Rheinland-pfälzische Rahmenvereinbarung über die Beteiligung kommunaler Spitzenverbände an Maßnahmen der Ganztagsschulen

Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend, nachfolgend "Land" genannt, und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, dem Städtetag Rheinland-Pfalz sowie dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, handelnd für die nachstehend genannten kommunalen Träger, wird folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

1. Allgemeines

1.1 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verfügen über langjährige Erfahrungen im Bereich kontinuierlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowohl in festen Strukturen als auch in projektbezogener Arbeit.

1.2 Die Landkreise, Städte, Gemeindeverbände und Ortsgemeinden als Träger von Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe (Kommunale Träger) können mit dem Land, vertreten durch die Schulleitung der jeweiligen Ganztagsschule (Schule), nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung Vereinbarungen zur Durchführung von Angeboten für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Ganztagsschule in neuer Form abschließen. Die Vertragsparteien empfehlen diese Rahmenvereinbarung den Ganztagsschulen bzw. den ihnen angeschlossenen Trägern als Vertragsgrundlage.

1.3 Die Angebote orientieren sich am Erziehungsauftrag der Schule und der Förderung der eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und der Selbstorganisation der Schülerinnen und Schüler, sie fördern deren Persönlichkeitsentwicklung und stärken deren soziale Kompetenzen (§ 1 SGB VIII). Bei der Planung und Durchführung der Angebote soll der Träger die Schülerinnen und Schüler altersangemessen beteiligen.

2. Angebotsformen

2.1 Die Angebote der Kommunalen Träger sollen die Verwirklichung des Ganztagskonzeptes der Schulen unterstützen. Sie können folgende Gestaltungselemente aufweisen:

a) Hausaufgabenhilfe;
b) themenbezogene Vorhaben;
c) Förderung;
d) Freizeitgestaltung.

2.2 Hierzu gehören aus Sicht der öffentlichen Kommunalen Träger insbesondere Angebote der

a) Sprachförderung (inkl. Legasthenie- u. Dyskalkulieprogrammen);
b) Integration von Kindern nichtdeutscher Muttersprache und Kindern von Aussiedlern (insbesondere Mädchen);
c) Drogenprävention;
d) Anti-Gewaltschulung und Anti-Aggressionstraining (Coolness-Training).

3. Dienstleistungsvertrag

3.1 Im Dienstleistungsvertrag (Nr. 1.2, S.1) verpflichtet sich der jeweilige Kommunale Träger, die dort bestimmten Angebote im Rahmen der Ganztagsschule durchzuführen. Soweit Angebote auch in den Zeiten der Schulferien vorgehalten werden sollen, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung mit dem Träger der Ferienbetreuung.

3.2 Das Land verpflichtet sich, die in dem Dienstleistungsvertrag bestimmte Vergütung nach Maßgabe der Nr. 7 zu zahlen.

3.3 Der Dienstleistungsvertrag gilt jeweils für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli). Er verlängert sich jeweils um ein Schuljahr, sofern er nicht bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gekündigt wird.

3.4 Der Dienstleistungsvertrag regelt Ziele, Art, Umfang und Inhalte der Angebote, die Qualifikation der eingesetzten haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden des Kommunalen Trägers sowie die durch das Land zu entrichtenden Entgelte. Der Vertrag kann auch Näheres zur Ausgestaltung der Angebote regeln.

4. Art und Umfang der Angebote

4.1 Die Angebote können am jeweiligen Standort schulklassen-, jahrgangs- und schulübergreifend vereinbart werden.

4.2 In angemessenem Umfang können auch Kinder aus dem Umfeld der Schule am Angebot ohne Anrechnung auf das nach Schülerzahl berechnete Personalbudget der Schule teilnehmen; hierüber entscheidet die Schulleitung.

4.3 Der Kommunale Träger verpflichtet sich, bei Personalausfall die Durchführung des Angebotes sicherzustellen. Soweit ein Angebot mit einer spezifischen Qualifikation des vorgesehenen Personals verbunden und kein Ersatz möglich ist, stellt der Träger ein anderes angemessenes Angebot im Sinne der Nr. 2 sicher.

4.4 Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger von Kindertagesstätten können Verträge zur Abstellung von eigenem Erziehungspersonal für die Schule nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des jeweils zuständigen Jugendamtes abschließen;

4.5 es muss dabei gewährleistet sein, dass der genehmigte Personalschlüssel der Kindertagesstätte nicht unterschritten wird.

5. Projektverantwortung

5.1 Die Angebote sind schulische Veranstaltungen, auch wenn sie außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden. Der Schulleitung obliegt die Dienstaufsicht.

5.2 Die Gestaltung der Inhalte und die sachgerechte Durchführung der vereinbarten Angebote liegt in der Verantwortung des Kommunalen Trägers.

5.3 Bei der Durchführung der Angebote besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

5.4 Beginn und Ende der Aufsichtspflicht der im Angebot eingesetzten Mitarbeitenden des Kommunalen Trägers bestimmen sich nach dem stundenplanmäßigen Beginn bzw. Ende des Angebotes, soweit sich im Einzelfall aus den Umständen nichts anderes ergibt (z.B. Ausflugsfahrten oder vergleichbare Sachverhalte).

Die Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers für die genutzten Schulräume und das Außengelände bleibt unberührt.

6. Zusammenarbeit

6.1 Schulen und Kommunale Träger arbeiten bei der Planung und Durchführung der Angebote eng zusammen.

6.2 Die Vernetzung der Angebote mit dem pädagogischen Konzept der Schule und den schulischen Angeboten wird insbesondere durch regelmäßige gemeinsame Konferenzen (keine Zeugnis- und Versetzungskonferenzen) der Lehr- und Leitungskräfte der Schule mit dem vom Kommunalen Träger eingesetzten Personal, Einzelabsprachen, gemeinsame Projekte sowie die Beteiligung von Eltern und Schülervertretungen gewährleistet.

7. Entgelt

7.1 Die vereinbarten Angebote sind stundenweise (Unterrichtsstunden) zu vergüten. Es werden Personalkosten und Verwaltungskosten berechnet. Bei den Personalkosten entspricht die 38,5 Stunden-Woche einer Vollzeitbeschäftigung. Eine Schulstunde umfasst im Primarbereich 50, im übrigen 45 Minuten.

7.2 Soweit das eingesetzte Personal den besoldungsrechtlichen, tarifvertraglichen oder vergleichbaren Regelungen der Träger, auch aufgrund einzelvertraglicher Abrede, unterfällt, sind der Ermittlung der Vergütung zugrunde zu legen:

a) die Besoldung oder Vergütung der eingesetzten Mitarbeitenden;
b) die vom Träger an Sozialversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge, bei privat krankenversicherten Mitarbeitenden fällt hierunter auch der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung;
c) bei sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnissen die Umlagen an Versorgungs- und Fürsorgekassen;
d) die vom Träger zu entrichtenden Beiträge der Zusatzversorgung einschließlich der von ihm im Rahmen der Pauschalversteuerung zu tragenden Lasten;
e) die im Vereinbarungszeitraum zu erwartenden tariflichen Änderungen.
f) Für Funktionsträger der Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt als Obergrenze die Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT. g) Weitere Nebenleistungen werden erstattet, soweit sie im Zusammenhang mit dem Einsatz in der Ganztagsschule anfallen und entsprechend nachgewiesen werden. Reisekosten für Dienstreisen werden nur erstattet, wenn sie vom Land genehmigt sind.

7.3. Für eingesetztes Personal, das nicht den Regelungen der Nr. 2 unterliegt, wird das Entgelt unter Berücksichtigung der Vergütungssätze für den nebenamtlichen / nebenberuflichen Unterricht sowie der gesetzlichen Abgaben des Trägers für diese Beschäftigung festgesetzt. Für die Eingruppierung gelten die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder entsprechend.

7.4 Das Land zahlt für Verwaltungsaufwand und als Ersatz für die Kosten in Vertretungsfällen eine Pauschale in Höhe von 5 % der Personalkosten gemäß Nr. 7 Abs. 2 und/oder Nr. 7 Abs. 3. Träger und Schule verständigen sich über die zu erstattenden projektbezogenen Sachkosten. Diese können nur in einer Höhe in Ansatz gebracht werden, in der eine Erstattung durch den Schulträger als Sachkostenträger sichergestellt ist. Für die Nutzung der Schulräume sind die Bestimmungen maßgebend, die zwischen Schule und Schulträger gelten.

7.5 Angebotsstunden, die kurzfristig aus Gründen, die der Träger nicht zu vertreten hat, ausfallen, sind zu vergüten.

7.6 Das stundenweise Entgelt ist für die Dauer der Laufzeit des Dienstleistungsvertrages festzuschreiben und jeweils zum 15. eines Monats entsprechend der im laufenden Monat zu leisteten Stunden fällig, sofern in der örtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt wird. Eine Kündigung ist bis zum 30.4. eines Jahres zum Schluss des Schuljahres möglich. Wird eine Kündigung des Dienstleistungsvertrages nicht ausgesprochen und verlängert sich der Vertrag deshalb um ein weiteres Schuljahr, so sind bei der Bestimmung der Personalkosten des Verlängerungszeitraumes die tariflichen Änderungen zu berücksichtigen.

7.7 Die Kommunalen Träger der Kindertagesstätten sind verpflichtet, bei einer Personalgestellung die gezahlten Entgelte der GTS im Verwendungsnachweis als Einnahmen aufzuführen (da diese die zuschussfähigen Kosten entsprechend vermindern).

8. Dokumentations- und Berichtspflichten

8.1 Der Kommunale Träger verpflichtet sich, die von der Schule gestellten Nachweisdokumente über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler zu führen.

8.2 Zum Ende des Schuljahres stellt der Träger einen Abschlussbericht über Ziele und Ergebnisse der Schule vor.

9. Anpassungsklausel
Die Pauschale nach Nr. 7 Abs. 4 wird nach Ablauf von 1 Jahr im Hinblick auf die Kostendeckung überprüft.

10. Inkrafttreten und Kündigung

10.1 Diese Rahmenvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft.

10.2 Diese Rahmenvereinbarung kann jeweils zum 31.12. mit Wirkung zum Schluss des laufenden Schuljahres gekündigt werden. Seitens des Landes kann die Kündigung gegenüber einem einzelnen Spitzenverband oder im ganzen gegenüber jedem einzelnen Spitzenverband ausgesprochen werden. Die Kündigung eines Spitzenverbandes ist gegenüber dem Land zu erklären; sie lässt die Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung für die verbleibenden Vertragsparteien unberührt. Ebenso werden die örtlichen Dienstleistungsverträge durch die Kündigung dieser Rahmenvereinbarung nicht berührt.

Mainz, den 28. April 2003

Für das Land Rheinland Pfalz
Doris Ahnen
Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend

Städtetag Rheinland-Pfalz
Gernot Fischer
Oberbürgermeister

Landkreistag Rheinland-Pfalz
Hans Jörg Duppré
Landrat

Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz
Manfred Seefeldt
Bürgermeister