Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesverband der Freien Musikschulen e.V. (bdfm) und dem Land Rheinland-Pfalz über die Kooperation mit Ganztagsschulen
Präambel
Die Musikschulen im Bundesverband der Freien Musikschulen e.V. (bdfm) verfügen über langjährige Erfahrungen im Bereich musikpädagogischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowohl in festen Strukturen als auch in projektbezogener Arbeit. Dies gilt auch für Einsätze im außerunterrichtlichen Bereich von Ganztagsschulen. Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung soll die erfolgreiche Zusammenarbeit von Freien Musikschulen und Ganztagsschulen in Rheinland-Pfalz fortgesetzt und ausgebaut werden.
§ 1 Allgemeines
Nach Maßgabe dieser Vereinbarung können Freie Musikschulen (FMS) mit Ganztagsschulen (GTS) die Durchführung von Musik-Projekten vereinbaren.
§ 2 Projektvertrag
Details zur Durchführung sind im Projektvertrag zwischen FMS und GTS rechtzeitig vor dem Start der Projektdurchführung zu regeln. Dies gilt auch für einen Folgevertrag. Für jeden Vertragsabschluss ist das mit dem bdfm vereinbarte Muster zu verwenden.
Die FMS kann zur Durchführung der Projekte Personal einsetzen, das haupt-, neben-, ehrenamtlich oder im Rahmen freier Mitarbeit tätig ist.
Die FMS bestätigt im Projektvertrag, dass das Personal für seinen Einsatz fachlich und persönlich geeignet ist. Aus einem ärztlichen Zeugnis und einem erweiterten Führungszeugnis ergeben sich keine Bedenken gegen eine entsprechende Tätigkeit. Die FMS bestätigt im Übrigen, dass der vorgeschriebene Impfnachweis vorliegt.
Der Projektvertrag wird in der Regel für ein Schuljahr, also für eine Laufzeit vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeschlossen. Im Ausnahmefall ist der Abschluss eines Vertrags für ein Schulhalbjahr möglich, also vom 1. August bis 31. Januar oder vom 1. Februar bis 31. Juli.
§ 3 Grundsätze und Ziele
Ziel der FMS ist es, die Projekte in hoher Qualität durchzuführen und dabei die Bedürfnisse und Interessen der Ganztagsschülerinnen und -schüler zu berücksichtigen.
Die Projektdurchführung orientiert sich am Erziehungsauftrag der Schule (§ 1 Schulgesetz). In Absprache mit der GTS beteiligt die FMS Ganztagsschülerinnen und -schüler bei Planung und Durchführung der Projekte.
Die FMS achtet darauf, dass die Projekte zur Persönlichkeitsentwicklung der Ganztagsschülerinnen und -schüler beitragen und deren soziale Kompetenzen stärken.
§ 4 Art und Umfang
Die Projekte können sowohl für einzelne Klassen als auch klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden. Die Teilnahme steht allen Ganztagsschülerinnen und -schülern offen.
Kinder und Jugendliche, die andere Schulen besuchen, können In Einzelfällen an den Projekten teilnehmen. Dazu ist eine verbindliche Absprache von FMS und GTS notwendig. Diese Kinder und Jugendlichen finden bei der Berechnung des Personalbudgets der GTS keine Berücksichtigung.
Die FMS führt die mit der GTS vereinbarten Projekte auch bei Abwesenheit des nach § 2 Absatz 2 eingesetzten Personals durch (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub). Sie sorgt in diesen Fällen für den Einsatz von Vertretungskräften, die über die Qualifikationen des vertretenen Personals verfügen. Kann die FMS solche Vertretungskräfte nicht zur Verfügung stellen, sorgt sie dafür, dass geeignetes Personal mit anderen Qualifikationen vertretungsweise eingesetzt wird.
§ 5 Projektverantwortung
Die Projektdurchführung erfolgt im Rahmen einer schulischen Veranstaltung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Dienstaufsicht über das Personal der FMS. Die sachgerechte Durchführung liegt in der Verantwortung der FMS. In Fällen der Nicht- oder Schlechtleistung sowie sonstiger Unregelmäßigkeiten bei der Projektdurchführung informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter die FMS unverzüglich. Die FMS sorgt für Abhilfe.
§ 6 Zusammenarbeit
FMS und GTS arbeiten bei Planung und Durchführung der Projekte eng zusammen.
§ 7 Aufsichtspflichten
Das von der FMS eingesetzte Personal führt während der Durchführung der Projekte die Aufsicht. Es gelten die schulrechtlichen Bestimmungen.
§ 8 Haftung
Für die Haftung gelten die schulrechtlichen Bestimmungen.
§ 9 Kostenerstattung
Die FMS hat für Einsätze ihres Personals Anspruch auf ein angemessenes Honorar, das aus dem Landeshaushalt zu zahlen ist. FMS und GTS vereinbaren das Honorar unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Personalbudgets der GTS, der Qualifikation des Personals, des Organisationsaufwands sowie sonstiger Personalkosten, die der FMS im Zusammenhang mit der Projektdurchführung entstehen.
Als Obergrenze für das Honorar gilt der Betrag von 62,00 Euro pro Zeiteinheit. Zeiteinheit ist die Unterrichtsstunde von 50 Minuten im Grundschulbereich und von 45 Minuten in anderen Schularten.
Der vereinbarte Betrag pro Zeiteinheit wird mit der Zahl von Unterrichtsstunden multipliziert, die während der Laufzeit des Projektvertrags voraussichtlich erteilt werden.
Ein Anspruch auf das Honorar besteht auch für projektvertraglich geregelte Einsätze, die ohne Verschulden der FMS ausfallen. Im Übrigen gilt § 616 BGB.
Der geschuldete Gesamtbetrag ist in 12 oder – bei schulhalbjährlichen Laufzeiten – in 6 gleichen Beträgen auszuzahlen. Die Auszahlung ist Mitte eines Monats fällig.
Zur Auszahlung legen FMS und GTS der ADD einen ausgefüllten und unterzeichneten Berechnungsbogen vor, der verbindlicher Bestandteil des Projektvertrags ist.
Das zu verwendende Muster des Berechnungsbogens wurde mit dem bdfm vereinbart.
Über die Erstattung von Sachkosten verständigen sich FMS und GTS beim Vertragsabschluss. Diese Kosten können ausschließlich im Rahmen des vom Sachkostenträger zur Verfügung gestellten Schulbudgets vergütet werden.
§ 10 Dokumentation
Die FMS führt einen geeigneten Nachweis über die Durchführung des Projekts sowie die Teilnahme der Kinder und Jugendlichen.
§ 11 Inkrafttreten und Kündigung
Diese Rahmenvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.
Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei zu einem Austausch über Erfahrungen und Erkenntnisse einladen, die im Vollzug dieser Vereinbarung gewonnen werden. Die andere Vertragspartei folgt der Einladung nach entsprechender Terminabsprache.
Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei spätestens am 31. Juli zum Ende des auf diesen Tag folgenden Schuljahres schriftlich gekündigt werden.
Die am 2. Februar 2016 vom Bundesverband Deutscher Privatmusikschulen e.V. (bdpm) und vom Ministerium für Bildung unterzeichnete Rahmenvereinbarung tritt am 31. Juli 2024 außer Kraft.
Mainz, den 6. März 2024
Für das Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz
Bettina Brück, Staatssekretärin
Für den Bundesverband der Freien Musikschulen e.V. (bdfm)
Gerd Wagner, Landesdelegierter Rheinland-Pfalz