Grafik: Logo und Schriftzug Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz

Rheinland-pfälzische Rahmenvereinbarung über die Dienstleistungen der Feuerwehren in Ganztagsschulen

Auf der Grundlage des vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur erarbeiteten Konzepts "Projekte, Arbeitsgemeinschaften und Kooperationen im Rahmen der neuen Ganztagsschule" wird zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, und dem Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V., vertreten durch den Präsidenten Herrn Otto Fürst, Folgendes vereinbart:

1 Allgemeines

1.1 Die Feuerwehren der Gemeinden verfügen über langjährige Erfahrungen im Bereich kontinuierlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowohl in festen Strukturen als auch in projektbezogener Arbeit.

1.2 Die Gemeinden können mit dem Land, vertreten durch die Schulleitung der jeweiligen Ganztagsschule (Schule), nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung Projektverträge zur Durchführung von Angeboten für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Ganztagsschule in Angebotsform abschließen. Die Vertragsparteien empfehlen die Vereinbarung dieser Rahmenvereinbarung den Gemeinden mit ihren Feuerwehren und den Leitungen der Ganztagsschulen.

1.3 Die Angebote orientieren sich am Erziehungsauftrag der Schule unter Förderung der eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und der Selbstorganisation der Schülerinnen und Schüler. Sie fördern deren Persönlichkeitsentwicklung und stärken deren soziale Kompetenzen. Bei der Planung und Durchführung der Angebote soll die jeweilige Feuerwehr die Schülerinnen und Schüler altersangemessen beteiligen.

2 Angebotsformen

Die Gemeinden können mit ihren Feuerwehren folgende Gestaltungselemente anbieten:

  1. unterrichtsbezogene Ergänzungen,
  2. themenbezogene Vorhaben,
  3. Freizeitgestaltung.

Die vorstehenden Angebote und Leistungen stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren, wie sie im Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 2. November 1981 in der jeweils geltenden Verfassung niedergelegt sind, nicht beeinträchtigt werden.

3 Projektvertrag

3.1 Mittels eines Projektvertrages können sich die Gemeinden verpflichten, das dort bestimmte Projekt im Rahmen der Ganztagsschule zu realisieren. Soweit Projekte auch in den Schulferien durchgeführt werden sollen, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung mit dem Träger der Ferienbetreuung.

3.2 Der Projektvertrag wird jeweils für ein Schuljahr (01. August bis 31. Juli) befristet abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Schuljahr, sofern er nicht bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gekündigt wird.

3.3 Der Projektvertrag regelt insbesondere Ziele, Art, Umfang und Inhalt des Projekts sowie Einzelheiten hinsichtlich des eingesetzten Personals der Feuerwehren sowie die durch das Land zu entrichtende Vergütung. Der Vertrag kann auch Näheres zur Ausgestaltung des Projekts regeln.

4 Art und Umfang der Projekte

4.1 Die Projekte können am jeweiligen Ganztagsschulstandort klassen-, klassenstufen-, jahrgangs- und schulübergreifend vereinbart werden.

4.2 In angemessenem Umfang können auch Kinder aus dem Umfeld der Schule am Projekt ohne Anrechnung auf das nach der Schülerzahl berechnete Personalbudget der Schule teilnehmen.

4.3 Die Gemeinden verpflichten sich, über ihre jeweilige Feuerwehr pädagogisch geeignetes haupt- bzw. nebenamtliches Personal zur Verfügung zu stellen, soweit hierdurch die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren nicht beeinträchtigt wird.

5 Projektverantwortung

5.1 Die Angebote sind schulische Veranstaltungen, auch wenn sie außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden. Die Schulleitung nimmt die Dienstaufsicht durch Überwachung der Aufgabenerfüllung wahr.

5.2 Die Gestaltung der Inhalte und die sach- und fachgerechte Planung und Durchführung der vereinbarten Projekte liegt in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden mit ihrer jeweiligen Feuerwehr.

5.3 Bei der Durchführung der Projekte besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im dort geregelten Umfang.

5.4 Beginn und Ende der Aufsichtspflicht der im jeweiligen Projekt eingesetzten Personen bestimmen sich nach dem stundenplanmäßigen Beginn und Ende des Projekts, soweit sich im Einzelfall aus den Umständen nichts anderes ergibt (Ausflugsfahrten oder vergleichbare Sachverhalte). Die Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers für die genutzten Schulräume und das Außengelände bleibt unberührt.

6 Zusammenarbeit

6.1 Schule und Gemeinde arbeiten mit der jeweiligen Feuerwehr bei der Planung und Durchführung der Projekte eng zusammen.

6.2 Die Vernetzung der Projekte mit dem pädagogischen Konzept der Schule und den schulischen Angeboten wird insbesondere durch regelmäßige gemeinsame Konferenzen (keine Zeugnis- und Versetzungskonferenzen) der Lehr- und Leitungskräfte der Schule mit dem eingesetzten Personal, und zwar durch Einzelabsprachen gemeinsamer Projekte sowie die Beteiligung von Eltern- und Schülervertretungen gewährleistet.

7 Vergütung

Das Land zahlt den Gemeinden für die von ihnen mit ihren Feuerwehren durchgeführten Projekte eine Aufwandsentschädigung. Sie wird pro eingesetzter Person und Schulstunde berechnet und ist mit der Beendigung des jeweiligen Projekts fällig. Je Schulstunde wird der anteilige Satz einer Aufwandsentschädigung für eine Ausbildungsstunde eines Kreisausbilders nach der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde gelegt. Nicht volle Zeiteinheiten werden dabei anteilig berechnet. Als Schulstunde gilt die Zeiteinheit von 45 Minuten im Bereich der Sekundarstufe I und der Förderschulen, 50 Minuten im Bereich der Grundschulen. Pro Projekt wird regelmäßig eine Person eingesetzt werden. Darüber hinaus eingesetztes Personal wird nur dann in dem Umfang vergütet, wenn es vor dem jeweiligen Einsatz mit der Schule entsprechend vereinbart wurde.

8 Dokumentations- und Berichtspflichten

8.1 Die Gemeinden mit ihren Feuerwehren verpflichten sich, die von der Schule gestellten Nachweisdokumente über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler zu führen.

8.2 Zum Ende des Schuljahres erstellt die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr einen Abschlussbericht, in dem die Ziele und Ergebnisse der Projekte dargestellt sind.

9 Nebenabreden und Schriftformen

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Kündigungen, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auch die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform.

10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Mainz.

11 Inkrafttreten und Kündigung

11.1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 8. August 2011 in Kraft.

11.2 Diese Vereinbarung kann zum 31. Juli eines Schuljahres mit Wirkung zum Ende des folgenden Schuljahres gekündigt werden.

 

Mainz, 4. August 2011

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz
Vera Reiß
Staatssekretärin

Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V.
Otto Fürst
Präsident