Rahmenvereinbarung über die Gestaltung von außerunterrichtlichen Angeboten an neuen Ganztagsschulen durch Öffentliche Bibliotheken in kommunaler und kirchlicher Trägerschaft
Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend (MBFJ) und dem Landesverband Rheinland-Pfalz im Deutschen Bibliotheksverband e.V. (DBV) über die Gestaltung von außerunterrichtlichen Angeboten an neuen Ganztagsschulen durch Öffentliche Bibliotheken in kommunaler und kirchlicher Trägerschaft
1. Der Vertragspartner DBV als Vermittler und Multiplikator
Der Landesverband Rheinland-Pfalz im Deutschen Bibliotheksverband e.V. (DBV-Landesverband RLP) vertritt die Bibliotheksträger sowie die Interessen der Öffentlichen und Wissenschaftlichen Bibliotheken im Lande. Er engagiert sich im bildungs- und kulturpolitischen Umfeld, um eine Verbesserung der öffentlichen Literatur- und Informationsversorgung zu erreichen und die Bibliotheken als sekundäre Bildungseinrichtungen zu stärken.
Mit Hilfe der Rahmenvereinbarung wird die Zusammenarbeit zwischen Öffentlichen Bibliotheken und neuen Ganztagsschulen geregelt. Der DBV-Landesverband Rheinland-Pfalz wirkt hier als Vermittler zwischen den Öffentlichen Bibliotheken und ihren Trägern auf der einen Seite sowie den neuen Ganztagsschulen und dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend auf der anderen Seite. Dies geschieht in Ergänzung zu den ggf. bereits vorhandenen Angeboten der Schul-bibliotheken.
Die Angebote der Öffentlichen Bibliotheken sollen so konzipiert sein, dass sie den Schülerinnen und Schülern der neuen Ganztagsschulen weitere Möglichkeiten zur aktiven Information und kreativen Beschäftigung rund um die Themenbereiche Literatur und Lesespaß, Medienvielfalt und Medienkompetenz, Informationsrecherche und Informationsverarbeitung eröffnen. Der DBV-Landesverband Rheinland-Pfalz erarbeitet hierzu unter Mitwirkung der Staatlichen und Kirchlichen Büchereistellen eine Vorschlagsliste mit empfehlenswerten und interessanten Dienstleistungsangeboten.
2. Zielsetzung und Vertragspartner
Diese Vereinbarung bildet den Rahmen für die Zusammenarbeit von Öffentlichen Bibliotheken (ÖB) in den Gemeinden und allen neuen Ganztagsschulen in Rheinland-Pfalz; katholisch getragene Bibliothekseinrichtungen müssen die „Rahmenvereinbarung über die Mitarbeit im außerunterrichtlichen Angebot der Ganztagsschule zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und den rheinland-pfälzischen (Erz-)Diözesen Trier, Speyer, Mainz, Limburg und Köln“ vom 4. April 2002 berücksichtigen.
Die Vereinbarung wird vom DBV-Landesverband allen Öffentlichen Bibliotheken als verbindliche Rahmenbedingung für den Abschluss von Dienstleistungen zwischen den Öffentlichen Bibliotheken und den neuen Ganztagsschulen empfohlen, gleichgültig, ob die Bibliotheken Mitglieder des DBV-Landesverbandes sind oder nicht.
Kooperations- und Vertragspartnerin vor Ort ist die jeweilige kommunal oder kirchlich getragene Öffentliche Bibliothek, vertreten durch die Bibliotheksleitung bzw. den Träger der Bibliothek und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Schulleitung der neuen Ganztagsschule. Beide unter Punkt 3 genannte Partner schließen einen Dienstleistungsvertrag ab.
3. Personaleinsatz, zeitlicher und inhaltlicher Umfang der Dienstleistung
3.1
Die Dienstleistungen der Öffentlichen Bibliotheken in neuen Ganztagsschulen werden durch geeignetes, fachlich qualifiziertes Personal erbracht. Dies sind in erster Linie ausgebildete Diplom-Bibliothekarinnen und Bibliothekare, Assistentinnen und Assistenten an Bibliotheken und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste. Im kirchlichen Bereich sind es z.B. die kirchlichen Büchereiassistentinnen und -assistenten. Stehen keine hauptamtlichen Fachkräfte zur Verfügung, können auch erfahrene, langjährig ehrenamtlich tätige Personen zum Einsatz kommen, wenn sie durch die regelmäßige Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen auf diese Aufgabe vorbereitet worden sind.
Die Zusammenarbeit zwischen den Öffentlichen Bibliotheken und neuen Ganztagsschulen wird von den Staatlichen bzw. Kirchlichen Büchereistellen durch zentrale Dienste (Beratung, Information, Konzeption beispielhafter Leseförderprojekte, Bücher- und Medienkisten etc.) unterstützt; in besonderem Maße ist ihre Mitwirkung bei der Personalqualifizierung durch Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen erwünscht.
3.2
Die Öffentliche Bibliothek und die neuen Ganztagsschule am Ort vereinbaren, in welchem zeitlichen Umfang pro Woche die Dienstleistung durch die Öffentliche Bibliothek erbracht wird. Der Dienstleistungsvertrag gilt in der Regel für ein Schuljahr, er verlängert sich jeweils um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht bis zum 30.4. des laufenden Schuljahres von einer Seite gekündigt wird. Im Übrigen können Projektverträge für Dienstleistungen auch vereinbart werden, die befristet nur für ein Schulhalbjahr gelten.
Die Zeiteinheiten, in denen die Dienstleistung zu erbringen ist, werden zwischen Öffentlicher Bibliothek und neuer Ganztagsschule verbindlich im Vertrag festgelegt. Änderungen erfolgen einvernehmlich. Bei Krankheit oder anderen Verhinderungsgründen sorgt die ÖB für gleichwertige Vertretung. Als Schulstunde gilt die Zeiteinheit von 45 Minuten im Bereich der Sekundarstufe I und der Sonderschulen, von 50 Minuten im Bereich der Grundschulen.
3.3
Die inhaltliche und methodische Ausgestaltung des Unterrichts obliegt der Öffentlichen Bibliothek. Spätestens zwei Monate vor Beginn eines neuen Schuljahres legt die Öffentliche Bibliothek eine erläuternde Beschreibung der angebotenen Dienstleistung der Leitung der neuen Ganztagsschule vor. Zum Abschluss eines Schuljahres erstellt die Bibliothek einen kurzen Erfahrungsbericht, den sie der Schulleitung vorlegt.
3.4
Die Dienstleistung ist im Rahmen einer schulischen Veranstaltung zu erbringen. Dafür stellt die neue Ganztagsschule die notwendigen Räume zur Verfügung. Nach Absprache können in besonderen Fällen einzelne Veranstaltungen auch an einem außerschulischen Lernort, d.h. in den Räumen der Öffentlichen Bibliothek am Ort, erfolgen, wenn dieser fußläufig erreichbar ist. Es gelten die einschlägigen schulgesetzlichen und versicherungsrechtlichen Bestimmungen.
Die Fachaufsicht über das eingesetzte Personal obliegt der Öffentlichen Bibliothek, die Dienstaufsicht obliegt der Ganztagsschule.
4. Kostenerstattung
4.1
Das Land erstattet die der Öffentlichen Bibliothek entstandenen Kosten für hauptamtliche Fachkräfte. Diese entsprechen der Vergütung, die die Öffentliche Bibliothek den Fachkräften zahlt. Für Funktionsträger der Öffentlichen Bibliothek gilt als Obergrenze die Vergütung nach Verg-Gr. IVa BAT.
Tarifliche Änderungen werden berücksichtigt. Zusätzlich erstattet das Land die entsprechenden Arbeitsgeberanteile zur Sozialversicherung. Ferner wird ein pauschaler Kostenzuschlag in Höhe von 5 % der Vergütung berechnet (4 % für die Vertretung im Krankheitsfall und 1 % für zusätzlichen Verwaltungsaufwand). Die Summe ist an die Öffentliche Bibliothek in 12 gleichen Monatsraten zu zahlen. Fällig wird sie am 15. eines jeden Monats.
Für ehrenamtlich tätige Personen wird der Aufwandsersatz sowie die Kostenpauschale von 5 % übernommen. Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach der Verfahrensregelung für den Kostenersatz bei hauptamtlicher Beschäftigung.
5. Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Juli des auf die Unterzeichnung folgenden Jahres. Die Geltungsdauer verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn die Vereinbarung nicht bis zum 31. Mai gekündigt wird.
Mainz, den 09. Juni 2004
Für das Land Rheinland-Pfalz
Doris Ahnen - Staatsministerin
Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend
Für den Landesverband Rheinland-Pfalz im Deutschen Bibliotheksverband e.V.
Manfred Geis - Vorsitzender des DBV-Landesverbands Rheinland-Pfalz e.V.