Illustration: Schriftzug "FAQ" mit Sprechblasen

Rechtsanspruch Ganztag: häufige Fragen (FAQ) und Antworten

Der landesinterne Umsetzungsprozess des Investitionsprogramms wird von einer interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft begleitet. Dort sammeln Vertreterinnen und Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände, der Jugendämter, der Schulverwaltungen und des Ministeriums für Bildung Klärungsbedarfe und zeigen Handlungsoptionen in den verschiedenen Zuständigkeitsebenen auf. Ein Ergebnis dieses Arbeitsprozesses ist die Klärung offener Fragestellungen, die auf dieser Seite als FAQs veröffentlicht und kontinuierlich fortgeschrieben werden.

Tipp: Mit der Tastenkombination "Strg + F" können Sie diese Seite schnell nach einem Stichwort durchsuchen.

Aufgrund der Verankerung des Rechtsanspruches im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich für die Erfüllung des Rechtsanspruches adressiert. In Rheinland-Pfalz sind dies die 41 Jugendämter der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt.

Aufgrund des hohen Ausbaustandes hat heute bereits jedes Kind in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, ein qualitativ hochwertiges schulisches Ganztagsangebot wohnortnah und kostenlos in Anspruch zu nehmen. Das Netz der Ganztagsschulen wird auch in den kommenden Jahren bedarfsgerecht weiter verdichtet. Ob an einem Schulstandort eine Ganztagsschule errichtet wird, hängt wie bisher auch von den vor Ort vorhandenen schulischen Bedarfen ab. Dabei können auch benachbarte Schulstandorte in den Blick genommen werden. Bei der Errichtung von Ganztagsschulen wird die Bedarfsplanung der Jugendämter angemessen berücksichtigt.

Ja, der Rechtsanspruch gilt für alle Kinder im Grundschulalter ganz gleich welche Schulart sie besuchen. Von den insgesamt 131 Förderschulen im Land sind heute bereits 62 Ganztagsschule in Angebotsform und 64 verpflichtende Ganztagsschule.

Auch wenn es sich bei der Betreuenden Grundschule nicht wie bei der Ganztagsschule um ein schulisches Bildungsangebot handelt, so halten die derzeit rund 600 Grundschulen, an denen dieses Angebot eingerichtet ist, ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot vor. Dieses Modell soll auch künftig nicht ausgeschlossen werden.

Hinzu kommen rund 300 Ganztagsschulen in Angebotsform bzw. in verpflichtender Form, die zusätzlich ein Angebot der Betreuenden Grundschule eingerichtet haben.

Inwiefern vor Ort Angebote am Freitagnachmittag oder über die festgelegten acht Stunden hinaus erforderlich sind, wird im Zuge der Bedarfsplanung von den Jugendämtern zu bewerten sein. Sicherlich wird es auch Betreuungsbedarfe der Familien am Freitagnachmittag geben. Daraus leitet sich aber nicht automatisch ab, dass die Angebote der Ganztagsschulen künftig auf den Freitag ausgeweitet werden. Viele Ganztagsschulen tragen den weitergehend Betreuungsbedarfen der Familien bereits heute Rechnung. Im Schuljahr (2021/2022) gibt es bereits an 297 Ganztagsgrundschulen (von insgesamt 347) ein den Ganztag ergänzendes Betreuungsangebot im Rahmen der Betreuenden Grundschule. 220 dieser Ganztagsschulen haben z. B. ein Betreuungsangebot auch am Freitagnachmittag eingerichtet.

Aktuell nehmen rund 50 % der Kinder im Grundschulalter in Rheinland-Pfalz Ganztagsangebote wahr. In den zurückliegenden Jahren sind die Bedarfe jährlich um ca. 1,5 % gestiegen. Das Deutsche Jugendinstitut geht in einer Studie von Oktober 2021 davon aus, dass sich die Bedarfsquote in Rheinland-Pfalz in den kommenden Jahren auf durchschnittlich 69 bis 74 % steigt. Zu erwarten ist aber, dass sich die Bedarfe regional unterschiedlich entwickeln werden. Dies wird durch die Bedarfsplanung der Jugendämter erfasst. Einen wichtigen Beitrag zur Bedarfsplanung können insbesondere auch die Daten der regionalen Schulentwicklungsplanung leisten. Informationen zu den Anforderungen an die Schulentwicklungsplanung kann dem Leitfaden der ADD entnommen werden, der externer Linkhier eingesehen werden kann.

Die Beschleunigungsmittel waren seit Anfang 2021 in Abwicklung. Das Programm ist zum 31.12.2022 ausgelaufen. Die Zuwendungsempfänger haben rund 29 Millionen Euro abgerufen.

Das GaFöG sieht auch beim kommenden Investitionsprogramm, den Basismitteln, vor, dass die Umsetzung auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern erfolgt. Diese Vereinbarung liegt seit Anfang Januar 2023 vor und wurde von Rheinland-Pfalz bereits unterzeichnet. Sobald alle Länder die unterzeichnet haben, tritt sie in Kraft.

Das Ausbauprogramm der Ganztagsschulen wird gemäß dem Koalitionsvertrag weiter fortgeführt. Die Ganztagsschule in Angebotsform wird auch weiterhin als teilgebundenes schulisches Bildungsangebot ausgestaltet.

Die bisherigen Ganztagsangebote für Grundschulkinder an Einrichtungen nach KiTaG und im Schulbereich werden bestehen bleiben können.

Auch die Angebote der Betreuenden Grundschule können zur Erfüllung eines bedarfsgerechten Angebotes herangezogen werden. Für die konkrete zeitliche Ausgestaltung sind – wie bei allen anderen Angebotsformen auch – die Regelungen des GaFöG maßgeblich und müssen im Rahmen der Bedarfsplanung entsprechend bewertet werden.

Es ist derzeit nicht vorgesehen, das teilgebundene Angebot der Ganztagsschulen auf den Freitagnachmittag auszuweiten. Ergänzend zum zeitlichen Umfang der Ganztagsschule (Montag bis Donnerstag bis i. d. R. jeweils 16 Uhr) muss in den Randzeiten (vor Unterrichtsbeginn / nach Unterrichtsende) sowie am Freitagnachmittag zur Erfüllung eines bedarfsgerechten Angebots / des Rechtsanspruchs bei Bedarf ein ergänzendes Angebot eingerichtet werden, z. B. eines der Betreuenden Grundschule.

Die im Schulbereich vorgehaltenen Ganztagsangebote unterliegen den schulrechtlichen Vorgaben des Landes.

Es ist derzeit vorgesehen, an den in den "Hinweisen zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen" grundgelegten Vorgaben festzuhalten.

Schulische Betreuungsangebote können fortgesetzt werden. Es handelt sich hierbei um Angebote, die unter Schulaufsicht stehen. Für diese gelten die Vorgaben aus dem Schulbereich. Der Rechtsanspruch in der Schulzeit (Ferienzeiten sind gesondert zu betrachten) kann grundsätzlich durch eine bedarfsgerechte zeitliche Ausweitung des schulischen Betreuungsangebotes erfüllt werden. Ist eine zeitliche Ausweitung des schulischen Betreuungsangebotes für eine bedarfsgerechte Ausgestaltung erforderlich, so muss dies auf Grundlage von entsprechenden Abstimmungen zwischen dem Jugendamt, dem Träger der Betreuenden Grundschule und dem Schulträger erfolgen.

Die rechtliche Verantwortung für die einzelnen Angebote selbst bleiben unverändert. Zu unterscheiden ist, ob es einer Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII bedarf oder ob das Angebot unter Schulaufsicht steht. Die schulischen Angebote stehen alle unter Schulaufsicht.

Die Verantwortung für die Erfüllung des Rechtsanspruches hingegen liegt bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Dort liegt auch die Verantwortung für die Bedarfsplanung. Im Zuge dieser können die schulischen Angebote entsprechend berücksichtigt werden. Zu bewerten ist dann im Vergleich der bestehenden Angebote und der Bedarfe, welche Bedarfe durch die schulischen Angebote ggfs. nicht gedeckt sind und wie diese Bedarfe erfüllt werden können. Dies ist etwa durch die Ausweitung der schulischen Betreuung möglich. Dies muss dann in Abstimmung des Jugendamtes und des Trägers des Betreuungsangebotes erfolgen.

Die Finanzhilfen des Bundes (Basismittel) stehen ausschließlich für investive Maßnahmen in den Bau und die Ausstattung zur Verfügung. Mit den Belangen der Fachkräftesicherung wird eine eigene Fach-AG auf Ebene des Bundes und der Länder eingerichtet. Ein separates Fort- und Weiterbildungsprogramm an dem sich der Bund finanziell beteiligt ist derzeit nicht geplant. Aus dem Finanzhilfeprogramm Basismittelkönnen keine Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen finanziert werden.

Nach derzeitigem Stand bleiben die Grundlagen bzw. Vorgaben für die Personalbemessung in den einzelnen Angeboten wie bisher.

Eine gute Mittagsverpflegung ist Bestandteil jedes guten Ganztagsangebotes. Eine entsprechende Verpflichtung zur Vorhaltung einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung gibt es an Ganztagsschulen und an betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, nicht aber an Betreuenden Grundschulen. Da jedes Grundschulkind bereits heute ein kostenloses und wohnortnahes Ganztagsschulangebot in Anspruch nehmen kann, das auch eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung beinhaltet, ist bei Betreuenden Grundschulen auch künftig keine Verpflichtung vorgesehen. Gleichwohl ergibt sich die Verpflichtung, eine Entscheidung über die Ausgestaltung der Mittagessensituation zu treffen, aus der Verantwortung für ein bedarfsgerechtes Angebot. Die Finanzhilfen des Bundes können für Investitionen in den Küchen- und Mensabereich genutzt werden, um noch nicht bedarfsgerechte Angebote zu ertüchtigen.

Das ist (unverändert, vgl. § 17 KiTaG) von den Jugendämtern in der Bedarfsplanung zu ermitteln. Die Zahlen des DJI haben verschiedene Unschärfen. Zum einen werden sich die Bedarfe von Region zu Region sicherlich unterschiedlich entwickeln. Dies ist bei der Bedarfsplanung der Jugendämter entsprechend zu berücksichtigen. Zum anderen wird in der DJI-Studie auch bei den Ganztagsschulangeboten davon ausgegangen, dass die Zahl der Inanspruchnahme der Zahl der "vorhandenen Plätze entspricht". Diese Platzlogik greift aber nicht ohne weiteres bei Ganztagsschulangeboten.

Seit Beginn des Ausbauprogrammes der Ganztagsschulen im Jahr 2002 wurde das Netz immer weiter verdichtet. Aufgrund des hohen Ausbaustandes hat heute bereits jedes Kind die Möglichkeit, beitragsfreies und qualitativ hochwertiges schulisches Ganztagsangebot in Anspruch nehmen zu können.

Bei der Erhebung der verfügbaren Angebotskapazitäten im Rahmen der Bedarfsplanung ist das Folgende zu beachten: Die "Plätze" an Ganztagsschulen sind im Gegensatz zur Betriebserlaubnis bei Tageseinrichtungen nicht per se definiert.

Der Rechtsanspruch kann auch durch das zur Verfügung stellen von Hortangeboten erfüllt werden (vgl. § 17 KiTaG).

Für alle schulischen Ganztagsangebote (Ganztagsschule, offene Ganztagsschule) gelten die im Schulrecht grundgelegten Vorgaben. Eine der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII entsprechende gesetzliche Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII, zu der insbesondere die Schulaufsicht zählt, ist für die schulischen Angebote vorhanden.

Einer förmlichen Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedarf es daher nur, wenn es sich um Angebote zur Förderung von Grundschulkindern in Tageseinrichtungen gemäß § 22 des SGB VIII handelt (z. B. Hort). Dies gilt auch in dem Fall, dass ein Hortangebot zum Beispiel in einem Schulgebäude stattfindet. Die Schulbehörde ist einzubeziehen, wenn schulische Flächen vom schulischen Zweck entwidmet werden.

§ 24 Abs. 4 SGB VIII sieht vor, dass Kinder von Schuleitritt bis zum Beginn der fünften klassenstufe einen ab 2026 stufenweise greifenden Rechtsanspruch auf ein Ganztagsangebot an Werktagen (Montag – Freitag) im Umfang von acht Stunden täglich haben (subjektiver Rechtsanspruch). Über diesen vom Rechtsanspruch umfassten zeitlichen Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten (objektiv-rechtliche Verpflichtung).

Voraussetzung dafür, dass Ganztagsangebote für Grundschulkinder einen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruches leisten können, ist entweder eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine entsprechende gesetzliche Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII. Dazu zählt insbesondere die Schulaufsicht. Die in Rheinland-Pfalz vorhandenen schulischen Ganztagsangebote können damit einen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruches leisten.

Auch wenn die vorhandenen schulischen Ganztagsangebote vom zeitlichen Umfang her den subjektiven Rechtsanspruch (an Werktagen acht Stunden täglich) ggfs. zeitlich nicht komplett entsprechen und damit nicht vollständig rechtsanspruchserfüllend sind, so kann aber durchaus ein den Bedarfen vor Ort entsprechendes Angebot bereits vorliegen, denn es gibt für die Kinder und Familien keine Verpflichtung, den Rechtsanspruch vollumfänglich wahrzunehmen.

Ob die bereits bestehenden schulischen Angebote vom zeitlichen Umfang her den Bedarfen der Familien vor Ort entsprechen, ist im Rahmen der Bedarfsplanung zu erfassen und zu bewerten.

Die räumliche Ausstattung ist eine wichtige Voraussetzung dafür, zeitgemäße Ganztagsangebote umsetzen zu können. Für schulische Ganztagsangebote kann die im Schulgebäude bzw. dem Schulgelände vorhandene Infrastruktur umfänglich und multifunktional genutzt werden. Ganztagsspezifische Räume werden im Rahmen des Landesschulbauprogrammes gefördert. Für Ganztagsschulen sind derzeit zusätzlich im Raumprogramm eine Mensa, eine Küche und weitere Räume wie etwa ein Spieleraum oder ein Ruheraum vorgesehen. Im Zuge der geplanten Neufassung der Schulbaurichtlinie, wird der Rechtsanspruch Ganztag entsprechend berücksichtigt.

Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ist ein wichtiger Bestandteil eines jeden Ganztagsangebotes. Eine generelle Beitragsfreiheit ist derzeit nicht vorgesehen. Es ist erklärtes Ziel, dass keine Schülerinnen und Schüler infolge eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit der Familien von einem bestehenden Mittagessensangebot ausgeschlossen sind. Schülerinnen und Schüler aus Familien, die Bürgergeld, Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 6 SGB II und 34 Abs. 6 SGB XII übernommen. Ein Eigenanteil ist von den Familien, die einen entsprechenden Anspruch nach dem SGB II oder XII haben, nicht zu entrichten. Zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus Familien, die keine Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gemäß § 28 SGB II oder § 34 SGB XII beziehen, aber Anspruch auf kostenfreie Ausleihe im Rahmen der Lernmittelfreiheit haben (sogenannte Härtefälle), stellt die Landesregierung den Trägern von Ganztagsschulen mit dem freiwilligen Sozialfonds seit dem Schuljahr 2006/2007 jährlich 250.000 Euro zur Verfügung.

Gemäß § 91 Abs. 3 und 4 SchulG sind die Schulträger der Grundschulen auf Ebene der Verbandsgemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte zu einer Schulentwicklungsplanung verpflichtet.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, im Rahmen der Jugendhilfeplanung ein bedarfsgerechtes Angebot zu planen; diese ist mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen abzustimmen (§ 80 Abs. 5 SGB VIII). Auch bei der Schulentwicklungsplanung handelt es sich um eine solche überörtliche Planung.

Da der überwiegende Teil der Ganztagsangebote für Kinder im Grundschulalter im schulischen Bereich verortet ist, ist die regionale Schulentwicklungsplanung der Schulträger auch für die Bedarfsplanung der Jugendämter von maßgeblicher Bedeutung. Dies insbesondere auch, § 17 KitaG vorsieht, dass ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung von Schulkindern in Tageseinrichtungen (Hort) nur vorzuhalten ist, wenn die Betreuung nicht im Rahmen der Schule erfolgt.

Deshalb wird dringend empfohlen, dass sich die Schulträger und Jugendämter zu ihren jeweiligen Erkenntnissen aus der Schulentwicklungsplanung bzw. der Bedarfsplanung austauschen und abstimmen. Dies kann zum Beispiel durch die Einrichtung gemeinsamer Arbeitsgruppen erfolgen.

Das GaFöG sieht in § 24 Abs. 4 (neu) SGB VIII vor, dass der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt gilt. Der Rechtsanspruch kann deshalb grundsätzlich durch schulische Ganztagsangebote erfüllt werden.

Inwiefern die bestehenden schulischen Ganztagsangebote ein den Bedarfen vor Ort entsprechendes Angebot bereits umfassen, ist im Zuge der Bedarfsplanung zu erfassen und zu bewerten. Um den Anspruch abdecken zu können, kann vor diesem Hintergrund eine Erweiterung der schulischen Angebote erforderlich sein.

Der Rechtsanspruch richtet sich an den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe; insofern liegt die rechtliche Verantwortung für dessen Erfüllung beim öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Gewährleistungsträger für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII (§ 79 Abs.1 SGB VIII). Dies folgt der grundsätzlichen Aufstellung des SGB VIII und der Zuordnung der Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung nach den Gebietskörperschaftsgruppen. Für den Schulbetrieb an sich bleiben die Träger der Grundschulen und Förderschulen gemeinsam mit dem Land, das i.d.R. die Personalverantwortung für das pädagogische Personal trägt, verantwortlich.

Dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegen die Bedarfsplanung und somit die Einschätzung, ob und wie weit die schulischen Angebote zur Erfüllung des Rechtsanspruchs eingesetzt werden können.

Aufgabe der Jugendhilfeplanung ist es, die Bedarfe für die quantitative und qualitative Ausgestaltung der Ganztagsförderung als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe zu ermitteln. Dabei sind die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen und Beteiligung am Planungsprozess sicherzustellen.

Die Bedürfnisse werden vereinfacht gesagt einem "Realitätscheck" unterzogen. Hier spielen Aspekte gesellschaftlicher Erfordernisse, sozial-politische Ausrichtung aber auch finanzielle und personelle Ressourcen eine Rolle. Jener Prozess wird als Bedarfsermittlung, das Ergebnis dieses politischen Aushandlungsprozesses als Bedarf bezeichnet.

Schulische Angebote können im Zuge der Bedarfsermittlung als bestehende Angebote berücksichtigt werden, unterliegen aber selbst schulrechtlichen Vorgaben wie bspw. der Schulpflicht.

Weil es sich bei der Ganztagsschule um ein schulisches Bildungsangebot handelt, trägt dort das Land die Kosten für das pädagogische Personal.

Die Personal- und Sachkostenträgerschaft bei Angeboten der Betreuenden Grundschulen liegt bei den Trägern des Betreuungsangebotes.

Diese Aufteilung ergibt sich aus den §§ 74 ff. SchulG, in denen die Kostenträgerschaften geregelt sind und die somit für den jeweiligen Adressaten eine unbedingte Verpflichtung enthalten. Die Adressaten der §§ 74 ff. SchulG können sich diesen Verpflichtungen nicht entziehen, auch wenn durch die Änderungen im künftigen § 24 Abs. 4 SGB VIII mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein weiterer "Player" ins Spiel kommt, der aufgrund seiner eigenen Verpflichtungen auch ein eigenes Interesse am Ganztagsangebot der Grundschulen hat.

Das schulische Angebot entspringt der Erfüllung der Schulpflicht, für das der Staat die entsprechenden Einrichtungen bedingungslos bereitzustellen hat, während die Rechtsanspruchserfüllung im Rahmen des künftigen § 24 Abs. 4 SGB VIII für die Grundschulkinder im Art. 6 GG ihre Wurzeln hat.

Das Fachkräftegebot des SGB VIII gilt für Ganztagsangebote an Tageseinrichtungen gem. § 22 SGB VIII.

Für schulische Ganztagsangebote gelten die entsprechenden im Schulrecht verankerten Vorgaben.

(Diese Frage ist entfallen.)

Der subjektive Rechtsanspruch im Umfang von 8 Stunden täglich an Werktagen (Montag bis Freitag) gilt ab 2026 stufenweise aufsteigend für jedes Kind vom Schuleintritt bis zum Beginn der Klassenstufe 5. Umfang, Art und Ausgestaltung der Ganztagsangebote müssen den Bedarfen vor Ort entsprechen, die im Zuge der Bedarfsplanung zu erheben und zu bewerten sind. Darüber hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, dessen Umfang sich nach dem individuellen Bedarf richtet (objektiv-rechtliche Verpflichtung).

Der Rechtsanspruch richtet sich an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und nicht gegen eine bestimmte Schule. Er muss daher auch nicht an der Schule des jeweiligen Kindes erfüllt werden. Das SGB VIII folgt einem "wohnortnahen" Prinzip, das obergerichtlich allgemein anerkannt und ausgestaltet ist. Wohnortnah ist nach der Rechtsprechung des OVG RLP die Entfernung von 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Steh-, Warte- und Umsteigezeit.

Eine von der Kommune zu erfüllende Quote kann es nicht geben, da es sich bei der Regelung im SGB VIII um einen Rechtsanspruch handelt und keine Pflicht der Kinder, den Rechtsanspruch in Anspruch zu nehmen. Daher folgt auch hier der Anspruch dem SGB-VIII-Gedanken auf ein den Bedarfen vor Ort entsprechendes Angebot, welches auch der Gemeindeordnung mit der Forderung nach sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung folgt.

In RLP gibt es bereits ein breites Angebot ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote in unterschiedlichen Ausführungen. Dieses Angebot wird kontinuierlich qualitativ und bedarfsgerecht weiterentwickelt.

Auch wenn es der Entscheidung der Grundschulkinder, vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, überlassen ist, in welchem Umfang Ganztagsangebote wahrgenommen werden, so ist ein Mindestmaß an Zeit erforderlich, um eine effektive Förderung im Hinblick auf die Chancen der Kinder zu gewährleisten. Dies ermöglicht es, pädagogische Konzepte umzusetzen, die Kinder durch eine Vielzahl von Maßnahmen besser fördern. So können beispielsweise unterrichtsbezogene Angebote wie die Betreuung von Hausaufgaben oder freizeitorientierte Angebote oder auch ein Mittagessen gewährleistet werden.

Träger von Tageseinrichtungen für Kinder (z. B. Horte) müssen nach § 45 SGB VIII und diversen Regelungen des Kitagesetzes im Betriebserlaubnisverfahren Konzeptionen vorlegen, die die Ausgestaltung des Angebotes definieren. Der Umfang der Förderung richtet sich gemäß § 17 KiTaG nach dem individuellen Bedarf.

Beim Angebot der Ganztagsschule in Angebotsform handelt es sich um ein schulisches Bildungsangebot. Für das schuleigene pädagogische Konzept, das die Bedürfnisse und Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, ist ein Rahmen vorgegeben. Dieser definiert vier verbindliche Gestaltungselemente: unterrichtsbezogene Ergänzungen, themenbezogene Vorhaben und Projekte, Förderung und Freizeitgestaltung. In der Praxis führt jede Schule den Unterricht nach der Stundentafel mit Angeboten aus den vier Gestaltungselementen zu pädagogisch sinnvollen Lernarrangements zusammen. Wichtig ist, dass alle Elemente ausgewogen im pädagogischen Konzept berücksichtigt sind.

Die Ganztagsschulen in offener Form bieten ein nachmittägliches Betreuungsangebot. Nach dem Kriterium der Kultusministerkonferenz ist eine Schule offene Ganztagsschule, wenn sie an mindestens drei Wochentagen zu je sieben Zeitstunden geöffnet hat. An den Ganztagsschulen in offener Form ist die Teilnahme an der außerunterrichtlichen Betreuung für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Das Angebot kann zeitlich flexibel wahrgenommen werden, weil es keinen mit dem Unterrichtsvormittag vergleichbaren schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst.

Die baulichen Voraussetzungen an den Schulstandorten sind sehr individuell. Ebenso die schuleigenen Konzepte, die ggfs. eine pädagogische Begründung für zusätzliche Raumbedarfe beinhalten können. Die schulindividuellen Gegebenheiten sind deshalb immer mit zu berücksichtigen.

Auch wenn bei schulischen Ganztagsangeboten die für den Unterrichtsvormittag vorhandene schulische Infrastruktur mitgenutzt werden kann, sieht das Rahmenraumprogramm entsprechend der Schulbaurichtlinie folgende zusätzlichen ganztagsspezifischen Räume für Ganztagsschulen in Angebotsform und Ganztagsschulen in verpflichtender Form vor:

  • Küche,
  • Mensa,
  • zwei zusätzliche Räume (zumeist bei Grundschulen ein Ruhe- und ein Spielraum).

Sofern eine entsprechende pädagogische Notwendigkeit gegeben ist, können entsprechende Räume auch an offenen Ganztagsschulen geschaffen werden.

Im Übrigen bestehen die bereits geltenden Vorgaben (z. B. Verpflichtung Angebot Mittagessen an Ganztagsschulen in verpflichtender Form bzw. Angebotsform, weswegen dort Mensa und Küche erforderlich sind; Anforderungen an Räume gemäß den "Hinweisen zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen"; Vorgaben der Schulbaurichtlinie in der jeweils gültigen Fassung) unverändert fort.

Der Koalitionsvertrag des Landes beinhaltet den Auftrag, die Schulbaurichtlinie zu aktualisieren. Bei der Neufassung sind die Erfordernisse, die der Rechtsanspruch mit sich bringt, angemessen berücksichtig.

Ganztagsschulen in Angebotsform und Ganztagsschulen in verpflichtender Form bieten entsprechend der schulgesetzlichen Regelung bereits eine Mittagsverpflegung an. Eine entsprechende Förderung von Küchen und Mensen erfolgt im Rahmen des Landesschulbauprogrammes. Alternativ können auch über die Finanzhilfen des Bundes ("Basismittel") Küchen und Mensen gefördert werden.

An offenen Ganztagsschulen können derzeit im Zuge von Einzelfallentscheidungen Küchen und Mensen im Rahmen des Landesschulbauprogrammes gefördert werden, wenn dafür eine entsprechende pädagogische Begründung vorliegt. Investitionen in Küchen und Mensen an offenen Ganztagsschulen und Horten können auch durch die Basismittel erfolgen.

Bei der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Weiterentwicklung der Schulbaurichtlinie werden die mit dem Rechtsanspruch verbundenen Erfordernisse mitgedacht.

Gemäß § 74 Abs. 3 i. V. mit § 75 Abs. 2 Nr. 5 SchulG RLP erfolgt die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler an Ganztagsschulen in Verantwortung des Schulträgers. Diese Zuständigkeit umfasst auch die betrieblichen Aufwendungen. Mensen sind Bestandteil des Schulgebäudes. Die Zuständigkeit für die laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung liegt nach den schulgesetzlichen Regelungen gemäß § 74 ff. SchulG ebenfalls bei den Schulträgern.

Derzeit gibt es im KiTaG keine Schließzeitenregelung. Ob von der im GaFöG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, landesrechtlich eine Schließzeit von bis zu vier Wochen zu verankern, bleibt im Zuge des weiteren Umsetzungsprozesses noch zu entscheiden. Entsprechende Prüfprozesse sind bereits angelaufen.

Von zentraler Bedeutung ist es, Kindern ein Ganztagsangebot zur Verfügung zu stellen, dass gemäß dem jeweiligen Entwicklungsstand und der individuellen Bedürfnisse des Kindes zumutbar erreicht werden kann.

Das Netz an Ganztagsschulen wurde seit Beginn des Ausbauprogrammes im Jahr 2002 immer weiter verdichtet. Weil der Besuch einer Ganztagsschule ein wichtiger Grund für einen Wechsel des Schulbezirkes im Sinne von § 62 Abs. 2 SchulG ist, hat in Rheinland-Pfalz heute deshalb bereits jedes Kind die Möglichkeit, in zumutbarer Entfernung zum Wohnort ein qualitativ hochwertiges und (bis auf das Mittagessen) gebührenfreies schulisches Ganztagsangebot in Anspruch zu nehmen.

Entsprechend dem GaFöG gilt der Rechtsanspruch im zeitlichen Umfang des Unterrichtes und der Angebote der Ganztagsschulen, auch der offenen Ganztagsschulen als erfüllt.

Nach dem Kriterium der Kultusministerkonferenz ist eine Schule offene Ganztagsschule, wenn sie an mindestens drei Wochentagen zu je sieben Zeitstunden geöffnet hat. Dies gilt auch für die Betreuende Grundschule. Das Angebot kann damit einen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruches leisten.

Entsprechend dem GaFöG gilt der Rechtsanspruch im zeitlichen Umfang des Unterrichtes und der Angebote der Ganztagsschulen, auch der offenen Ganztagsschulen als erfüllt.

Der Besuch einer Ganztagsschule in Angebotsform bzw. in verpflichtender Form ist ein wichtiger Grund für einen Wechsel des Schulbezirkes im Sinne von § 62 Abs. 2 SchulG. Zur Erfüllung des Rechtsanspruches können Eltern auf das Angebot benachbarter Ganztagsschulen hingewiesen werden. Sie entscheiden wie bisher in eigener Verantwortung, ob sie das Angebot dort wahrnehmen wollen und einen entsprechenden Antrag auf Wechsel des Schulbezirkes stellen.

Weil es sich beim Angebot der offenen Ganztagsschule nicht um ein schulisches Bildungsangebot handelt, ergibt sich daraus grundsätzlich kein wichtiger Grund im Sinne von § 62 Abs. 2 SchulG für einen Wechsel des Schulbezirkes.

Aufgrund des hohen Ausbaustandes hat heute bereits jedes Kind in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, in zumutbarer Entfernung vom Wohnort ein qualitativ hochwertiges schulisches Ganztagsangebot und bis auf das Mittagessen gebührenfrei in Anspruch zu nehmen. Das Netz der Ganztagsschulen wird auch in den kommenden Jahren bedarfsgerecht weiter verdichtet.

Ob an einem Schulstandort eine Ganztagsschule errichtet wird, hängt wie bisher auch von den vor Ort vorhandenen Bedarfen ab. Die Planung und Umsetzung von investiven Maßnahmen im Hinblick auf schulische Ganztagsangebote erfolgen durch den Schulträger. Die Finanzierungsverantwortung ergibt sich aus § 74 ff. SchulG.

Die Elternbeiträge ergeben sich aus der Inanspruchnahme des jeweiligen Angebots und den jeweils zugrundeliegenden Regelungen.

Da es sich bei den Ganztagsangeboten der Ganztagsschulen in Angebotsform bzw. in verpflichtender Form um ein schulisches Bildungsangebot vergleichbar zum Unterrichtsvormittag handelt, trägt das Land die Kosten für das pädagogische Personal. Deshalb ist der Besuch der Ganztagsschule bis auf das Mittagessen für die Familien kostenfrei. Durch den hohen Ausbaustand an Ganztagsschulen kann heute bereits jedes Kind im Grundschulalter ein qualitativ hochwertiges, wohnortnahes und beitragsfreies Ganztagsangebot in Anspruch nehmen.

Bei den Angeboten der offenen Ganztagsschule haben die Träger entsprechend der schulrechtlichen Vorgaben weiterhin die Möglichkeit, entsprechende Elternbeiträge zu erheben.

Für Angebote der Schulkindbetreuung in Tageseinrichtungen gilt § 26 KiTaG (Elternbeiträge für die Förderung von Schulkindern). Nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII sind Kostenbeiträge zu staffeln (Einkommen der Eltern, Kinderzahl, Betreuungszeit) bzw. können, wenn die dadurch entstehenden Belastungen nicht zumutbar sind, auf Antrag erlassen werden.

Die Finanzierungsverantwortung für die schulischen Ganztagsangebote ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben der § 74 ff. SchulG.

Als schulisches Bildungsangebot trägt das Land bei Ganztagsschulen in verpflichtender Form und in Angebotsform die Kosten für das pädagogische Personal. Diese Angebote sind bis auf das Mittagessen deshalb kostenlos.

Die Personalkostenträgerschaft bei Angeboten der offenen Ganztagsschulangebote liegt bei den entsprechenden Trägern. Das Land unterstützt die Träger von Angeboten der Betreuenden Grundschule bei der Finanzierung der Sach- und Personalkosten durch eine entsprechende Landeszuwendung.

Ist der Hort im Bedarfsplan des jeweiligen Jugendamtes aufgenommen, beteiligt sich das Land entsprechend der Regelungen des KiTaG an den Personalkosten.

Bewegungs- und Freiflächen werden entsprechend der jeweils geltenden Regelungen der Schulbauförderung gefördert.  

Durch die vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzhilfen (Basismittel) sind Investitionen in den Neubau, Umbau, die Erweiterung – einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken –, die Sanierung sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote förderfähig. Es gelten die Voraussetzungen des § 3 GaFinHG i.V.m. §§ 1 ff. Verwaltungsvereinbarung. Ob diese erfüllt sind, also z. B. eine bestimmte Ausstattung für die Nutzbarkeit einer Fläche und damit dem Erhalt von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsplätzen erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Begründung im Einzelfall ab. Welche Angaben das Land von den Antragsstellenden zur Begründung einer Maßnahme fordert, ist durch das Land im Landesprogramm näher zu definieren. Außenflächen fallen dabei unter den Begriff "räumliche Kapazitäten". Im rheinland-pfälzischen Programm ist vorgesehen, dass auch die Schaffung entsprechender Bewegungs- und Freiflächen Berücksichtigung finden (z. B. Ankauf benachbarter Grundstücke) können, sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Für die laufende Unterhaltung der Schulgebäude und des Schulgeländes (damit auch der Schulhöfe) sowie deren Ausstattung sind entsprechend § 75 Abs. 2 SchulG die Schulträger zuständig.

Über die vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzhilfen (Basismittel) sind auch Investitionen in die Schulgelände und deren Ausstattung möglich, sofern dadurch Bildungs- oder Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen werden oder erhalten werden, um ein zeitgemäßes Ganztagsangebot zu ermöglichen.

Gemäß § 3 Satz 4 GaFinHG sind Maßnahmen nicht förderfähig, die allein darauf abzielen, Bauten instand zu halten. Die Maßnahmen müssen zum Ziel haben, Plätze ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zu schaffen oder zu erhalten oder zum Ziel haben, dass Plätze von der Schaffung oder dem Erhalt räumlicher Kapazitäten profitieren. Außenflächen fallen dabei unter den Begriff "räumliche Kapazitäten".

Plätze "profitieren", wenn eine qualitative Verbesserung bestehender Plätze im Sinne einer zeitgemäßen Ganztagsbetreuung erreicht wird.

Weil die Teilnahme an Angeboten der Ganztagsschulen in verpflichtender Form im Sinne von § 64 Abs. 1 SchulG für verbindlich erklärt ist, obliegt es gemäß § 69 SchulG den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu sorgen, wenn ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

Das gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die für den Ganztag an Ganztagsschulen in Angebotsform angemeldet sind. Weil die Teilnahme an einem Ganztagsangebot einer Ganztagsschule in verpflichtender Form bzw. in Angebotsform ein wichtiger Grund für den Wechsel des Schulbezirkes im Sinne von § 62 Abs. 2 SchulG ist, gilt dies in gleichem Maße für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die aus diesem Grund den Schulbezirk wechseln.

Da für die Angebote der offenen Ganztagsschule (auch Betreuende Grundschule) für die daran teilnehmenden Schülerinnen und Schüler keine Teilnahmeverpflichtung im Sinne der Schulpflicht besteht, ergibt sich aus den schulgesetzlichen Regelungen bei diesen Angeboten kein Beförderungsanspruch.

Gemäß § 20 KiTaG besteht für Schulkinder, die Angebote in Tageseinrichtungen (Hort) in Anspruch nehmen, kein Anspruch auf Beförderung.

Landesförderungen für Baumaßnahmen sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Vorhaben im Einklang mit dem vorliegenden Schulentwicklungsplan stehen.

Das Erfordernis eines Schulentwicklungsplans gilt grundsätzlich auch bei der Planung von Investitionen im Zusammenhang mit dem Finanzhilfeprogramm des Bundes "Investitionsprogramm Ganztagsausbau"(Basismittel). Weil die Umsetzung aufgrund der Verankerung des Rechtsanspruches im Sozialrecht und des Angebotsschwerpunktes im schulischen Bereich komplex ist und die Fristsetzungen des Bundes herausfordernd sind, kann bei diesem Programm ausnahmsweise auch davon abgewichen werden: Für die "Basismittel" können ausnahmsweise auch alle verfügbaren Prognose- und Planungszahlen genutzt werden, die als Grundlage für eine belastbare Investitionsentscheidung dienen können.

Sofern bei den aus den Basismitteln geförderten Investitionsmaßnahmen abgrenzbare Teilabschnitte gebildet werden, die aus dem Landesschulbauprogramm gefördert werden sollen, ist für die Förderung durch Landesmittel aber ein Schulentwicklungsplan erforderlich.

Die Förderung ein und derselben Maßnahme über das neue Bundesförderungsprogramm und eine Landesförderung (z. B. Schulbauförderung) ist landesseitig derzeit nicht vorgesehen.

Der Bund stellt die sogenannten Basismittel zusätzlich zu den zu verwendenden Landes- bzw. kommunalen Mitteln zur Verfügung; die Förderquote des Bundes liegt gemäß § 4 GaFinHG bei 70 % der tatsächlichen Baukosten. Nach Nr. 8.4 des Entwurfs der Landesförderrichtlinie (Verbot der Doppelförderung) ist vorgesehen, dass die Kommunen den quotalen "Länderanteil" i. H. v. 30 % der jeweiligen Maßnahme aus eigenen Mitteln tragen müssen.

Es ist möglich, ein Bauvorhaben in mehrere Teilmaßnahmen zu unterteilen, um letztlich verschiedene Förderprogramme (ergänzend) in Anspruch nehmen zu können. Beispiel Bau einer Mensa:

  • Finanzierung der Teilmaßnahme A "Rohbau" über Basismittel, und
  • Finanzierung der Teilmaßnahme B "Innenausbau" über die Schulbauförderung.

Eine vorrangige Inanspruchnahme der Basismittel (sofern dies bei der jeweiligen Maßnahme unter der Voraussetzung, dass die Förderkriterien erfüllt sind) ist aus mehreren Gründen der "klassischen" Schulbauförderung vorzuziehen. So liegt die Förderquote über die Inanspruchnahme der Basismittel bei 70 % der tatsächlichen Baukosten, während über die Schulbauförderung i. d. R. maximal 60 % der Baukosten gemäß Kostenrichtwerten gefördert werden. Des Weiteren fließen die beantragten und genehmigten Basismittel als Bundesmittel in vollem Umfang sofort nach Umsetzung der Maßnahme, d.h. die Kommune muss nicht in Vorleistung treten, was im Bereich der Schulbauförderung durchaus üblich ist. Abschließend ist noch anzumerken, dass die Basismittel als zusätzliche Bundesfördermittel nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen; eine Beantragung und Bewilligung muss gemäß § 5 Abs. 3 GaFinHG bis zum 31.12.2026 erfolgen.

Sofern die Basismittel, welche in Rheinland-Pfalz auf die 41 rheinland-pfälzischen Jugendämter budgetiert sind, nicht vollständig abgerufen werden, stehen die Mittel für Rheinland-Pfalz nicht mehr zur Verfügung. Für die Schulträger in Rheinland-Pfalz wird letztlich die Antragsfrist der noch in finaler Abstimmung befindlichen landeseigenen Förderrichtlinie zur Umsetzung dieser Bundesvorschrift maßgebend sein; voraussichtlich werden Mittel aus den jugendamtsbezirksbezogenen Budgets, die nicht bis zum 31.12.2025 bewilligt sind, anschließend an alle Jugendamtsbezirke neu verteilt. Entsprechende Förderanträge im Rahmen dieses neuen Budgets können bis 30. Juni 2025 gestellt werden. Förderanträge für Restmittel aus dem Budget der Jugendamtsbezirke (landesinterne Umverteilung der Mittel) können vom 1.2.2026 bis zum 31.3.2026 gestellt werden. Restmittel, die zum 31.12.2026 bestehen, verfallen für Rheinland-Pfalz; sind die Mittel vollständig bewilligt, könnte Rheinland-Pfalz an einer weiteren Verteilung partizipieren (§ 5 Abs. 3 GaFinHG). Bei der Entscheidung zur Finanzierung ist zudem zu beachten, dass förderfähige Maßnahmen nur solche sind, die bis zum 31.12.2027 abgeschlossen und bis zum 31.12.2028 abgerechnet sind (§ 2 GaFinHG).

Bei der Betreuenden Grundschule handelt es sich gemäß den Hinweisen zur Einrichtung des Angebotes um eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. Die Nutzung der entsprechend geeigneten und für das Angebot erforderlichen schulischen Räume ist deshalb zu ermöglichen.

Finden am Nachmittag unterrichtliche Angebote oder Angebote im Rahmen der Ganztagsschule in Angebotsform parallel zur Betreuung statt, gilt auch in diesem Fall, dass der Betreuenden Grundschule die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen sind.

Sofern es Raumengpässe gibt, sind alle schulorganisatorischen Maßnahmen auszuschöpfen und in enger Abstimmung mit allen Beteiligten eine Lösung zu finden, um alle bestehenden Nachmittagsangebote zu ermöglichen.

Nur für den Fall, dass die Umsetzung des pädagogischen Konzeptes der Ganztagsschule aufgrund der Raumsituation dennoch nicht möglich ist, haben die Angebote der Ganztagsschule in Angebotsform Vorrang, weil sie im Gegensatz zur Betreuung einen schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag umfassen. Dies ist in diesem Fall auf Grundlage des Ganztagskonzeptes sowie der vorhandenen Raumkapazitäten von der Schule gegenüber der Schulaufsicht zu begründen.

Sofern am Nachmittag Klassenräume z. B. für Teambesprechungen oder die Unterrichtsvorbereitung genutzt werden, soll dies bei der Raumbelegung durch die Betreuende Grundschule soweit wie möglich berücksichtigt werden. Ist dies nicht möglich, weil alternative Raumbelegungsmöglichkeiten nicht oder in nicht ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, ist der Betreuung die Nutzung der Räume zu ermöglichen.