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Rheinland-pfälzischer Rahmenvertrag "Ganztagsschule" zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und den nachbenannten Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege

Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Lande Rheinland-Pfalz, jeweils vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter:

  • Arbeiterwohlfahrt, Bezirk Rheinland/Hessen-Nassau e.V., Koblenz,
  • Arbeiterwohlfahrt, Bezirk Pfalz e.V., Neustadt a.d. Weinstraße,
  • Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Rheinland-Pfalz, Mainz,
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., Saarbrücken,

nachfolgend  "Spitzenverbände" genannt

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Rheinland-Pfalz und die ihnen angeschlossenen Träger verfügen über langjährige Erfahrungen im Bereich kontinuierlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowohl in festen Strukturen als auch in projektbezogener Arbeit.

(2) Die den Spitzenverbänden angeschlossenen Träger (Träger) können mit dem Land, vertreten durch die Schulleitung der jeweiligen Ganztagsschule (Schule), nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages Vereinbarungen zur Durchführung von Angeboten für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Ganztagsschule in neuer Form abschließen. Die Vertragsparteien empfehlen diese Rahmenvereinbarung den Ganztagsschulen bzw. den ihnen angeschlossenen Trägern als Vertragsgrundlage.

(3) Die Angebote orientieren sich am Erziehungsauftrag der Schule und der Förderung der eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und der Selbstorganisation der Schülerinnen und Schüler, sie fördern deren Persönlichkeitsentwicklung und stärken deren soziale Kompetenzen (§ 1 SGB VIII). Bei der Planung und Durchführung der Angebote soll der Träger die Schülerinnen und Schüler altersangemessen beteiligen.

 

§ 2 Angebotsformen

Die Angebote der Träger sollen die Verwirklichung des Ganztagskonzept der Schulen unterstützen. Sie können folgende Gestaltungselemente aufweisen:

  1. unterrichtsbezogene Ergänzungen, einschließlich Hausaufgabenhilfe,
  2.  themenbezogene Vorhaben,
  3. Förderung,
  4. Freizeitgestaltung.

 

§ 3 Dienstleistungsvertrag

(1) Im Dienstleistungsvertrag verpflichtet sich der Träger, die dort bestimmten Angebote im Rahmen der Ganztagsschule durchzuführen. Soweit Angebote auch in den Zeiten der Schulferien vorgehalten werden sollen, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung mit dem Träger der Ferienbetreuung.

(2) Das Land verpflichtet sich, die in dem Dienstleistungsvertrag bestimmte Vergütung nach Maßgabe des § 7 zu zahlen.

(3) Der Dienstleistungsvertrag gilt jeweils für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli). Er verlängert sich jeweils um ein Schuljahr, sofern er nicht bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gekündigt wird.

(4) Der Dienstleistungsvertrag regelt Ziele, Art, Umfang und Inhalte der Angebote, die Qualifikation der eingesetzten haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden des Trägers sowie die durch das Land zu entrichtenden Entgelte. Der Vertrag kann auch Näheres zur Ausgestaltung der Angebote regeln.

 

§ 4 Art und Umfang der Angebote

(1) Die Angebote können für einzelne Schulklassen am Standort schulklassen-, jahrgangs- und schulübergreifend vereinbart werden.

(2) In angemessenem Umfang können auch Kinder aus dem Umfeld der Schule am Angebot ohne Anrechnung auf das nach Schülerzahl berechnete Personalbudget der Schule teilnehmen.

(3) Der Träger verpflichtet sich, auch bei Personalausfall die Durchführung des Angebotes sicherzustellen. Soweit ein Angebot mit einer spezifischen Qualifikation des vorgesehenen Personals verbunden und kein Ersatz möglich ist, stellt der Träger ein anderes angemessenes Angebot im Sinne des
§ 2 sicher.

 

§ 5 Projektverantwortung

(1) Die Angebote sind schulische Veranstaltungen, auch wenn sie außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden. Dem Schulleiter obliegt die Dienstaufsicht.

(2) Die Gestaltung der Inhalte und die sachgerechte Durchführung der vereinbarten Angebote liegt in der Verantwortung des Trägers.

(3) Bei der Durchführung der Angebote besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

(4) Beginn und Ende der Aufsichtspflicht der im Angebot eingesetzten Mitarbeitenden des Trägers bestimmen sich nach dem stundenplanmäßigen Beginn bzw. Ende des Angebotes, soweit sich im Einzelfall aus den Umständen nichts anderes ergibt (z.B. Ausflugsfahrten oder vergleichbare Sachverhalte). Für Schäden außerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung gewährleistet der Träger eine angemessene Versicherung. Die Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers für die genutzten Schulräume und das Außengelände bleibt unberührt.

 

§ 6 Zusammenarbeit

(1) Schule und Träger arbeiten bei der Planung und Durchführung der Angebote eng zusammen.

(2) Die Vernetzung der Angebote mit dem pädagogischen Konzept der Schule und den schulischen Angeboten wird insbesondere durch regelmäßige gemeinsame Konferenzen (keine Zeugnis- und Versetzungskonferenzen) der Lehr- und Leitungskräfte der Schule mit dem vom Träger eingesetzten Personal, Einzelabsprachen, gemeinsame Projekte sowie die Beteiligung von Eltern und Schülervertretungen gewährleistet.

 

§ 7 Entgelt

(1) Die vereinbarten Angebote sind stundenweise (Unterrichtsstunden) zu vergüten. Es werden Personalkosten und Verwaltungskosten berechnet. Bei den Personalkosten entspricht die Ableistung von 30 Schulstunden/Woche einer Vollzeitbeschäftigung. Eine Schulstunde umfaßt im Primarbereich 50, im übrigen 45 Minuten.

(2) Soweit das eingesetzte Personal den besoldungsrechtlichen, tarifvertraglichen oder vergleichbaren Regelungen der Träger, auch aufgrund einzelvertraglicher Abrede, unterfällt, sind der Ermittlung der Vergütung zugrunde zu legen:

a) die Besoldung oder Vergütung der eingesetzten Mitarbeitenden
b) die vom Träger an Sozialversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge, bei privat krankenversicherten Mitarbeitenden fällt hierunter auch der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
c) bei sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnissen die Umlagen an Versorgungs- und Fürsorgekassen
d) die vom Träger zu entrichtenden Beiträge der Zusatzversorgung einschließlich der von ihm im Rahmen der Pauschalversteuerung zu tragenden Lasten
e) die im Vereinbarungszeitraum zu erwartenden tariflichen Änderungen.
f) Weitere Nebenleistungen werden erstattet soweit sie im Zusammenhang mit dem Einsatz in der Ganztagsschule anfallen und entsprechend nachgewiesen werden. Reisekosten für Dienstreisen werden nur erstattet, wenn sie vom Land genehmigt sind.

(3) Für eingesetztes Personal, das nicht den Regelungen des Abs. 2 unterfällt, wird das Entgelt unter Berücksichtigung der Vergütungssätze für den nebenamtlichen/nebenberuflichen Unterricht sowie der gesetzlichen Abgaben des Trägers für diese Beschäftigung festgesetzt. Für die Eingruppierung gelten die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder entsprechend.

(4) Das Land zahlt für Verwaltungsaufwand und als Ersatz für die Kosten in Vertretungsfällen eine Pauschale in Höhe von 5 % der Personalkosten gemäß § 7 Abs. 2 und/oder § 7 Abs. 3. Träger und Schule verständigen sich über die zu erstattenden projektbezogenen Sachkosten. Diese können nur in einer Höhe in Ansatz gebracht werden, in der eine Erstattung durch den Schulträger als Sachkostenträger sichergestellt ist. Für die Nutzung der Schulräume sind die Bestimmungen maßgebend, die zwischen Schule und Schulträger gelten.

(5) Angebotsstunden, die kurzfristig aus Gründen, die der Träger nicht zu vertreten hat, ausfallen, sind zu vergüten.

(6) Das stundenweise Entgelt ist für die Dauer der Laufzeit des Dienstleistungsvertrages festzuschreiben und jeweils zum 15. eines Monats entsprechend der im laufenden Monat zu leisteten Stunden fällig, sofern in der örtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt wird. Eine Kündigung ist bis zum 30.4. eines Jahres zum Schluss des Schuljahres möglich. Wird eine Kündigung des Dienstleistungsvertrages nicht ausgesprochen und verlängert sich der Vertrag deshalb um ein weiteres Schuljahr, so sind bei der Bestimmung der Personalkosten des Verlängerungszeitraumes die tariflichen Änderungen zu berücksichtigen.

 

§ 8 Dokumentations- und Berichtspflichten

(1) Der Träger verpflichtet sich, die von der Schule gestellten Nachweisdokumente über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler zu führen.

(2) Zum Ende des Schuljahres stellt der Träger einen Abschlussbericht über Ziele und Ergebnisse der Schule vor.

 

§ 9 Freundschaftsklausel

Die Pauschale nach § 7 Abs. 4 wird nach Ablauf von 1 Jahr im Hinblick auf die Kostendeckung überprüft.

 

§ 10 Inkrafttreten und Kündigung.

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung ab dem 1. August 2002 in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann jeweils zum 31.12. mit Wirkung zum Schluss des laufenden Schuljahres gekündigt werden. Seitens des Landes kann die Kündigung gegenüber einem einzelnen Spitzenverband oder im ganzen gegenüber jedem einzelnen Spitzenverband ausgesprochen werden. Die Kündigung eines Spitzenverbandes ist gegenüber dem Land zu erklären, sie lässt die Wirksamkeit der Vereinbarung für die verbleibenden Vertragsparteien unberührt. Ebenso werden die örtlichen Dienstleistungsvereinbarungen durch die Kündigung dieses Rahmenvertrages nicht berührt.

 

Mainz, den April 2002

Für das Land Rheinland Pfalz
Prof. Dr. Joachim Hofmann-Göttig
Staatssekretär

Für die im Rubrum bezeichneten Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
Norbert Albrecht
Liga-Vorsitzender