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Rahmenvereinbarung zwischen dem Landesverband der Musikschulen in Rheinland-Pfalz e.V. (LVdM) und dem Land Rheinland-Pfalz über die Kooperation von Musikschulen mit Ganztagsschulen

Der Landesverband der Musikschulen in Rheinland-Pfalz e.V. (LVdM) repräsentiert derzeit 41 kommunale Musikschulen in Rheinland-Pfalz mit mehr als 43.000 Schülerinnen und Schülern, die von weit über 1.600 Musikschullehrkräften unterrichtet werden. Gegründet 1963 entwickelte sich der LVdM im Laufe der Zeit zu einer Institution, die sich für die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen außerordentlich engagiert. Seine Mitgliedschulen arbeiten deshalb seit vielen Jahrzehnten mit Schulen zusammen, seit dem 1. August 2002 auch systematisch mit Ganztagsschulen. Grundlage der Zusammenarbeit ist die am 4. April 2002 abgeschlossene Rahmenvereinbarung, die mit Rücksicht auf festgestellte Änderungsbedarfe durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden muss. Dazu ist auf folgende Ausführungen zu verweisen:

  1. Die Vereinbarung bildet den Rahmen für die Kooperation von Musikschulen (MS) mit rheinland-pfälzischen Ganztagsschulen (GTS).
  2. Für den Abschluss von Dienstleistungsverträgen, die Regelungen für die Zeit ab dem 1. August 2023 treffen, gelten die im Folgenden ausgeführten Rahmenbedingungen.
  3. Vertragsparteien sind die Träger der MS, eventuell vertreten durch die Leiterin oder den Leiter der MS und das Land, vertreten durch die Leiterin oder den Leiter der GTS.
  4. Die Dienstleistungen im pädagogischen Angebot der GTS werden ausschließlich von Lehrkräften mit einer Ausbildung entsprechend der Protokollerklärung Nr.1 des TVöD-V, Teil B – Besonderer Teil XX vom 7. Februar 2006 erbracht. Diese Lehrkräfte sind bei den MS angestellt oder als Lehrbeauftragte tätig. Die MS bestätigt im Dienstleistungsvertrag, dass jede im pädagogischen Angebot der GTS eingesetzte Person geeignet ist. Aus einem ärztlichen Zeugnis und einem erweiterten Führungszeugnis ergeben sich keine Bedenken gegen eine entsprechende Tätigkeit. Die MS bestätigt im Übrigen, dass der vorgeschriebene Impfnachweis vorliegt.
  5. Aus Gründen der pädagogischen Kontinuität setzt die MS regelmäßig dieselbe Person ein. Ausnahmen sind zwischen MS und GTS abzustimmen.
  6. In jedem Dienstleistungsvertrag nach Ziffer 2 sind Laufzeit, Personaleinsätze, Vergütungsansprüche der MS sowie Zahlungsmodalitäten verbindlich zu regeln. Landesverband und Ministerium verständigen sich auf Vertragsmuster und Berechnungsbogen, die MS und GTS verwenden sollen.
  7. Die Schulstunde wird im Bereich der Sekundarstufe I und der Förderschulen mit 45 Minuten angesetzt, im Bereich der Grundschulen mit 50 Minuten. Dieser Unterschied ist bei der Berechnung der Vergütung zu berücksichtigen.
  8. Die GTS stellt sicher, dass die zur Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Räume und die digitale Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden. MS und GTS verständigen sich über die Erstattung von Sachkosten, die bei Durchführung des Ganztagsschulangebots ggf. entstehen. Diese Kosten können ausschließlich im Rahmen des vom Sachkostenträger zur Verfügung gestellten Schulbudgets vergütet werden.
  9.  Das Ganztagsschulangebot wird in enger Abstimmung mit der GTS als schulische Veranstaltung durchgeführt. Die sachgerechte Durchführung liegt in der Verantwortung der MS. In Fällen der Nicht- oder Schlechtleistung sowie sonstiger Unregelmäßigkeiten informiert die GTS die MS. Diese sorgt für Abhilfe. Bei der Durchführung des Ganztagsschulangebots besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
  10.  Im Zusammenhang mit der Erfüllung von Dienstleistungsverträgen sind die einschlägigen Regelungen des Steuerrechts sowie des Sozialgesetzbuchs zu beachten.
  11.  Die Rahmenvereinbarung kann sowohl vom Landesverband als auch vom Ministerium bis zum 31. Juli eines Schuljahres zum Ende des folgenden Schuljahres schriftlich gekündigt werden.
  12.  Die Rahmenvereinbarung tritt einen Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und ist Grundlage aller Dienstleistungsverträge, die Regelungen für die Zeit ab dem 1. August 2023 treffen.

Die Rahmenvereinbarung vom 4. April 2002 trat am 1. August 2023 außer Kraft. Die Laufzeit aller "Altverträge", die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhen, endete mit Ablauf des Schuljahres 2022/2023.

Mainz, den 3. Mai 2023

Für das Land Rheinland-Pfalz
Bettina Brück
Staatssekretärin
Ministerium für Bildung

Für den Landesverband der Musikschulen in Rheinland-Pfalz e.V.
Christoph Utz
Vorsitzender