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Rahmenvereinbarung zwischen dem Malteser Hilfsdienst und dem Land Rheinland-Pfalz über die Kooperation mit Ganztagsschulen

Der Malteser Hilfsdienst e.V. ist eine katholische Hilfsorganisation, die sich für Menschen unabhängig von ihrer Religion, ihrer Herkunft oder politischen Überzeugung engagiert. Die Malteser in Rheinland-Pfalz verfügen außerdem über langjährige Erfahrungen in der Kooperation mit Ganztagsschulen, die bislang auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung mit der LIGA der freien Wohlfahrtspflege gründete. Die erfolgreiche Kooperation soll nun auf der Grundlage einer eigenen Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Malteser Hilfsdienst e. V. fortgesetzt werden. Dabei kann auch eine andere Organisationform des Malteser Hilfsdienstes – die Malteser Hilfsdienst gGmbH – mit Ganztagsschulen kooperieren. Für Projektverträge, die ab dem Inkrafttreten dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden, gelten nachfolgend geregelte Bestimmungen:
 
1.
Die Vereinbarung bildet den Rahmen für die Kooperation des Malteser Hilfsdienstes (MHD) mit dem Ministerium für Bildung (BM) und den Ganztagsschulen (GTS) in Rheinland-Pfalz.

2.
Zur Vereinbarung der Kooperation vor Ort schließt die GTS mit einer Dienststelle des MHD (Projektträger) einen Projektvertrag. Anlage dieses Vertrags ist ein Berechnungsbogen, der vom Projektträger ausgefüllt wird. Dafür nutzen die Vertragspartner zwischen MHD und BM abgestimmte Dokumente. GTS und Projektträger arbeiten bei Planung und Durchführung der Angebote eng zusammen.

3.
Die Projekte orientieren sich am Erziehungsauftrag der Schule und am Förderanspruch der Schülerinnen und Schüler. Wichtig ist die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung sowie die Stärkung sozialer und persönlicher Kompetenzen. Bei Planung und Durchführung der Projekte soll der Projektträger die Schülerinnen und Schüler altersangemessen beteiligen.

4.
Die Projektleistungen können von pädagogischen Fachkräften (PF) und sonstigem pädagogischen Personal (PP) erbracht werden. Zur Gruppe der PF gehören Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Erzieherinnen und Erzieher sowie Sozialassistenzen. Zur Gruppe des PP gehören insbesondere Personen mit Erfahrungen in der Kinder- und Jugendarbeit oder mit Spezialkenntnissen, z. B. in den Bereichen Musik, Kunst, Sport oder Handwerk. PF und PP werden vom MHD fortgebildet und begleitet.


Die eingesetzten Personen müssen persönlich geeignet sein.

5.
Aus Gründen der pädagogischen Kontinuität setzt der Projektträger grundsätzlich immer die gleichen Personen ein.

Eine Ausnahme bilden z. B. Vertretungsfälle, in denen andere Personen eingesetzt werden.

Bei Verhinderung der eingesetzten Personen bis zur Dauer von drei Tagen obliegt es der GTS, für eine Vertretung zu sorgen. Der Projektträger leistet Hilfestellung, soweit ihm das möglich ist.

Bei Verhinderung von vier Tagen und mehr ist es Aufgabe des Projektträgers, eine Vertretung einzusetzen. Gelingt dies nicht, entfällt für diese Zeit die Vergütung.

Ohne Rücksicht auf diese Regelungen wird sich der Projektträger in jedem Vertretungsfall darum bemühen, eine Lösung zu finden, die auf die schulischen Belange Rücksicht nimmt.

6.
Der Projektträger und die GTS vereinbaren in dem nach Ziffer 2 abzuschließenden Projektvertrag, in welchem zeitlichen Umfang pro Woche Projektleistungen erbracht werden. Ein Vertrag gilt maximal für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli).

7.
Die Zeiteinheiten, in denen Projektleistungen zu erbringen sind, werden zwischen Projektträger und GTS verbindlich festgelegt. Änderungen erfolgen einvernehmlich.

8.
Zeiteinheit ist die Schulstunde, im Bereich der Sekundarstufe I und der Förderschulen 45 Minuten, 50 Minuten im Bereich der Grundschulen.

9.
Die GTS stellt die zur Erfüllung der Projektleistungen notwendigen Räume zur Verfügung. Für die Raumnutzung sind die Bestimmungen maßgebend, die zwischen GTS und Schulträger gelten.

10.
Projektleistungen sind im Rahmen schulischer Veranstaltungen zu erbringen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der GTS führt die Dienstaufsicht über die eingesetzten Personen. Die sachgerechte Durchführung liegt in der Verantwortung des Projektträgers.

11.
Das Land zahlt dem Projektträger eine Vergütung nach den folgenden Bestimmungen:

Die Vergütung berücksichtigt ausschließlich die Kosten für die gemäß Ziffer 5 Absatz 1 eingesetzten Personen, auch wenn im Ausnahmefall andere Personen zum Einsatz kommen sollten.

Die Vergütung pro Schulstunde beträgt 45,20 € für Personen aus der Gruppe der pädagogischen Fachkräfte sowie 32,95 € für Personen aus der Gruppe des sonstigen pädagogischen Personals. Ferner wird ein pauschaler Kostenzuschlag in Höhe von 5% der Vergütung berechnet (4% für die Vertretung im Krankheitsfall und 1% für zusätzlichen Verwaltungsaufwand). Zur Berechnung der Stundensätze liegt dem BM eine Kostenkalkulation des MHD vor.
Zu vergüten sind auch unvermittelt entstehende, nicht vom Projektträger zu vertretende Ausfälle von Schulstunden, in denen keine Projektleistungen erbracht werden können.

Die Vergütung ist mit dem entsprechenden Anteil zum 15. eines jeden Monats zu zahlen.

Projektträger und GTS verständigen sich im Übrigen über projektbezogene Sachkosten. Diese können ausschließlich im Rahmen des vom Sachkostenträger zur Verfügung gestellten Budgets vergütet werden.

12.
Im Geiste einer Freundschaftsklausel werden Regelungen nach Ziffer 11 jährlich im Hinblick auf die Kostendeckung überprüft und ggf. angepasst. Erfolgt eine Anpassung (z.B. wegen tariflicher Veränderungen), ist diese Rahmenvereinbarung entsprechend zu ändern. Dies gilt auch für die Dokumente nach Ziffer 2.

13.
Diese Rahmenvereinbarung tritt mit Datum der Unterzeichnung in Kraft und ist Grundlage für alle Projektverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Sie gilt jeweils für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und verlängert sich um ein Schuljahr, wenn sie nicht spätestens zum 30. April vom MHD oder vom Land Rheinland-Pfalz gekündigt wird.

 

Mainz, 1. Februar 2023

Für das Ministerium für Bildung


Bettina Brück
Staatssekretärin

Für den Malteser Hilfsdienst e.V.
Roy Kanzler
Diözesangeschäftsführer