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Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesmusikrat Rheinland-Pfalz

Auf der Grundlage des vom Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend erarbeiteten Konzepts "Projekte, Arbeitsgemeinschaften und Kooperationen im Rahmen der neuen Ganztagsschule" wird zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend, und dem Landesmusikrat Rheinland-Pfalz Folgendes vereinbart:

 

1.

An der neuen Ganztagsschule kann im Rahmen der pädagogischen Angebote geeignetes Personal aus dem Bereich der Musik eingesetzt werden.

 

2.

Es bieten sich grundsätzlich drei Möglichkeiten an, um den Einsatz vertraglich zu regeln, und zwar im Rahmen

  • eines Dienstleistungsvertrages,
  • eines Kooperationsvertrages mit einem/r Verein/Verband/Musikinstitution,
  • eines Vertrags mit einer Einzelperson.

 

3.

Bei einem Dienstleistungsvertrag gelten folgende Regelungen:

3.1 Das Land, vertreten durch den/die jeweilige(n) Schulleiter/in, schließt mit dem Vertragspartner (Verein/Verband/Musikinstitution) einen Vertrag, in dem alle Modalitäten festgelegt werden (vgl. beiliegenden Mustervertrag).

3.2 Die Dienstleistungen des Vertragspartners im pädagogischen Angebot der Ganztagsschule werden ausschließlich von beim Vertragspartner fest angestellten Fachkräften übernommen.

3.3 Aus Gründen der pädagogischen Kontinuität setzt der Vertragspartner grundsätzlich die gleiche Fachkraft ein. Eine Ausnahme ist z.B. der Vertretungsfall, in dem eine andere Fachkraft eingesetzt wird. Die eingesetzten Fachkräfte müssen persönlich geeignet sein.

3.4 Vertragspartner und Ganztagsschule vereinbaren, in welchem zeitlichen Umfang pro Woche die Dienstleistung erbracht wird. Die Vereinbarung gilt für jeweils ein Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Sie verlängert sich um ein Schuljahr, wenn sie nicht spätestens bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gekündigt wird.

3.5 Die Zeiteinheiten, in denen die Dienstleistung zu erbringen ist, werden zwischen den Vertragspartnern verbindlich festgelegt. Änderungen erfolgen einvernehmlich.

3.6 Der Vertragspartner bestimmt die Angebotsinhalte in Absprache mit der Schule.

3.7 Für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten ist der Vertrags- partner verantwortlich.

3.8 Als Schulstunde gilt im Bereich der Grundschule eine Zeiteinheit von 50 Minuten, im Bereich der Sonderschule und der Sekundarstufe I eine Zeiteinheit von 45 Minuten.

3.9 Die Schule stellt die zur Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Räume zur Verfügung. Die Vertragspflichten können aber auch in Absprache mit der Schulleitung an außerschulischen Lernorten erfüllt werden.

3.10 Die Dienstleistung ist im Rahmen einer schulischen Veranstaltung zu erbringen. Der/Die Schulleiter/in führt die Dienstaufsicht.

3.11 Bei Krankheit/Urlaub der eingesetzten Fachkraft muss der Vertragspartner für angemessenen Ersatz sorgen.

3.12 Das Land erstattet dem Vertragspartner für die Dienstleistung die entstandenen Kosten. Diese entsprechen der Vergütung, die der Vertragspartner der Fachkraft, die überwiegend in der Ganztagsschule eingesetzt ist, für die entsprechende Dienstleistung beim Vertragspartner zahlt. Sie ist nicht höher als die Vergütung, die der Vertragspartner nach dem BAT und den Eingruppierungsrichtlinien zahlen müsste. Tarifliche Änderungen werden berücksichtigt. Zusätzlich erstattet das Land die entsprechenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Ferner wird ein pauschaler Kostenzuschlag in Höhe von 5% der Vergütung berechnet (4% für die Vertretung im Krankheitsfall und 1% für zusätzlichen Verwaltungsaufwand). Die Summe ist dem Vertragspartner in 12 gleichen Monatsraten zu zahlen. Fällig wird sie am 15. Tag eines jeden Monats.

3.13 Der Vertragspartner leitet zu Beginn der Dienstleistung der ADD über die jeweilige Ganztagsschule eine Berechnung der für jede Fachkraft entstehenden Kosten nach Ziffer 3.12 (vergl. anliegendes Muster) sowie eine Kopie des geltenden Arbeitsvertrages mit der Fachkraft zu, die überwiegend in der Ganztagsschule eingesetzt ist.

 

4.

Bei einem Kooperationsvertrag mit einem/r Verein/Verband/Musikinstitution gelten folgende Regelungen:

4.1 Das Land, vertreten durch den/die jeweilige(n) Schulleiter/in, schließt mit dem/der Verein/Verband/Musikinstitution einen Vertrag, in dem alle Modalitäten festgelegt sind (vgl. beiliegenden Mustervertrag).

4.2 Der Vertragspartner übernimmt auf der Grundlage dieses Vertrages ein pädagogisches Angebot an der betreffenden Ganztagsschule.

4.3 Im Vertrag wird für ein bestimmtes Projekt ein Stundenkontingent pro Woche für grundsätzlich mindestens ein Schulhalbjahr vereinbart. Für dieses Projekt erhält der Vertragspartner eine Zuwendung in Höhe von 280 € pro Schulhalbjahr und Schulstunde. Für alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist der Vertragspartner zuständig.

4.4 Die Zeiteinheiten, in denen die Dienstleistung zu erbringen ist, werden zwischen den Vertragspartnern verbindlich festgelegt. Änderungen erfolgen einvernehmlich.

4.5 Der Vertragspartner bestimmt in Absprache mit der Schule die Angebotsinhalte und die eingesetzten Fachkräfte, die bei ihm ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig sind und für den Einsatz im Angebot geeignet sind. Der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistungspflicht verantwortlich. Dazu gehört auch das Stellen einer Ersatzkraft im Falle von Krankheit/Urlaub.

4.6 Als Schulstunde gilt im Bereich der Grundschule eine Zeiteinheit von 50 Minuten, im Bereich der Sonderschule und der Sekundarstufe I eine Zeiteinheit von 45 Minuten.

4.7 Die Schule stellt die zur Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Räume zur Verfügung. Die Vertragspflichten können in Absprache mit der Schulleitung aber auch an außerschulischen Lernorten erfüllt werden.

4.8 Die Dienstleistung ist im Rahmen einer schulischen Veranstaltung zu erbringen. Die/der Schulleiter/in führt die Dienstaufsicht.

4.9 Die Schule leitet zu Beginn des Projekts der ADD eine Kopie des Vertrags zu. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Ende des Projekts bzw. halbjährlich.

 

5.

Bei einem Vertrag mit einer Einzelperson gelten folgende Regelungen:

5.1 Die Einzelperson muss grundsätzlich eine der folgenden oder vergleichbaren Qualifikationen haben: - Stimmführer/in, Ausbilder/in, Dirigent/in, Chorleiter/in, Stimmbildner/in - Musiker/in mit Abschluss eines berufsbegleitenden Lehrgangs - staatlich geprüfte(r) Musiklehrer/in - Dipl.-Musiklehrer/in, Orchestermusiker/in und andere Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung Musik, soweit diese nicht im Hauptamt an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule tätig sind. Andere Qualifikationen können in Absprache mit der Schule berücksichtigt werden.

5.2 Das Land, vertreten durch den/die jeweilige(n) Schulleiter/in, schließt mit der Einzelperson einen Vertrag, in dem alle Modalitäten festgelegt werden (vgl. beiliegenden Mustervertrag).

5.3 Die Person übernimmt auf der Grundlage dieses Vertrages ein pädagogisches Angebot an der betreffenden Ganztagsschule.

5.4 Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach den TdL-Richtlinien.

5.5 Die Schule leitet nach Vertragsabschluss den Arbeitsvertrag der ADD zu, die alles Weitere veranlasst.

6.

Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern bis zum 31. Juli eines Schuljahres zum Ende des folgenden Schuljahres schriftlich gekündigt werden.

 

Mainz, den 04. April 2002

Für das Land Rheinland-Pfalz

Doris Ahnen

Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend

Für den Landesmusikrat Rheinland-Pfalz

Prof. Dr. Christoph-Hellmut Mahling

Präsident