3.13 Der Vertragspartner leitet zu Beginn der Dienstleistung der ADD über die jeweilige Ganztagsschule eine Berechnung der für jede Fachkraft entstehenden Kosten nach Ziffer 3.12 sowie eine Kopie des geltenden Arbeitsvertrages mit der Fachkraft zu, die überwiegend in der Ganztagsschule eingesetzt ist.

4.

Bei einem Kooperationsvertrag mit medien+bildung.com gelten folgende Regelungen:

4.1 Das Land, vertreten durch den/die jeweilige(n) Schulleiter/in, schließt mit medien+bildung.com einen Vertrag, in dem alle Modalitäten festgelegt sind.

4.2 Der Vertragspartner macht auf der Grundlage dieses Vertrages ein eigenes pädagogisches Angebot an der betreffenden Ganztagsschule.

4.3 Im Vertrag wird für ein bestimmtes Projekt ein Stundenkontingent pro Woche für grundsätzlich mindestens ein Schulhalbjahr vereinbart. 

4.4 Für dieses Projekt erhält der Vertragspartner eine Zuwendung in Höhe von 280 € pro Schulhalbjahr und Schulstunde.

Für alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist der Vertragspartner zuständig.

4.5 Die Zeiteinheiten, in denen die Kooperationsleistung zu erbringen ist, werden zwischen den Vertragspartnern verbindlich festgelegt. Änderungen erfolgen einvernehmlich.

4.6 Der Vertragspartner bestimmt in Absprache mit der Schule die Angebotsinhalte und die eingesetzten Fachkräfte, die bei ihm ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig und für den Einsatz im Angebot geeignet sind.

Der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Kooperationsleistungspflicht verantwortlich. Dazu gehört auch das Stellen einer Ersatzkraft im Verhinderungsfall, z. B. bei Krankheit oder Urlaub.

4.7 Als Schulstunde gilt im Bereich der Grundschule eine Zeiteinheit von 50 Minuten, im Bereich der Förderschule und der Sekundarstufe I eine Zeiteinheit von 45 Minuten.

4.8 Die Schule stellt die zur Erfüllung des Kooperationsvertrags notwendigen Räume zur Verfügung. Die Vertragspflichten können in Absprache mit der Schulleitung auch an außerschulischen Lernorten erfüllt werden.

4.9 Die Kooperationsleistung ist im Rahmen einer schulischen Veranstaltung zu erbringen. Die/der Schulleiter/in führt die Dienstaufsicht.

4.10 Die Schule leitet zu Beginn des Projekts der ADD eine Kopie des Vertrags zu. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Ende des Projekts bzw. halbjährlich. 

5.

Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern bis zum 31. Juli eines Schuljahres zum Ende des folgenden Schuljahres schriftlich gekündigt werden.

 

Mainz, den 17. Juni 2019

 

Für das Land Rheinland-Pfalz
Dr. Stefanie Hubig, Ministerin für Bildung

Für medien+bildung.com
Katja Friedrich, Geschäftsführerin