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Basismittel
Der Bund gewährt den Ländern in Form der sogenannten "Basismittel" Finanzhilfen in Höhe von 2,75 Mrd. Euro für den qualitativen und quantitativen investiven Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter. Auf Rheinland-Pfalz entfallen daraus Mittel in Höhe von rund 132,5 Mio. Euro. Reste aus dem vorherigen Investitionsprogramm der "Beschleunigungsmittel", die bis Ende 2022 nicht von den Ländern abgerufen wurden, fließen den Basismitteln zu und werden auf die Länder verteilt.
Die Umsetzung des Investitionsprogrammes der Basismittel erfolgt auf Grundlage einer Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (VV-II) und einer landeseigenen Förderrichtlinie, die auf den Regelungen der Verwaltungsvereinbarung VV-II fußt. Die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) ist am 18. Mai 2023 in Kraft getreten.
- Download: Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau (VV-II) (PDF)
- Download: Anlage 1 zur Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau (PDF)
Die landeseigene "Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Förderrichtlinie Basismittel)" wurde zeitlich parallel erarbeitet und in der August-Ausgabe 2023 des Amtsblattes veröffentlicht. Die Förderrichtlinie Basismittel enthält u.a. folgende Rahmenbedingungen:
- Gefördert werden Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter.
- Zu fördernde Ganztagsangebote können in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie in Ganztagsgrundschulen und Förderschulen, die von Kindern im Grundschulalter besucht werden, stattfinden.
- Gefördert werden können Investitionen in den Neubau, den Umbau, die Erweiterung – einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken –, die Sanierung sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 bis 4 GaFinHG einschließlich der damit zusammenhängenden investiven Begleit- und Folgemaßnahmen. Förderfähig sind energetische Sanierungsmaßnahmen.
- Nicht förderfähig sind Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 17. Juli 2025 hat der Bundesgesetzgeber den Förderzeitraum im Investitionsprogramm Ganztagsausbau um zwei Jahre verlängert.
Mit der Änderung der Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Förderrichtlinie Basismittel) vom 28. April 2026 werden die Fristverlängerungen um zwei Jahre in die landeseigenen Regelungen übertragen. Hiernach gelten folgende Fristen:
- Die Frist zum Abschluss der Maßnahmen wird bis zum 31. Dezember 2029 verlängert (vgl. Nummer 4 Satz 1 Förderrichtlinie Basismittel).
- Der Start des landeseigenen "Windhundverfahrens" wird auf den 31. Dezember 2027 verschoben. Damit ergibt sich ein Antragszeitraum zwischen dem 1. Februar und 31. März 2028 (vgl. Nummern 5.4 Satz 1 bzw. 7.3 Satz 1 Förderrichtlinie Basismittel).
- Die länderübergreifende Umverteilung der Finanzmittel startet zum 31. Dezember 2028. Hieraus folgt ein Antragszeitraum zwischen dem 1. Februar und 31. März 2029 (vgl. Nummern 5.5 Satz 1 bzw. 7.4 Satz 1 der Förderrichtlinie Basismittel).
- Die Frist der Antragstellung zur Förderung von Maßnahmen, die im Maßnahmenkatalog hinterlegt sind, wird bis zum 30. Juni 2027 verlängert (vgl. Nummer 7.2 Satz 1 Förderrichtlinie Basismittel).
- Die Frist zur Vorlage der Verwendungsnachweise wird bis zum 31. März 2030 verlängert (vgl. Nummer 8.1 Satz 1 Förderrichtlinie Basismittel).
Zur formellen Übertragung der Änderungen der Förderrichtlinie Basismittel auf bereits bestandskräftige Zuwendungsbescheide dienen die Allgemeinverfügungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bzw. des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung. Diese stehen im Download-Bereich zur Verfügung.
Gemäß Nummer 1.7 der Änderung der Förderrichtlinie Basismittel ist das wie folgt beschriebene Antrags- und Bewilligungsverfahren verbindlich zu nutzen.
Die für das gesamte Antrags- und Zuwendungsverfahren verbindlich zu verwendenden Formulare stellt das Ministerium für Bildung auf dieser Internetseite zur Verfügung. Förderanträge sind je nach Zuständigkeit an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion beziehungsweise das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu richten. Sie sind sowohl in elektronischer Form als auch in schriftlicher Form einzureichen. Die Kontaktdaten sind der folgenden Übersicht zu entnehmen. Stellt die zuständige Behörde zur Abwicklung des Verfahrens eine webbasierte Anwendung zur Verfügung, so ist dieses Verfahren verbindlich zu nutzen.
Anträge an die Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion sind elektronisch zu richten an poststelle(at)add.rlp.de.
Postalisch sind Anträge an die Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion aus den Landkreisen Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Kusel, Trier-Saarburg, Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel sowie der kreisfreien Stadt Trier zu richten an:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Referat 32
Postfach 1320
54203 Trier
Postalisch sind Anträge an die Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion aus den Landkreisen Altenkirchen, Bad Kreuznach, Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis, Ahrweiler, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück sowie der kreisfreien Stadt Koblenz zu richten an:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
- Außenstelle Schulaufsicht –
Ferdinand-Sauerbruch-Str. 17
56068 Koblenz
Postalisch sind Anträge an die Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion aus den Landkreisen Rhein-Pfalz-Kreis, Südwestpfalz, Kaiserslautern, Donnersbergkreis, Alzey-Worms, Mainz-Bingen, Bad Dürkheim, Germersheim, Südliche Weinstraße sowie den kreisfreien Städten Ludwigshafen, Speyer, Pirmasens, Zweibrücken, Frankenthal, Mainz, Worms, Landau, Neustadt a.d.W., Kaiserslautern zu richten an:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
- Außenstelle Schulaufsicht –
Le Quartier-Hornbach 19
67433 Neustadt an der Weinstraße
Anträge an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung sind elektronisch an Kita-Mz(at)lsjv.rlp.de und postalisch zu richten an:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Referat Kindertagesstätten
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
Fragen von Jugendämtern und Trägern können an folgende Ansprechpersonen gerichtet werden:
- Tobias Klag | 06131 16-2841 | tobias.klag(at)bm.rlp.de
- Stephan Bachmann | 06131 16-2899 | stephan.bachmann(at)bm.rlp.de
- Angelika Kunz | 06131 16-4580 | angelika.kunz(at)bm.rlp.de
Download:
Allgemeinverfügung Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (PDF)
Allgemeinverfügung Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (wird in Kürze nachgereicht)
Schreiben des Ministeriums für Bildung zur vorgesehenen Verlängerung der Fristen vom 8. August 2025 (PDF)
Maßnahmenkatalog (Excel)
- Antragsformular (Excel). Falls die Förderung einer schulischen Baumaßnahme beantragt wird, die einer schulbehördlichen Genehmigung gemäß § 86 SchulG bedarf, so fügen Sie bitte ausgefüllte Ergänzung dem Antrag bei (Word).
- Logodateien (Bildwortmarke in verschiedenen Dateiformaten inkl. Anwendungshinweisen; zip)
- gemeinsames Schreiben von Bildungsministerium und kommunalen Spitzenverbänden vom August 2022 (PDF)
- Vordruck Mittelabruf Basismittel (Word)
- Vordruck Verwendungsnachweis Basismittel (Word)