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Rheinland-pfälzische Rahmenvereinbarung über die Beteiligung des ADTV an Maßnahmen der Ganztagsschulen

Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend, nachfolgend "Land" genannt, und dem Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband e.V., vertreten durch seine Präsidentin, Frau Cornelia Willius-Senzer, Karmeliterstraße 6, 55116 Mainz für die ADTV-Tanzschulen im Lande Rheinland-Pfalz, nachfolgend "ADTV-Tanzschulen" genannt, wird folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

 

1 Allgemeines

1.1 Die rheinland-pfälzischen Tanzschulen verfügen über langjährige Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen für eine sinnvoll genutzte Freizeit.

1.2 Die dem ADTV angeschlossenen Tanzschulen in Rheinland-Pfalz können mit dem Land, vertreten durch die Schulleitung der jeweiligen Ganztagsschule (Schule), nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages Vereinbarungen zur Gestaltung von Angeboten für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Ganztagsschule in neuer Form abschließen. Die Vertragsparteien empfehlen diese Rahmenvereinbarung den Ganztagsschulen bzw. den ihnen angeschlossenen Tanzschulen als Vertragsgrundlage.

1.3 Die Angebote orientieren sich am Erziehungsauftrag der Schule und der Förderung der eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und der Selbstorganisation der Schülerinnen und Schüler, sie fördern deren Persönlichkeitsentwicklung und stärken deren soziale Kompetenzen. Bei der Planung und Ausführung der Angebote sollen die Schülerinnen und Schüler altersangemessen beteiligt werden.

 

2 Dienstleistungsvertrag

2.1 Im Dienstleistungsvertrag verpflichtet sich die ADTV-Tanzschule bzw. ihr gesetzlicher Vertreter, die dort bestimmten Angebote im Rahmen der Ganztagsschule durchzuführen. Aus Gründen der pädagogischen Kontinuität setzt die ADTV-Tanzschule in eigener Verantwortung grundsätzlich die gleiche Fachkraft ein. Eine Ausnahme ist z.B. der Vertretungsfall, in dem eine andere Fachkraft eingesetzt wird. Die eingesetzten Fachkräfte müssen persönlich geeignet sein. Soweit Angebote auch in den Zeiten der Schulferien vorgehalten werden sollen, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung mit dem Träger der Ferienbetreuung.

2.2 Das Land verpflichtet sich, die in dem Dienstleistungsvertrag bestimmte Vergütung nach Maßgabe des § 7 zu zahlen.

2.3 Der Dienstleistungsvertrag gilt jeweils für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli). Er verlängert sich jeweils um ein Schuljahr, sofern er nicht bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gekündigt wird.

2.4 Der Dienstleistungsvertrag regelt Ziele, Art, Umfang und Inhalte der Angebote, die Qualifikation der eingesetzten Voll-, Teilzeit- und Honorarkräfte sowie die durch das Land zu entrichtenden Entgelte. Der Vertrag kann auch Näheres zur Ausgestaltung der Angebote regeln.

 

3 Art und Umfang der Angebote

3.1 Die Angebote können am jeweiligen Standort klassen-, jahrgangs- und schul-übergreifend organisiert werden.

3.2 Der Träger verpflichtet sich, auch bei Personalausfall die Durchführung des Angebotes sicherzustellen. Soweit ein Angebot mit einer spezifischen Qualifikation des vorgesehenen Personals verbunden und kein Ersatz möglich ist, stellt der Träger ein anderes angemessenes Angebot im Sinne des § 2 sicher.

 

4 Projektverantwortung

4.1 Die Angebote sind schulische Veranstaltungen, auch wenn sie außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden. Die Vertragspflichten können aber auch in Absprache mit der Schulleitung an außerschulischen Lernorten erfüllt werden. Dem Schulleiter obliegt die Dienstaufsicht.

4.2 Die Gestaltung der Inhalte und die sachgerechte Durchführung der vereinbarten Angebote liegt in der Verantwortung der ADTV-Tanzschule.

4.3 Im Verhinderungsfall der Fachkraft, z. B. wegen Krankheit, Urlaub, muss der Vertragspartner eine angemessene Vertretung sicherstellen.

4.4 Bei der Durchführung der Angebote besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

4.5 Beginn und Ende der Aufsichtspflicht der im Angebot eingesetzten Mitarbeitenden der ADTV-Tanzschule bestimmen sich nach dem stundenplanmäßigen Beginn bzw. Ende des Angebotes, soweit sich im Einzelfall aus den Umständen nichts anderes ergibt (z.B. Ausflugsfahrten oder vergleichbare Sachverhalte). Für Schäden außerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung gewährleistet die ADTV-Tanzschule eine angemessene Versicherung. Die Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers für die genutzten Schulräume und das Außengelände bleibt unberührt.

 

5 Zusammenarbeit

5.1 Schule und Träger arbeiten bei der Planung und Durchführung der Angebote eng zusammen.

5.2 Die Vernetzung der Angebote mit dem pädagogischen Konzept der Schule und den schulischen Angeboten kann durch regelmäßige gemeinsame Konferenzen (keine Zeugnis- und Versetzungskonferenzen) der Lehr- und Leitungskräfte der Schule mit dem von der ADTV-Tanzschule eingesetzten Personal, Einzelabsprachen, gemeinsame Projekte sowie die Beteiligung von Eltern und Schülervertretungen gewährleistet werden.

 

6 Entgelt

6.1 Die vereinbarten Angebote sind stundenweise (Unterrichtsstunden) entsprechend der nachgewiesenen Personalkosten zu vergüten. Dabei entsprechen 30 Schulstunden/Woche einer Vollzeitbeschäftigung. Eine Schulstunde umfasst im Primarbereich 50, im übrigen 45 Minuten.

6.2 Bei der Ermittlung der Vergütung sind folgende Kosten zugrunde zu legen:

a) die Vergütung der eingesetzten Mitarbeitenden; bei der Berechnung des Kostenersatzes darf keine höhere Vergütung zugrunde gelegt werden als diejenige, die sich für pädagogische Fachkräfte ergeben würde, die in BAT-Vergütungsgruppe IVb eingruppiert sind.
b) die von der ADTV-Tanzschule an Sozialversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge (bei privat krankenversicherten Mitarbeitenden fällt hierunter auch der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung);
c) bei sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnissen die Umlagen an Versorgungs- und Fürsorgekassen;
d) die von der ADTV-Tanzschule zu entrichtenden Beiträge für eine eventuelle betriebliche Zusatzversorgung einschließlich der von ihr im Rahmen der Pauschalversteuerung zu tragenden Lasten;
e) Weitere Nebenleistungen werden erstattet, soweit sie im Zusammenhang mit dem Einsatz in der Ganztagsschule anfallen und entsprechend nachgewiesen werden. Reisekosten für Dienstreisen werden nur erstattet, wenn sie vom Land genehmigt sind.

6.3 Für eingesetztes Personal, das nicht den Regelungen des Abs. 2 unterfällt, wird das Entgelt unter Berücksichtigung der Vergütungssätze für den nebenamtlichen/nebenberuflichen Unterricht sowie der gesetzlichen Abgaben des Trägers für diese Beschäftigung festgesetzt. Für die Eingruppierung gelten die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder entsprechend. Die jeweiligen Vergütungssätze ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift zur Vergütung des nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterrichts in der jeweils geltenden Fassung.

6.4 Das Land zahlt für Verwaltungsaufwand und als Ersatz für die Kosten in Vertretungsfällen eine Pauschale in Höhe von 5 % der Personalkosten gemäß § 6 Abs. 2 und/oder § 6 Abs. 3. ADTV-Tanzschule und Schule verständigen sich über die zu erstattenden projektbezogenen Sachkosten. Diese können nur in einer Höhe in Ansatz gebracht werden, in der eine Erstattung durch den Schulträger als Sachkostenträger sichergestellt ist. Für die Nutzung der Schulräume sind die Bestimmungen maßgebend, die zwischen Schule und Schulträger gelten.

6.5 Angebotsstunden, die kurzfristig aus Gründen, die der Träger nicht zu vertreten hat, ausfallen, sind zu vergüten.

6.6 Das stundenweise Entgelt ist für die Dauer der Laufzeit des Dienstleistungsvertrages festzuschreiben und wird jeweils zum 15. eines Monats entsprechend der im laufenden Monat zu leistenden Stunden fällig, sofern in der örtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt wird. Die ADTV-Tanzschule leitet zu Beginn der Dienstleistung der ADD über die jeweilige Ganztagsschule eine Berechnung der für jede Fachkraft entstehenden Kosten nach Ziffer 3.12 (vergl. anliegendes Muster) sowie eine Kopie des geltenden Arbeits- bzw. Honorarvertrags mit der Fachkraft zu, die überwiegend in der Ganztagsschule eingesetzt ist. Wird eine Kündigung des Dienstleistungsvertrages nicht ausgesprochen und verlängert sich der Vertrag deshalb um ein weiteres Schuljahr, so sind bei der Bestimmung der Personalkosten des Verlängerungszeitraumes die tariflichen Änderungen zu berücksichtigen.

 

7 Dokumentations- und Berichtspflichten

7.1 Die ADTV-Tanzschule verpflichtet sich, die von der Schule gestellten Nachweisdokumente über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler zu führen.

7.2 Zum Ende des Schuljahres stellt die ADTV-Tanzschule einen Abschlussbericht über Ziele und Ergebnisse der Schule vor.

8 Anpassungsklausel

Die Pauschale nach § 6 Abs. 4 wird nach Ablauf von 1 Jahr im Hinblick auf die Kostendeckung überprüft.

 

9 Inkrafttreten und Kündigung

9.1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.

9.2 Diese Vereinbarung kann jeweils zum 31.Dezember eines Jahres mit Wirkung zum Schluss des laufenden Schuljahres gekündigt werden. Die örtlichen Dienstleistungsvereinbarungen werden durch die Kündigung dieser Rahmenvereinbarung nicht berührt.

 

Mainz, den 03.07.2003

Für das Land Rheinland Pfalz
Doris Ahnen
Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend

Für die ADTV-Tanzschulen in Rheinland-Pfalz
Cornelia Willius-Senzer
Präsidentin des ADTV