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Rahmenvereinbarung über Maßnahmen der Volkshochschulen an Ganztagsschulen zwischen dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. und dem Ministerium für Bildung

  1. Die 65 Mitgliedsvolkshochschulen (vhs) des Landesverbandes Rheinland-Pfalz sind gemeinnützige, nach dem Weiterbildungsgesetz vom 17. November 1995 staatlich anerkannte und gem. Art. 37 der Verfassung für Rheinland-Pfalz von Land und Kommunen geförderte Weiterbildungseinrichtungen.

    Sie sind überparteilich und überkonfessionell und verstehen sich gem. § 1 des Weiterbildungsgesetzes als mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens in kommunaler Trägerschaft.
  2. Die vhs sind in der Lage, das vom Ministerium für Bildung erarbeitete Ganztagsschulkonzept durch vielfältige pädagogischen Angebote aus den Bereichen
    1. Politik – Gesellschaft – Umwelt,
    2. Kultur – Gestalten,
    3. Gesundheit,
    4. Sprachen,
    5. Arbeit – Beruf,
    6. Grundbildung – Schulabschlüsse,
    7. Digitalisierung
    zu unterstützen.
  3. Die Kooperation erfolgt im pädagogischen Bereich und strebt eine Vernetzung der vhs-Angebote mit dem pädagogischen Konzept für Ganztagsschulen an und schließt die fachliche und pädagogische Fortbildung der vhs-Lehrkräfte ein.
  4. Als vertragliche Regelungen bieten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten an, und zwar im Rahmen
    • eines Dienstleistungsvertrages mit einer Volkshochschule für eine bei ihr fest angestellte pädagogische Fachkraft;
    • eines Kooperationsvertrages mit einer Volkshochschule für ein bestimmtes Stundenkontingent mit pauschalierter Vergütung für eine nebenberuflich tätige pädagogische Fachkraft.
  5. Bei einem Dienstleistungsvertrag gelten folgende Regelungen:
    5.1 Das Land, vertreten durch den/die jeweilige(n) Schulleiter/in, schließt mit dem Vertragspartner (Volkshochschule) einen Vertrag, in dem alle Modalitäten festgelegt sind.
    5.2 Die Dienstleistungen des Vertragspartners im pädagogischen Angebot der Ganztagsschule werden ausschließlich von einer beim Vertragspartner fest angestellte Fachkraft übernommen.
    5.3 Aus Gründen der pädagogischen Kontinuität setzt der Vertragspartner grundsätzlich die gleiche Fachkraft ein. Eine Ausnahme ist z. B. der Vertretungsfall, in dem eine andere Fachkraft eingesetzt wird. Die eingesetzte Fachkraft muss persönlich geeignet sein.
    5.4 Vertragspartner und Ganztagsschule vereinbaren, in welchem zeitlichen Umfang pro Woche die Dienstleistung erbracht wird. Die Vereinbarung gilt für jeweils ein Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Sie verlängert sich um ein Schuljahr, wenn sie nicht spätestens bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gekündigt wird.
    5.5 Die Zeiteinheiten, in denen die Dienstleistung zu erbringen ist, werden zwischen den Vertragspartnern verbindlich festgelegt. Änderungen erfolgen einvernehmlich.
    5.6 Der Vertragspartner bestimmt vor Vertragsschluss die Angebotsinhalte in Absprache mit der Schule.
    5.7 Für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten ist der Vertragspartner verantwortlich.
    5.8 Als Schulstunde gilt im Bereich der Grundschule eine Zeiteinheit von 50 Minuten, im Bereich der Förderschule und der Sekundarstufe I eine Zeiteinheit von 45 Minuten.
    5.9 Die Schule stellt die zur Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Räume zur Verfügung. Die Vertragspflichten können aber auch in Absprache mit der Schulleitung an außerschulischen Lernorten erfüllt werden.
    5.10 Die Dienstleistung ist im Rahmen einer schulischen Veranstaltung zu erbringen. Der / die Schulleiter/in führt die Dienstaufsicht. Die Fachaufsicht führt die vhs. Die / der jeweilige Vertragspartnerin / Vertragspartner der Schule ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts durch das von ihr / ihm eingesetzte Personal im Einvernehmen mit der Schule verantwortlich. In Fällen der Nicht- oder Schlechtleistung sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Projekts wird die jeweilige Vertragspartnerin / der jeweilige Vertragspartner der Schule von dieser unverzüglich informiert und sorgt sodann für Abhilfe.
    5.11 Bei Krankheit/Urlaub der eingesetzten Fachkraft muss der Vertragspartner für angemessenen Ersatz sorgen.
    5.12 Das Land erstattet dem Vertragspartner für die Dienstleistung die entstandenen Kosten. Die-se entsprechen der Vergütung, die der Vertragspartner der Fachkraft, die überwiegend in der Ganztagsschule eingesetzt ist, für die entsprechende Dienstleistung beim Vertragspartner zahlt. Sie ist nicht höher als die Vergütung, die der Vertragspartner nach dem TVöD und den Eingruppierungsrichtlinien zahlen müsste. Tarifliche Änderungen werden berücksichtigt. Zusätzliche erstattet das Land die entsprechenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Ferner wird ein pauschaler Kostenzuschlag in Höhe von 5 % der Vergütung berechnet (4 % für die Vertretung im Krankheitsfall und 1 % für zusätzlichen Verwaltungsaufwand). Die Summe ist dem Vertragspartner in 12 gleichen Monatsraten zu zahlen. Fällig wird sie am 15. Tag eines jeden Monats.
    5.13 Der Vertragspartner leitet zu Beginn der Dienstleistung der ADD über die jeweilige Ganztagsschule eine Berechnung der für jede Fachkraft entstehenden Kosten nach Ziffer 5.12 (vgl. anliegendes Muster) sowie eine Kopie des geltenden Arbeitsvertrages mit der Fachkraft zu, die überwiegend in der Ganztagsschule eingesetzt ist.
  6. Bei einem Kooperationsvertrag mit einer Volkshochschule zum Einsatz einer nebenberuflich tätigen Fachkraft gelten folgende Regelungen:
    6.1 Das Land, vertreten durch den/die jeweilige(n) Schulleiter/in, schließt mit der Volkshoch-schule einen Vertrag, in dem alle Modalitäten festgelegt sind.
    6.2 Der Vertragspartner übernimmt auf der Grundlage dieses Vertrages ein pädagogisches An-gebot an der betreffenden Ganztagsschule.
    6.3 Im Vertrag wird für ein bestimmtes Projekt ein Stundenkontingent pro Woche für grundsätzlich mindestens ein Schulhalbjahr vereinbart. Für das eingesetzte Personal vereinbaren die Vertragspartner das Entgelt unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift über die Vergütungssätze für den nebenamtlichen / nebenberuflichen Unterricht in der jeweils geltenden Fassung. Für alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist der Vertragspartner zuständig.
    6.4 Die Zeiteinheiten, in denen die Dienstleistung zu erbringen ist, werden zwischen den Vertragspartnern verbindlich festgelegt. Änderungen erfolgen einvernehmlich.
    6.5 Der Vertragspartner stimmt mit der Schule vor Vertragsschluss die Angebotsinhalte und die eingesetzten Fachkräfte ab, die bei ihm nebenberuflich tätig sind und für den Einsatz im Angebot geeignet sind.
    Der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistungspflicht verantwortlich. Dazu gehört auch das Stellen einer Ersatzkraft im Falle von Krankheit/Urlaub.
    6.6 Als Schulstunde gilt im Bereich der Grundschule eine Zeiteinheit von 50 Minuten, im Bereich der Förderschule und der Sekundarstufe I eine Zeiteinheit von 45 Minuten.
    6.7 Die Schule stellt die zur Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Räume zur Verfügung. Die Vertragspflichten können in Absprache mit der Schulleitung aber auch an außerschulischen Lernorten erfüllt werden.
    6.8 Die Dienstaufsicht über die eingesetzten Personen nimmt die/der Schulleiter/in der GTS wahr. Die Fachaufsicht führt die VHS. Die Projekte sind schulische Veranstaltungen. Die/der jeweilige Vertragspartnerin/Vertragspartner der Schule ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts durch das von ihr/ihm eingesetzte Personal im Einvernehmen mit der Schule verantwortlich. In Fällen der Nicht- oder Schlechtleistung sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Projekts wird die jeweilige Vertragspartnerin / der jeweilige Vertragspartner der Schule von dieser unverzüglich informiert und sorgt sodann für Abhilfe.
    Die Schule leitet zu Beginn des Projekts der ADD eine Kopie des Vertrages zu. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Ende des Projekts bzw. halbjährlich.
  7. Im Geiste einer Freundschaftsklausel werden die vertraglich bestehenden Pauschalen nach Ablauf eines Jahres im Hinblick auf die Kostendeckung überprüft.
  8. Diese Vereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie gilt jeweils für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und verlängert sich um ein Schuljahr, wenn sie nicht spätestens bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gekündigt wird.

 

Mainz, 1. Oktober 2021

Für das Ministerium für Bildung

Bettina Brück
Staatssekretärin

 

Für den Verband der Volkshochschulen  von Rheinland-Pfalz e. V.

Hendrik Hering, Landtagspräsident
Vorsitzender