Illustrationsfoto (Fundament einer Baustelle)

Basismittel

Der Bund gewährt den Ländern in Form der sogenannten "Basismittel" Finanzhilfen in Höhe von 2,75 Mrd. Euro für den qualitativen und quantitativen investiven Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter. Auf Rheinland-Pfalz entfallen daraus Mittel in Höhe von rund 132,5 Mio. Euro. Reste aus dem vorherigen Investitionsprogramm der "Beschleunigungsmittel", die bis Ende 2022 nicht von den Ländern abgerufen wurden, fließen den Basismitteln zu und werden auf die Länder verteilt.

Die Umsetzung des Investitionsprogrammes der Basismittel erfolgt auf Grundlage einer Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (VV-II) und einer landeseigenen Förderrichtlinie, die auf den Regelungen der Verwaltungsvereinbarung VV-II fußt. Die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) ist am 18. Mai 2023 in Kraft getreten.

Die landeseigene "Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Förderrichtlinie Basismittel)" wurde zeitlich parallel erarbeitet und in der August-Ausgabe 2023 des Amtsblattes veröffentlicht. Die Förderrichtlinie Basismittel enthält u.a. folgende Rahmenbedingungen:

  • Gefördert werden Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter.
  • Zu fördernde Ganztagsangebote können in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie in Ganztagsgrundschulen und Förderschulen, die von Kindern im Grundschulalter besucht werden, stattfinden.
  • Gefördert werden können Investitionen in den Neubau, den Umbau, die Erweiterung – einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken –, die Sanierung sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 bis 4 GaFinHG einschließlich der damit zusammenhängenden investiven Begleit- und Folgemaßnahmen. Förderfähig sind energetische Sanierungsmaßnahmen.
  • Nicht förderfähig sind Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen.
  • Förderfähig sind Maßnahmen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes (12. Oktober 2021) begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen sind.
  • Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 31. März 2028 abzurechnen.
  • Die Förderquote beträgt höchstens 70 %.
  • Basismittel eines Landes, die bis 31. Dezember 2026 nicht bewilligt wurden, werden unter den Ländern umverteilt, die ihre zur Verfügung gestellten Basismittel vollumfänglich bewilligt haben.

Durch die Verankerung im SGB VIII adressiert der Rechtsanspruch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter). Rheinland-Pfalz setzt seit nunmehr 20 Jahren auf den bedarfsgerechten Ausbau schulischer Ganztagsangebote. Diese Konstellation macht es u.a. bei der Planung der Investitionsvorhaben erforderlich, dass die Erkenntnisse aus der Bedarfsplanung der Jugendämter und die der Schulträger aus der Schulentwicklungsplanung gemeinsam zu berücksichtigen sind.

Die Förderrichtlinie Basismittel sieht daher vor, die Basismittel auf die 41 rheinland-pfälzischen Jugendämter zu budgetieren. Das jeweils zuständige Jugendamt erstellt gemeinsam mit den (Schul-)Trägern vor Ort einen Maßnahmenkatalog, in dem alle aus dem Programm zu fördernden Investitionsvorhaben enthalten sind. Maßnahmenkataloge können entsprechend der Regelungen der Förderrichtlinie ab sofort beim Ministerium für Bildung eingereicht werden. Sie können fortgeschrieben werden. Der abschließende Maßnahmenkatalog ist dem Ministerium für Bildung bis zum 31. Juli 2024 zu übermitteln.

Nach Prüfung und Freigabe des Maßnahmenkataloges können die Träger der im Maßnahmenkatalog aufgeführten Maßnahmen die Förderung ihrer Einrichtung beantragen. Hierzu richten die Träger der zu fördernden Einrichtung den Antrag je nach Zuständigkeit an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (für Maßnahmen im schulischen Bereich) bzw. an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (für Maßnahmen im Bereich der Kindertageseinrichtungen mit Plätzen der Schulkindbetreuung).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur solche Förderanträge berücksichtigt und bearbeitet werden können, die Bestandteil eines Maßnahmenkataloges sind.

Sofern in einem Jugendamtsbezirk in der Gesamtschau aller Maßnahmen zu fördernde Vorhaben angemeldet werden, deren Umfang das jeweils zur Verfügung stehende Budget überschreiten, ist eine Priorisierung bzw. eine Auswahl einzelner Maßnahmen erforderlich. Hierzu erstellte die Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft eine unterstützende Arbeitshilfe, in der Vorschläge zur Priorisierung als nicht bindende und nicht abschließende Kriterien aufgeführt sind. Die Arbeitshilfe steht im Downloadbereich dieser Seite zur Verfügung.

Fragen von Jugendämtern und Trägern können an folgende Ansprechpersonen gerichtet werden:

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