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Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Arbeitsgemeinschaft der rheinland-pfälzischen Handwerkskammern

Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend, nachfolgend "Land" genannt, und der Arbeitsgemeinschaft der rheinland-pfälzischen Handwerkskammern, bestehend aus der Handwerkskammer der Pfalz, Am Altenhof 15, 67655 Kaiserslautern, Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz, Handwerkskammer Rheinhessen, Dagobertstr. 2, 55116 Mainz, Handwerkskammer Trier, Loebstr. 18, 54292 Trier, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter.

 

§ 1 Allgemeines

(1)
Die rheinland-pfälzischen Handwerkskammern sowie die ihnen angeschlossenen Einrichtungen und Betriebe (im folgenden Träger genannt) verfügen über langjährige Erfahrungen im Bereich der beruflichen Orientierung und Bildung in enger Kooperation mit allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie mit außerschulischen Einrichtungen.

(2)
Die Träger können mit dem Land, vertreten durch die Leiterin/den Leiter einer Ganztagsschule in neuer Form nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung Verträge zur Durchführung von Angeboten für Schülerinnen und Schüler abschließen. Die Rahmenvereinbarung wird den Ganztagsschulen und den Trägern als Vertragsgrundlage empfohlen.

(3)
Die Angebote orientieren sich am Erziehungsauftrag der Schule und der Förderung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und der Selbstorganisation der Schülerinnen und Schüler. Sie fördern derendie Persönlichkeitsentwicklung und stärken deren soziale Kompetenzen (§ 1 SGB VIII). Bei der Planung und Durchführung der Angebote soll der Träger die Schülerinnen und Schüler altersangemessen beteiligen.

 

§ 2 Angebotsformen

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere themenbezogene Vorhaben aus dem Bereich „Handwerk - Wirtschaft - Arbeitswelt“. Es können auch unterrichtsbezogene Ergänzungen und sonstige Förderungen bzw. Freizeitgestaltung dazugehören.

 

§ 3 Dienstleistungsvertrag

(1)
Im Dienstleistungsvertrag verpflichtet sich der Träger, die dort bestimmten Angebote im Rahmen der Ganztagsschule durchzuführen. Soweit Angebote auch in den Zeiten der Schulferien vorgehalten werden sollen, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung mit dem Träger der Ferienbetreuung.

(2)
Das Land verpflichtet sich, die in dem Dienstleistungsvertrag bestimmte Vergütung nach Maßgabe des § 7 zu zahlen.

(3)
Der Dienstleistungsvertrag gilt jeweils für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli).

(4)
Der Dienstleistungsvertrag regelt Ziele, Art, Umfang und Inhalte der Angebote, die Qualifikation der eingesetzten haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden des Trägers sowie die durch das Land zu entrichtenden Entgelte. Der Vertrag kann auch Näheres zur Ausgestaltung der Angebote regeln.

 

§ 4 Art und Umfang der Angebote

(1)
Die Angebote können für einzelne Schulklassen oder auch schulklassen-, jahrgangs- und schulübergreifend vereinbart werden.

(2)
In angemessenem Umfang können auch Kinder aus dem Umfeld der Schule am Angebot ohne Anrechnung auf das nach Schülerzahlen berechnete Personalbudget nach der Entscheidung der Schule teilnehmen.

(3)
Der Träger verpflichtet sich, auch bei Personalausfall die Durchführung des Angebotes sicherzustellen. Soweit ein Angebot mit einer spezifischen Qualifikation des vorgesehenen Personals verbunden und kein Ersatz möglich ist, stellt er ein anderes angemessenes Angebot im Sinne des § 2 sicher.

 

§ 5 Projektverantwortung

(1)
Die Angebote sind schulische Veranstaltungen, auch wenn sie außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden. Dem Schulleiter obliegt die Dienstaufsicht in enger Abstimmung mit dem Träger.

(2)
Die Gestaltung der Inhalte und die sachgerechte Durchführung der vereinbarten Angebote liegt in der Verantwortung des Trägers.

(3)
Bei der Durchführung der Angebote besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

(4)
Beginn und Ende der Aufsichtspflicht der im Angebot eingesetzten Mitarbeitenden bestimmen sich nach dem stundenplanmäßigen Beginn bzw. Ende des Angebotes, soweit sich im Einzelfall aus den Umständen nichts anderes ergibt (z.B. Ausflugsfahrten oder vergleichbare Sachverhalte).

 

§ 6 Zusammenarbeit

(1)
Schule und Träger arbeiten bei der Planung und Durchführung der Angebote eng zusammen.

(2)
Die Vernetzung der Angebote mit dem pädagogischen Konzept der Schule und den schulischen Angeboten wird insbesondere durch regelmäßige gemeinsame Konferenzen (keine Zeugnis- und Versetzungskonferenzen) der Lehr- und Leitungskräfte der Schule mit dem vom Träger eingesetzten Personal, Einzelabsprachen, gemeinsame Projekte sowie die Beteiligung von Eltern und Schülervertretungen gewährleistet.

 

§ 7 Entgelt

(1)
Die vereinbarten Angebote sind stundenweise (Schulstunden) zu vergüten. Es werden Personalkosten und Verwaltungskosten berechnet. Im Rahmen eines Vollzeiteinsatzes sind 30 Schulstunden/Woche zu erbringen. Eine Schulstunde umfasst im Bereich der Grundschule 50, im übrigen Bereich 45 Minuten.

(2)
Soweit das eingesetzte Personal den besoldungsrechtlichen, tarifvertraglichen oder vergleichbaren Regelungen der Träger, auch aufgrund einzelvertraglicher Abrede, unterfällt, sind der Ermittlung der Vergütung zugrunde zu legen:

a) die Besoldung oder Vergütung der eingesetzten Mitarbeitenden
b) die vom Träger an Sozialversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge, bei privat krankenversicherten Mitarbeitenden fällt hierunter auch der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
c) bei sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnissen die Umlagen an Versorgungs- und Fürsorgekassen
d) die vom Träger zu entrichtenden Beiträge der Zusatzversorgung einschließlich der von ihm im Rahmen der Pauschalversteuerung zu tragenden Lasten
e) die im Vereinbarungszeitraum zu erwartenden tariflichen Änderungen.
f) Weitere Nebenleistungen werden erstattet soweit sie im Zusammenhang mit dem Einsatz in der Ganztagsschule anfallen und entsprechend nachgewiesen werden. Reisekosten für Dienstreisen werden nur erstattet, wenn sie vom Land genehmigt sind.

(3)
Für eingesetztes Personal, das nicht den Regelungen des Abs. 2 unterfällt, wird das Entgelt unter Berücksichtigung der Vergütungssätze für den nebenamtlichen/nebenberuflichen Unterricht sowie der gesetzlichen Abgaben des Trägers für diese Beschäftigung festgesetzt. Für die Eingruppierung gelten die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder entsprechend. Die jeweiligen Vergütungssätze ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift zur Vergütung des nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterrichts in der jeweils geltenden Fassung.

(4)
Das Land zahlt für Verwaltungsaufwand und als Ersatz für die Kosten in Vertretungsfällen eine Pauschale in Höhe von 5 % der Personalkosten gemäß § 7 Abs. 2 und/oder § 7 Abs. 3. Träger und Schule verständigen sich über die zu erstattenden projektbezogenen Sachkosten. Diese können nur in einer Höhe in Ansatz gebracht werden, in der eine Erstattung durch den Schulträger als Sachkostenträger sichergestellt ist. Für die Nutzung der Schulräume sind die Bestimmungen maßgebend, die zwischen Schule und Schulträger gelten.

(5)
Angebotsstunden, die kurzfristig aus Gründen, die der Träger nicht zu vertreten hat, ausfallen, sind zu vergüten.

(6)
Das stundenweise Entgelt ist für die Dauer der Laufzeit des Dienstleistungsvertrages festzuschreiben und jeweils zum 15. eines Monats entsprechend der im laufenden Monat zu leistenden Stunden fällig, sofern in der örtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt wird. Eine Kündigung ist bis zum 30.4. eines Jahres zum Schluss des Schuljahres möglich. Wird eine Kündigung des Dienstleistungsvertrages nicht ausgesprochen und verlängert sich der Vertrag deshalb um ein weiteres Schuljahr, so sind bei der Bestimmung der Personalkosten des Verlängerungszeitraumes die tariflichen Änderungen zu berücksichtigen.

 

§ 8 Dokumentations- und Berichtspflichten

(1)
Der Träger verpflichtet sich, die von der Schule gestellten Nachweisdokumente über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler zu führen.

(2)
Zum Ende des Schuljahres stellt der Träger der Schule einen standardisierten Abschlussbericht über Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Vorhaben vor. Der Träger verwendet hierzu ein eigenes Formblatt.

 

§ 9 Freundschaftsklausel

Die Pauschale nach § 7 Abs. 4 wird nach Ablauf von 1 Jahr im Hinblick auf die Kostendeckung überprüft.

 

§ 10 Inkrafttreten und Kündigung

(1)
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

(2)
Diese Vereinbarung kann spätestens am 31.12. zum Ende des laufenden Schuljahres gekündigt werden.

(3)
Die zwischen Schulen und Trägern abgeschlossenen Dienstleistungsverträge werden durch die Kündigung dieser Rahmenvereinbarung nicht berührt.

 

Mainz, den 17. Dezember 2002

Für das Land Rheinland Pfalz:
Doris Ahnen
Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend

Für die Arbeitsgemeinschaft der rheinland-pfälzischen Handwerkskammern:
Karl Josef Wirges
Präsident

Günther Tartter
Hauptgeschäftsführer